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(1) Die Unterhaltung von Gew"ssern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe vonGebietsk"rperschaften, von Wasser- und Bodenverb"nden oder gemeindlichen
 Zweckverb"nden ist, den Eigentmern der Gew"sser, den Anliegern und denjenigen
 Eigentmern von Grundstcken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile
 haben oder die die Unterhaltung erschweren. Die L"nder k"nnen bestimmen, daá
 die Unterhaltung auch anderen Eigentmern von Grundstcken im Einzugsgebiet
 obliegt. Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von
 Gew"sserstrecken oder von Bauwerken im oder am Gew"sser werden durch Satz 1
 und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berhrt. Die L"nder
 bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungspflicht zu erfllen ist; sie
 k"nnen fr die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast abweichend
 
 regeln.
 (2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht gengend
 erfllt, so ist sicherzustellen, daá die jeweils erforderlichen
 Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietsk"rperschaft oder einen Wasser- und
 Bodenverband oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgefhrt werden.
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