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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Wahlen zu den landesparlamenten


1. Finanz
2. Reform

Die Wahlen der Abgeordneten zu den Landtagen und die Ermittlung der Mandatsträger der Stadtstaaten Bremen. Hamburg und Berlin unterscheiden sich von der der Bundestagswahl. Zwar sind entscheidene Wesensmerkmale wie z.B. die Sperrklausel oder die Vertretung der Parteien nach dem Verhältnis der errungenen Stimmen auch auf Länderebene die Grundpfeiler jedes Wahlsystems. Bereits beim Verrechnungsverfahren, der Anzahl der Stimmen, die dem Wähler zur Verfügung stehen, die Art der Liste, der Länge der Legislaturperiode und vielen anderem mehr sind deutliche Unterschiede zu verzeichnen. Dabei ist zu beachten, daß beinahe jedes Bundesland einige Besonderheiten aufweist und keines der Wahlsysteme identisch ist. Im Folgenden werde ich selektiv einige dieser Unterschiede und Merkmale auflisten.

Das Verhältnis der zu erringenden Direktmandaten zu den Listenmandaten beträgt nicht überall 50% zu 50%. Baden-Württemberg (70 - 50 Sitze), Bayern (104 - 100 S.), Berlin (120 - 80 S.), Niedersachsen (100 - 55 S.), Nordrhein-Westfalen (151 - 30 S.), und Schleswig-Holstein zeigen, daß in diesen Bundesländern im Gegensatz zur Wahl auf Bundesebene hier das Gewicht mehr oder weniger stark auf den Direktmandaten liegt.
In Bremen, Hamburg und im Saarland dagegen werden mit nur einer Stimme pro Wähler lediglich Listenmandate gewählt. Hier besteht zwar ein Verhältniswahlrecht, nicht jedoch das sonst angewendete mit einer Personalisierung verbundene Wahlsystem.
In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein besteht die Eigenart, daß mit nur einer Stimme gleichzeitig das Direktmandat und das Ergebnis der Partei gewählt wird.
In Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen beträgt eine Legislaturperiode fünf anstatt der andernorts üblichen vier Jahre.
In einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg und Saarland) wird die Sitzverteilung noch durch d`Hondt ermittelt.
Die Sperrklausel wird verschieden hoch angesetzt. Neben dem eher marginalen Unterschied, daß diese Klausel in einigen Bundesländern 5% der abgegebenen Stimmen (z.B. Nordrhein-Westfalen) und in anderen 5% der abgegebenen gültigen Stimmen (z.B. Niedersachsen) beträgt, räumen Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein den Parteien außerdem die Möglichkeit ein, durch die Erlangung nur eines Direktmandates als Partei bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden. Zudem gilt in Brandenburg aufgrund der dort lebenden Sorben sowie in Schleswig-Holstein wegen0 der im Norden ansässigen Dänen die Sperrklausel für nationale Minderheiten nicht.
Immer dann wenn Direktmandate vergeben werden, ist es möglich, daß Überhangmandate durch die Parteien errungen werden können. Doch in fast allen Bundesländern werden Überhangmandate durch Ausgleichsmandate für die anderen Parteien ausgeglichen. Ausschließlich das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern deckt sich mit seinen Wahlgesetzen in diesem Punkt mit den Bundeswahlgesetzen.
Wie bei der Wahl zum Bundestag werden auch in den meisten Bundesländern die Kandidatenliste von den Parteien fest vorgegeben. In Bayern dagegen sind die Listen nur lose gebunden; der Wähler kann die unverbindlich vorgegebene Reihenfolge durch eigene Gewichtungen verändern (s.o.). In Baden-Württemberg stehen dagegen nicht einmal lose gebundene Listen zur Wahl. Stehen einer Partei nach Abzug der direkt errungenen Mandate noch Sitze zu, so werden diese an die Bewerber ihrer Partei verteilt, welche die höchsten Stimmzahlen in den Wahlkreisen erreicht haben (ohne die notwendige relative Mehrheit für den direkten Einzug geschafft zu haben).
Im Freistaat Bayern gibt es darüberhinaus noch die Besonderheit, daß es neben dem vom Volk gewählten Landtag noch eine zweite Kammer gibt, die von berufsständischen Organisationen, Religionsgemeinschaften und Gemeinden in geheimer Abstimmung gewählt wird.

 
 

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