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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Verjährung


1. Finanz
2. Reform



Eine Verjährungsfrist bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf in einer Sache nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden kann. Jeder bürgerlich-rechtliche Anspruch kann grundsätzlich verjähren, Ausnahmen sind u. a. der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches, der Anspruch auf eine Erbauseinandersetzung oder einige Ansprüche aus dem Nachbarrecht.
Der Anspruch entsteht bei der Übergabe mit vorherigem Vertragsabschluß, bei Vertragsabschluß mit vorheriger Übergabe oder bei Fälligkeit der Forderung.
Die Verjährungsfristen dauern bei Ansprüchen von Privatpersonen gegen Privatpersonen, bei Darlehen und allen gerichtlich festgelegten Ansprüchen (Urteile usw.) 30 Jahre. Bei Ansprüchen von Gewerbetreibenden gegen Privatpersonen, sowie bei Ansprüchen auf Mietzins und Lohn beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Allerdings tritt die Verjährung bei Ansprüchen von Gewerbetreibenden gegen Gewerbetreibende, sowie bei Miet-, Zins-, Pacht-, Rentenforderungen nach vier Jahren ein. Der Beginn der verkürzten Verjährung ist immer erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Besondere Verjährungsfristen gelten für Mängelrügen aus dem Kauf- und Werkvertrag, im Wechsel- und Steuerrecht.
Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden, d.h. sie beginnt neu, wenn der Schuldner seine Schuld durch z.B. Abschlagszahlungen anerkennt oder der Gläubiger seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.
Die Verjährung kann auch gehemmt werden, d.h. die Verjährung tritt erst später ein, solange die Leistung gestundet ist (Zahlungsaufschub), der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern oder Gläubiger gehindert war, während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist seine Recht geltend zu machen.

 
 


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