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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Vob teil a


1. Finanz
2. Reform



- hat allgemeine Bestimmungen über Vergabe von Bauleistungen zum Inhalt, d,h. er regelt das Verfahren, das bei der Vergabe von Bauleistungen vor Vertragsabschluß einzuhalten ist.
- das Verfahren beginnt mit der Ausschreibung und endet mit dem Zuschlag, der
rechtlich die Annahme des Vertragsangebotes des Bieters durch den AG bedeutet.
- wird kein Bestandteil des Bauvertrages

 
 



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