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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gesetz

Fraktion

Erklärung

Stichwortsammlung privatrechtsentwicklung


1. Finanz
2. Reform

Abschichtung Ausscheiden aus dem väterlichen Haushalt; väterliche Muntgewalt endet (und nicht automatisch mit erreichen des Mündigkeitsalters!); vermögensrechtliche Verselbständigung.

Accursius

Glossatoren. Verfasste Glossa ordinaria. Siehe Glossen

Adelsstand
In sich stark differenzierter Stand mit Vorrechten im Privatrecht und öffentlichen Recht: Ebenburt (EheR, VertragR), Familienfideikommissen, adeliger Name/Wappen, PrivatfürstenR

Akkresszenz

Anwachsung: Bei Gesamthandgemeinschaften kommt es beim Tod einer Person zur Anwachsung seines Teils an die anderen Gesamthänder (tw so keine Kinder vorhanden). Nachrücken der übrigen Teilhaber in Rechtsposition des Toten ohne Übertragungshandlung.

Alcatius von Bourges
Vertreter der eleganten Jurisprudenz in Frankreich

Allodifikation
Schaffung von ungeteiltem, freiem Eigentum durch Bauernbefreiung, Grundentlastung.

Anefangsklage
Fahrnisklage aus unfreiwilligem Besitzverlust mit straf- und privatrechtlichen Elementen. Besitzer sollte rechtmäßigen Erwerb nachweisen, sonst verfällt er Diebstahlsklage. Dabei Zug auf dem Gewähren wichtig, wobei Besitzer Sache dem Vormann gibt und aus Prozess ausscheidet usw. Bei Nichtnachweis des Besitzrechtes Herausgabepflicht und uu straf-rechtliche Folgen. Bei Nachweis über Kauf auf öffentlichem Markt keine Anefangsklage und zivilrechtlicher Lösungsanspruch.

Aneignungsfreiheit
In älterem Recht konnte jedermann herrenlose Fahrnis aneignen (Besitzergreifung), im deutschen Recht aber Regalien für Hoheitsträger entwickelt.

Anerbenrecht
Regelt Sondererbfolge in Bauerngüter, um Teilungen eines Hofes im Erbgang zu unterbinden. Seit MA Festlegung des Anerben im Testament nach Prinzipien des Ältesten- oder Jüngstenrecht mit subsidiärem Töchteranerbrecht. Im 19. Jhdt und Liberalismus löste neueres das ältere Anerbenrecht ab: Erblasser kann Anerbenrecht durch letztwillige Verfügung ausschließen, nur andernfalls tritt es ein. Novelle 1989 pro Anerbenrecht.

Anwachsung

Akkresszenz

Arrha
Anfangs anzurechnende Teilleistung (Haft-, Hand-, Drauf-, Drangeld), später symbolisch.
Arrhalvertrag
Entstand aus Realvertrag, aber nun nur Teilleistung notwendig, jene bald nur noch symbolisch. Solange höherer Betrag, Arrha oft zum Reugeld gewandelt: Bei Vertragsbruch *doppelte Arrha des Empfängers zurück oder *Arrha für Leistenden verloren. Durch Leistung der Arrha zunächst nur Empfänger verpflichtet.

Aufklärung und Privatrecht
In Aufklärung wurden Vernunftrechtsideen verwirklicht, es gab Systematisierung des Rechts, große Kodifikationen, zB CMBC, ALR, Code Civile, ABGB. Grundlage war Gedanke, dass Mensch kraft Vernunft die Rechtsordnung deduktiv aus Vernunftwahrheit ableiten kann. Geltung nur, da Norm vernünftig ist (pacta sunt servanda, Unverletzlichkeit des Eigentums). Suche nach allgemeingültigen, unveränderlichen Gesetzen planvolle Gesetzgebung.

Auflassung
Feierliche Besitzräumung. In älterer Zeit prozessual, dh verurteilte Person erteilte Sieger sofortige Auflassung und Investitur. Gericht erließ unanfechtbare Königsurkunde, welche oft im Scheinprozess ähnlich wie in iure cessio verschafft wurde. Nach Beseitigung der scheinprozessualen Elemente gerichtliche Auflassung mit Urteil über rechtmäßige Eigentumsübertragung. Dadurch ideelle Gewere (Urteils- und Auflassungsgewere) an Liegenschaft, nach Fristablauf dann rechte Gewere.
Auflassungsgewere

Siehe oben
Aufnahme in die Hausgemeinschaft
Im älteren Recht erlangte lebend geborenes Kind mit der förmlichen Aufnahme in die Hausgemeinschaft seine Rechtsfähigkeit; vorher bei wichtigem Grund Aussetzungs-, Tötungsrecht etc. Mit Einfluss des Kirchenrechts Rechtsfähigkeit mit Geburt, so Kind lebensfähig ist; strafrechtlicher Schutz der Leibesfrucht.
Augen auf Kauf ist Kauf
Im älteren Recht wg "Kauf vor Augen" Sachmangelgewährleistung nur bei sog Hauptmängeln (arglistig verschwiegen, gravierend).
Aussetzungsrecht

Siehe Aufnahme in die Hausgemeinschaft
Azo
Glossatoren. Verfasste Summa.
Baldus
Postglossatoren
Bartolus
Postglossatoren
Bastard
Uneheliches Kind aus dauerhafter Verbindung mit einer Freien.
Bauernstand
Entstand va im 12 Jhdt (Städtegründungen); Unterscheidung freie und unfreie Bauern. Freie gehörten keiner Grundherrschaft an, unterstanden unmittelbar König oder Landesherren; Unfreie waren dreifach abhängig:
*Sachenrechtlich: Leiherecht an Grund und Boden
*Politisch: Patrimonialgerichtsbarkeit, Gerichts- und Verwaltungsaufgaben des Herren
*Personenrechtlich: Dienstpflicht bis zum Gesindezwangdienst (keine freie Wahl der Tätigkeit), Beschränkung der Freizügigkeit, dh keine freie Wahl des Wohnsitzes, Berufes etc.
Verschlechterung der Stellung in Bauernkriegen der NZ, im Dreißigjährigen Krieg; Verbesserung durch Bauernschutzgesetzgebung der Aufklärung, Revolution 1848.
Beckmann
Vertreter der Differentialliteratur und des usus modernus pandectarum
Begriffsjurisprudenz
Im Hintergrund des sozialen und wirtschaftlichen Liberalismus des 19. Jhdt entstanden. Pandektisten versuchten Recht formal-begrifflich und systematisch-konstruktiv zu erforschen; Justinianisches Recht wurde nun positivistisch erforscht, nach den Regeln formaler Logik abstrahierte man ein hierarchisches System von Rechtssätzen. Außerjuristische Wertungen wurden abgelehnt.
Beilager
In älterem Recht Begründung der ehelichen Gemeinschaft nach der Verlobung durch Trauung (traditio), Heimführung (Brautlauf) und Beschreitung des Ehebettes (Beilager).


Beisitzrecht
Gewohnheitsrechtliches Institut va der Witwenversorgung; Witwe setzt mit Kindern die Haus- und Vermögensgemeinschaft fort, nutzt und verwaltet das Kindesvermögen bis zur Wiederverheiratung oder Auflösung der Hausgemeinschaft.
Beispruchsrecht

Siehe Näherechte
Beseler
Vertreter der rechtshistorischen Schule, Rechtsprofessor, saß in Paulskirchenversammlung
Besitzaufgabe freiwillige
Vertraglich eingeräumte Sachherrschaft über bewegliche Sachen vermittelt im älteren Recht Gewere; Herausgabeanspruch nur aus dem Vertrag. Gelangt Sache an Dritten, gibt es keinen Herausgabeanspruch, da Erwerber leibliche Gewere des Entlehners etc kundtun, nicht aber die vertragliche Bindung (Rechtsmangel): "Hand wahre Hand", "Trau, schau, wem", "Wo du deinen Glauben gelassen hast, dort sollst du ihn suchen".
Besitzverlust unfreiwilliger
Gewere gehen bei Diebstahl/Raub mit Sachherrschaft unter; Eigentümer hat keinen obligatorischen Herausgabeanspruch, aber eine besondere Deliktsklage gegen jeden dritten Besitzer; Nichtwissen des Dritten schützt uU in strafrechtlicher Hinsicht, nicht jedoch vor dem Herausgabeanspruch. Eigentümer hat nun Anefangsklage.
BGB
Von Pandektenwissenschaft beeinflusst, 1900 in Geltung gesetzt.
Bodenleihe
Verschafft Beliehenem umfassendes Nutzungsrecht an fremdem Grund und Boden gg Entgelt; verlor Bedeutung mit Allodifikation, dh Schaffung von freiem ungeteiltem Eigentum. Entstanden aus dem Prekarium ist Bodenleihe gegliedert in freie und unfreie Leihe (meist erblich, daher Erbleihe), bäuerliche Leihe, städtische Leihe, ritterliche Leihe.
Brant

Verfasser des Klagsspiegels.
Brautgabe
Siehe Heiratsgaben ma
Brautlauf

Heimführung; wie Trauung und Beilager förmliche ma Rechtsakte zur Begründung der Ehelichen Gemeinschaft nach der Verlobung.
Buch
Vertreter Konkordanzliteratur (14/15 Jhdt)
Bürgerstand
Entstand im 12. Jhdt; ausgezeichnet durch herrschaftliche Privilegien, zB markt- und siedlungsrechtliche Freiheit. Stadt hatte Stadtverfassung und eigenes Stadtrecht. Pfeiler der Stadtrechte war Freiheit der Bewohner, städtischer Frieden und gleiche Erwerbschancen ("Stadtluft macht frei"). Negative Freiheitsidee, dh nur dem Wirtschaftsleben abträgliche Beschränkungen abgeschafft. Städtische Autonomie im Obrigkeitsstaat eingeschränkt.
Bürgschaft
Vertrag zwischen Gläubiger und Bürge. Heute schriftlich, Bürge haftet idR subsidiär, aber wg Vertragsfreiheit auch völlig gleichrangige Haftung möglich (SolidarBürg, Verpflichtung als Bürge und Zahler) oder Haftung für uneinbringlichen Ausfall (Schadlos-, AusfallsBürg).
In älterer Zeit war säumiger Schuldner Objekt erlaubter Rachehandlungen, aber Beistands-pflicht der Sippe. Bei Gestellungsbürgschaft bekam Bürge den Schuldner vom Gläubiger zu treuen Handen ausgeliefert und musste ihn bei Nichtleistung durch Schuldner/Sippe ausliefern. Später Exekutionsbürgschaft, bei der Bürge die Exekution ins Schuldnervermögen betreiben musste oder bei Erfolglosigkeit Schuldner Ausliefern musste; daraus entwickelt exekutorische Zahlungsbürgschaft ohne Auslieferungsmöglichkeit, sondern mit persönlicher Haftung bei Erfolglosigkeit der Exekution (gestaffelte Vermögenshaftung). Weiters Entwicklung zur reinen Zahlungsbürgschaft mit staatlichem Vollstreckungsmonopol. Erst im Spätma subsidiäre Haftung des Bürgen, vorher primäre oder nach Wahl des Gläubigers.

Carpzow
Vertreter usus modernus pandectarum

Code civile
1804 erlassen, auch Code Napoleon, eine von fünf napoleonischen Kodifikationen. Naturrechtlich beeinflusst, enthält Gewohnheitsrecht wie auch Gemeines Recht, im antifeudalistischen und egalitären Sinn gestaltet. Freiheit und Gleichheit aller Individuen. Klare, elegante Sprache, aber unübersichtlich. Geltung auch tw im Hl Röm Reich, den Illyrischen Provinzen (Kärnten!), linksrheinischen Deutschland etc.

Condomium germanicum
Im 17 Jhdt wurde dominium plurium in solidum, Gesamteigentum, als deutschrechtliches Gegenstück (condomium germanicum) zum römischen Miteigentum zu ideellen Teilen verstanden. Vorhanden zB bei ehelicher Gütergemeinschaft, Gesamtbelehnung, Ganerbschaft, Marktgenossenschaften.

Conring
Vertreter usus modernus pandectarum, erkannte Lotharische Legende als solche.

Contrados

Siehe Heiratsgaben

Corpus iuris Canonici
Um 1140 begann mit Gratian die Lehre eines wissenschaftlich fundierten Kirchenrechts (Kanonistik). Decretum Gratiani wurde im 16. Jhdt mit päpstlichen Rechtsentscheidungen und privaten Sammlungen zum Corpus iuris canonici zusammengefasst.

Darlehensvertrag
Realvertrag mit Übereignung vertretbarer Sachen und Rückgabe gleicher Gattung und Güte nach best Zeit; Entgelt, Zinsen möglich. Im älteren Recht als Unterfall der Leihe angesehen, Hauptform war das zinsbare Gelddarlehen. Kirchliche Zinsverbote wurden von weltlichem Recht übernommen und sollten wucherische Darlehen unterbinden. Kanonisches Zinsverbot für Juden bestand, war aber wg Folgen (Exkommunikation etc) unsinnig, weltliches wurde 1244 aufgehoben; Geldverleihgeschäft geriet in Hand von Juden (Zinsprivileg).
Im gemeinen Recht wurde Darlehen von Leihe getrennt, weltliche Zinsverbote aufgehoben, aber Zinsbeschränkungen und gesetzliche Zinsobergrenzen eingeführt, so etwa durch Wucherpatent von Franz II oder der Codex Theresianus; dabei meist Zinsen um 5-6%, keine Zinseszinsen. Wucherverordnung 1914 erklärte alle wucherischen Verträge für nichtig, sie wurde durch Wuchergesetz 1949 wiederverlautbart.
Das Gut rinnt wie das Blut
In ma Erbfolge wurde Verwandtschaft in drei Linien geteilt und mit der Zeit die jüngere Generation gegenüber der älteren Bevorzugt: Deszendenten vor Seitenverwandten vor Aszendenten ("das Gut rinnt wie das Blut").
Das Kind folgt dem Busen
Bei der Rechtsstellung des ehelichen Kindes wurde Prinzip festgelegt, das Kind dem Stand der Mutter folgen zu lassen (das Kind folgt dem Busen) oder jenem des schlechteren Elternteils (das Kind folgt der ärgeren Hand).
Das Kind folgt der ärgeren Hand

Siehe Hornungsgabe
Decretum tametsi
Im Konzil von Trient 1563 erlassen; tridentinische Eheschließungsform setzte sich durch: vor dem Pfarrer einer der Brautleute, 2 Zeugen, Trauungsbücher. Durch kanonischen Einfluss (consensus facit nuptias) entstandene Probleme der geheimen Ehen, Bigamie etc wurden so beseitigt.
Dekretalisten
Kanonisten, die sich mit den Dekretalen, päpstlichen Erlässen, auseinander setzten.
Dekretisten
Kanonisten, die das Decretum Gratiani mit der Methode der Glossatoren bearbeiteten.
Der Ältere teilt der Jüngere wählt
Siehe Ganerbschaft
Der Bauer hat nur ein Kind

Siehe Anerbenrecht
Der engere Rechtskreis geht dem weiteren vor

Siehe Rechtskreise
Der Tote erbt den Lebendigen
Erbe erlangte im älteren Recht ipso iure Besitz am Nachlass eines Toten, erhielt ideelle Gewere und konnte den Herausgabeanspruch mit Klage von erves wegen durchsetzten.
Dernburg
Vertreter der historischen Rechtsschule und der Begriffs-/Konstruktionsjurisprudenz
Differentialliteratur
Literaturgattung des 17/18 Jhdt, die Unterschiede zwischen geltendem einheimischem und römischem Recht aufzeigt. ZB Nikolaus Beckmann.
Dispensehen

Siehe Sever-Ehen
Doctores utrisque iuris
Siehe ius utrumque
Dominium directum bzw utile

Siehe Eigentum geteiltes
Dominium plurium in solidum
Siehe Gesamteigentum
Donatio propter anima
Vergabung von Todes wegen; auf den Tod gerichtete, mit gegenwärtiger dinglicher Wirkung ausgestattete Schenkung. Ausgestattet als Schenkung auf den Todesfall (anwartschaftliche Gewere der beschenkten Kirche) oder sofortige Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauches.
Dos

Siehe Heiratsgaben
Dotalehe
Durch Selbstverlobungsrecht der Witwe entwickelte sich Kaufehe zur Dotalehe.
Drangeld

Siehe Arrha
Dreibuchsystem
Siehe Grundbuch
Dreißigster
Zum Schutz der Totenruhe war der Erbe dreißig Tage ach Erbfall an Ausübung seines Rechtes gehindert. Witwe und Hausgenossen durften in Wohnung bleiben und wurden wie bisher behandelt; der Verstorbene lebte gleichsam dreißig Tage weiter, behielt Rechtsfähigkeit. Nach dem Tod des Mannes geborene Kinder galten nur als ehelich, wurde die Witwe in dreißig Tagen schwanger.
Dritthandverfahren
Siehe Anefangsklage
Ebenbürtigkeit
Gewisse Rechtsbeziehungen im ma nur zwischen Standesgenossen möglich, Ungenossen gehörten nicht zur Rechtsgemeinschaft.


Ehe heimliche
Kanonisches Eherecht brachte Neuerungen: Sakramentscharakter (Unauflöslichkeit, Ehehindernisse, Nullitätsprozess), Konsens als konstitutives Element, Zulässigkeit formlos geschlossener Ehen durch Konsens oder Verlöbnis mit Vollzug; im Kampf gegen Heiratszwang auch formlos begründete Ehe möglich: consensus facit nuptias. Lösung dieses Problems durch Decretum tametsi (siehe ebendort).
Ehe morganatische
Ehe zur linken Hand; Adelige konnten solche zu standesniederen Frauen eingehen, ohne dass Frauen im Stand aufrückten oder Ehegattenerbrecht hatten, vermögensrechtliche Sicherung durch Morgengaben. Aus Friedelehe hervorgegangen, welche durch Willensübereinkunft, Heimführung und Bettbeschreitung vollzogen wurde. Frau hatte wesentlich bessere Rechtsstellung als in Muntehe.
Eherechte
*Im ma Eherecht Heiratszwang, dh Verheiratung durch Sippe/Muntwalt, Selbstverheiratung nur tw für Männer und Witwen. Daneben Geschlechtsgemeinschaften wie Kebsehen, Konkubinate, Friedelehen. Einfluss der Kirche im *Spätma: Sakramentscharakter, Ehehindernisse, förmlicher Eheprozess, Willenskomponente, Zulassung formlos geschlossener Ehen. Daneben *protestantisches Eherecht ohne Sakramentscharakter und mit Ehescheidung. In *Aufklärung/Naturrecht Betonung Ehe als Vertrag, dadurch Ehescheidung möglich, weltliche Zuständigkeit. *1938 deutsches EheG.
Eheformen ma

Siehe Eherechte
Ehegattenerbrecht
Im ma keine Erbrecht der Ehegatten, aber Voraus und Dreißigster sowie Nutzungsrechte; Institute der Witwenversorgung: Beisitzrecht, Ehepakte, Leibzucht, gewohnheitsrechtliche Mobiliargesellschaft (Fahrnis fällt Ehegatten zu).
Später gesetzliche Erbfolge mit Dreiliniensystem, Rückfallsrecht, justinianischem Klassenerbrecht, Parentelensystem, Eintrittsrecht.

Ehegesetz 1938
Vom 1. August, in 70er-Jahren novelliert mit Gleichstellung der Ehegatten, einvernehmlich Scheidung, Familienname, Beseitigung von Ehehindernissen. EheG führte obligatorische Zivilehe ein. Für alle Ehewerber gilt nur staatliches Eherecht.
Ehegesetzgebung des aufgeklärten Absolutismus
Ehegerichtsbarkeit und Ehegesetzgebung gehen auf Staat über, vertragsrechtliche Gesichtspunkte werden hervorgehoben, Bindungskraft abgeschwächt. Joseph II mit Verlöbnispatent 1782, Ehepatent 1783, JosGB 1787, ABGB 1811. Unter Joseph II weiter konfessionelle Eheschließungsform, aber Seelsorger funktionell als Staatsorgan. Weltliche Eheschließungsform erst 1867.

Ehegüterrecht
Beruht auf Vertrag, Gesetz oder Gewohnheitsrecht; es herrscht Vertragsfreiheit, aber Ehepakte sind formbedürftig. Haupttypen sind
*Heiratsgaben: Wittum, Heiratsgut, Morgengabe, Widerlage
*Gütertrennung: Mit Nutzungs-/Verwaltungsgemeinschaft, praesumtio muciana.
*Gütergemeinschaft: Dabei allgemeine Gütergemeinschaft, Gütergemeinschaft auf den Todesfall, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft. Oftmals mit Grundsatz "Kinderzeugen bricht Ehestiftung", dh automatisch Gütergemeinschaft!

Ehegüterrecht des ABGB
Heiratsgabensystem wurde durch einzelne Ehepakte abgelöst, rechtlicher Zusammenhang zwischen Gaben gelöst. Gütergemeinschaft behauptete sich nur dürftig, ihre Bildung durch entgegenstehende Vermutungen erschwert; nur Gütergemeinschaft auf den Todesfall geregelt; Gesamtgut als Miteigentum nach ideellen Bruchteilen gestaltet. ABGB favorisiert Gütertrennung, aber ohne praesumtio muciana (1978 abgeschafft, da gg Gleichheitsgrundsatz) und nur mit verschämter Verwaltungsgemeinschaft (Widerspruchsrecht der Frau).
Ehelichkeit eines Kindes ma
Ehelichkeit ist rechtliche, nicht natürliche Eigenschaft; in älterer Zeit Aufnahme des Kindes in die Familie durch Muntwalt der Mutter wichtig (auch bei Kindern von Konkubine oder Kebse). Durch kirchlichen Einfluss Erfordernis der Geburt in aufrechter Ehe, sonst konnte Kind in seinem Rechte "bescholten" werden. In Rezeptionszeit Schwangerschaftsfristen und Vaterschaftsvermutung (pater est quem nuptiae demonstrant) mit 300/1/2 Tage-Frist nach Eheauflösung.
Stellung des Kindes: anfangs totale Unterworfenheit unter Munt des Vaters, unter kirchlichem Einfluss nur leichte Besserung (Aussetzungsverbot, kein Heiratszwang). Obrigkeitsstaat der NZ stärkte patria potestas, stellte sie aber unter Obervormundschaft. Erst mit Aufklärung Wandel zu elterlicher Erziehungs- und Sorgepflicht, Einfluss des Staates (Schulpflicht).

Ehepakte
Güterrechtliche Ehewirkungen durch Gesetz/Gewohnheitsrecht oder Vertrag geregelt; Ehepakte sind Verträge zur Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse und der vermögensrechtlichen Absicherung va der Witwe.

Ehepatent Joseph II
Jänner 1783; zog gemäß Distinktionstheorie Trennlinie zwischen Ehesakrament und Ehevertrag, derogierte den kirchlichen Ehegesetzen durch Vorlage eines bürgerlichen Vertrages. Ehegerichtsbarkeit nun durch staatliche Gerichtshöfe, Trauung aber durch Geistlichen als Staatsbeamten (noch keine obligatorische Zivilehe).

Ehescheidung
In älterem Recht Möglichkeit der beid-/einseitigen Aufhebung ehelicher Gemeinschaften, bei Friedelehe durch Wille der Ehegatten, bei Muntehe durch Übereinkunft der Sippen. Tw Verstoßung durch Mann wg "Fehlers" (Unfruchtbarkeit etc) der Frau möglich. Durch kirchlichen Einfluss keine Scheidung (Sakrament!), aber Trennung von Tisch und Bett bei Ehebruch, böswilligem Verlassen, best Strafen etc. Im Naturrecht Ehe als Vertrag (societas) angesehen, daher Scheidungsmöglichkeit (nach Willem der Gesellschafter); so freies Scheidungsrecht des Code Civile und Scheidung für Akatholiken unter Joseph II. Scheidung dem Bande nach in Österreich erst durch Ehegesetz 1938: dabei Scheidung aber nur auf Klage eines Partners, Übergewicht des Verschuldensprinzips, bei Ehezerrüttung nach drei Jahren.

Eheschließungsrecht

Siehe Eherechte

Ehre ma
In älterer Zeit: unehrliches Gewerbe, unehelich Geborene, unsittlicher Lebenswandel, zu Ehrenstrafen verurteilt etc. Folgen waren Ausschluss aus Zünften, Beschränkung der Erbfähigkeit etc. Später als Infamie bezeichnet und im 19 Jhdt abgeschafft (Rechtsgleichheit).

Eigengewere
Im Fahrnisrecht Anefangsklage, im Liegenschaftsrecht "Klage um liegendes Gut" gg unbefugte Eingriffe in Eigengewere. Erst mit Erkenntnis des Gegensatzes zwischen begrenzt dinglichen Rechten und Eigentum Unterscheidung Eigengewere und beschränkte Gewere.

Eigentum geteiltes
Befugnisse an Sache vertikal auf mehrere Personen geteilt, wobei Obereigentümer Recht auf Substanz der Sache und somit mittelbare Nutzung hat, Untereigentümer aber das ausschließliche Nutzungsrecht. Mehrfache Gewere an ein- und demselben Grundstück: Ober-/Untergewere, mittelbare/unmittelbare Gewere) Fälle zB Lehensverhältnis, Grundherrschaft, Familienfideikommissen etc.

Eigentumserwerb Liegenschaft

*Originär durch
Aneignung herrenloses Landes, dabei aber oft Aneignungsrecht allein für König (daraus entwickelt sein Bodenregal);
Uferrecht: Eigentum an in Flüssen entstandenen Inseln
Bauen auf fremden Grund: Vermengung deutschrechtlicher Elemente und von superficies solo cedit; Unwissender Grundeigentümer wächst Eigentum an Gebäude zu, wissender aber, der Bauführung nicht untersagte, verlor Eigentum am Grund.

Derivativ: Siehe sala und Grundbuch
Eigentumserwerb Fahrnis

*Originär durch
Aneignung: Erwerb von Eigentum an herrenloser Sache mit Willen, sie als eigene zu haben; prinzipiell Aneignungsfreiheit, aber tw best Aneignungsrechte.

Fund: Siehe Fund
Schatz: Siehe Schatzfund

Früchte: Siehe Fruchterwerb
Weiters: Vereinigung, Verarbeitung, Säen/Pflanzen, Bauen auf fremden Grund etc.
*Derivativ: Durch Übergabe oder Surrogate, Willenseinigung und bei kausalem Erwerb das Vorliegen eines gültigen Titels; Veräußerer braucht Eigentum oder Verfügungsbefugnis. Möglichkeit der Sicherheitsübereignung oder von aufschiebenden Bedingungen (zB Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, dh Eigentum erst bei voller Kaufpreiszahlung)
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
Bei unfreiwilligem Besitzverlust Klage des Eigentümers gg jeden Dritten auf Herausgabe der Sachen, nicht aber beim Kauf am Markt/Versteigerung und von über See eingeführten Sachen, tw Verschweigungsfrist, bei best Gruppen (Pfandleihern, Juden...) gg Lösungsgeld.
Bei freiwilliger Besitzaufgabe Herausgabeanspruch gg Vertragspartner, nicht aber Dritte, außer tw gg Bezahlung (Lösungsrecht) oder Diebstahl/Pfändung durch Dritten.
Ein jeder Kauf trägt die Gewährschaft auf dem Buckel

Siehe Währschaftspflicht

Ein Mann ein Wort
Älteres Recht berücksichtigte nur erzwungene Erklärungen bei der Vertragsbegründung, nicht jedoch Irrtum ("ein Mann ein Wort"); allerdings Kontrolle durch Wortformeln etc.

Einhandgut
Das Alleineigentum der Eheleute bei Gütergemeinschaft bzw Errungenschaftsgemeinschaft im Gegensatz zum Ehegut als Gesamthandeigentum. Weiters Unterschied Sonder- und Gemeinschaftsschulden (Eheschulden).

Einkindschaftsvertrag
Wg hoher Sterblichkeit im ma Wiederverheiratungen; dabei Einkindschaftsvertrag vor Gericht oder Zeugen geschlossen, durch das Stiefkinder den ehelichen erbrechtlich gleichgestellt werden; aber Erbverzicht der Kinder zur leiblichen Seite des Verstorbenen.

Einlager
Siehe "Geiselmahl ist köstlich Mahl"

Einstandsrecht
Näherecht, wie auch Retraktrecht, Zugrecht, Losungsrecht, Lösungsrecht. Arten: Erblosung, Marktlosung, Landlosung (Territorialretrakt), Teillosung, Nachbarlosung. Dadurch Bevorzugung beim Liegenschaftserwerb für Blutsverwandte, Markt- oder Dorfgenossen, Landesangehörige (gg Juden, Nichtadelige etc), Miteigentümer und Nachbarn.

Eintragungsgrundsatz
Dingliche Rechte an Liegenschaften werden generell nur durch Grundbucheintrag geändert.

Eintrittsrecht
Im justinianischen Klassenerbrecht nur Eintrittsrecht der Geschwisterkinder, in Ö tw auch der Seitenverwandten. Bei Eintritt ehelicher Deszendenten Teilung nach stirpes oder capita. Frage, ob Eintretender kraft eigenen Rechts erbt oder bloß Erbrecht des Repräsentierten ausübt; letztere Ansicht durch materielles Erbrecht fundiert: persönliche Eigenschaften des Repräsentierten wie Erbverzicht oder Erbunfähigkeit wirkten weiter! Durch TN III des ABGB Übergang zum formellen Eintrittsrecht, übernimmt nur Umfang des Erbteils vom Vorfahren.

Eisern Gut Prinzip
Veränderung der Stellung des Kindesvaters von der personenrechtlichen Gewalt hin zur Munt als Schutzmacht ging Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit über Kindesvermögen einher: Gewere zur rechtern Vormundschaft gekennzeichnet durch Widerrufsrecht des Kindes und das Eisern-Gut-Prinzip. Freie Verfügung über Fahrnis, aber Zustimmung des Kindes bei Liegenschaftsveräußerung notwendig; Zweckgebundenheit des Kindesvermögens (Unterhalt, Aussteuer), Substanz des Kindesvermögens sollte erhalten bleiben.

Eisernviehvertrag
Siehe Pacht

Elegante Jurisprudenz
Humanistische Rechtswissenschaftler zeichneten sich durch das dem klassischen Latein nacheifernden Sprachniveau und die Systematik des römischen Rechts aus, so Alcatius. Dieser mos Gallicus wird dem mos Italicus entgegengestellt.

Entliegenschaftung
Unbewegliche Sachen werden nach Regeln des Fahrnisrechts verfügbar, zB Saat im Boden oder gewillkürte Enliegenschaftung beim Erbgut.

Erben geborene bzw gekorene
In älterer Zeit waren nur Verwandte des Erblassers erbberechtigt, Vertragsfreiheit von Todes wegen setzte sich nur langsam durch; Erbrecht war Teil des Familienrechts, es gab nur geborene, keine gekorenen Erben.

Erbengemeinschaft
Wenn mehrere Personen nebeneinander zur Erbschaft berufen sind entsteht Rechtsgemeinschaft. Im älteren Recht Gesamthandgemeinschaften, wobei Ganerbe/Miterbe im Verfügungsrecht beschränkt war; Akkreszenz bei Wegfall eines Erben; Gemeinsame Nachlassverwaltung, ursprünglich Nachlass unteilbar. Später Totteilung oder Idealteilung, Teilung nach Köpfen oder Stämmen. Ausgleichspflicht für Vorempfänge und Möglichkeit der Kapital- oder Rentenzahlung, so Realteilung unmöglich war. In NZ Bruchteilsgemeinschaft.

Erbenhaftung
Im älteren Recht gab es leibliche strafrechtliche Haftung des Schuldners, dh sein Leichnam musste einstehen, nicht aber der Erbe. Im ma blieb Unvererblichkeit der Deliktsschulden bestehen, aber Herauslösung der Vertragsschulden zur beschränkten Erbenhaftung. Haftung aber nur mit Fahrnis, nicht Liegenschaft des Nachlasses und erst nach Erhalt eines Gegenwertes. Im Spätma alle nicht höchstpersönlichen Schulden vererbbar, aber deutschrechtliches Prinzip der Sachhaftung, der Erbe erlaubte meist Vollstreckung in den Nachlass. Seit Rezeption unbeschränkte Haftung des Erben, aber mit gemeinem Recht beneficium inventarii, also pro viribus Haftung; sie war gegenständlich beschränkt. Cum viribus Haftung hingegen bedeutet Haftung mit den Nachlassgegenständen.
Heute unbedingte oder bedingte Erbserklärung; bei erster unbeschränkter Haftung, bei letzterer haftet Erbe pro viribus. Auch Möglichkeit der Nachlassseparation auf Antrag der Gläubiger und damit Sachhaftung.
Erbenkreis engerer bzw weiterer

Siehe sechs gesippteste Hände
Erbenlaub
In älterem Recht Bindung an Hausgemeinschaft, ohne deren Einwilligung der Erblasser/ Muntwalt über Liegenschaften nicht verfügen konnte.
Erbenwartrecht
Auf den engeren Kreis der Hauserben beschränktes Beispruchsrecht mit Erbenlob/-Laub.
Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge:
*Eheliche Blutsverwandtschaft: System der Erbenkreise, Dreiliniensystem, Rückfallsrecht, justinianisches Klassensystem, Parentelensystem, daneben Eintrittsrecht.
*Uneheliche Kinder: Erbrecht gegenüber Mutter, aber erst später gg Vater (zumindest wenn dieser weder Witwe noch eheliche Kinder hatte); Erbrecht legitimierter Kinder hängt von Art der Legitimation ab. Adoption begründete Erbrecht gg Annehmenden, nicht aber dessen Verwandten.
*Ehegatte: Ursprünglich kein Erbrecht, aber Voraus und Recht des Dreißigsten; später Nutzungsrecht an Nachlass (-Quote). Nach JosGB und ABGB Nutzungsrecht an Viertel (1-2 Kinder) oder Kopfteil. Seit 1978 Drittel oder zwei Drittel.
*Sondervermögen: Anerbenrecht bei Bauerngütern, Erbfolge bei Geistlichen, Gerade der Frau, Heergewäte des Mannes, Lehnsgüter, Ganerbschaften etc.
Gewillkürte Erbfolge:
*Testament: Einseitige letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung. Im älterem Recht Beschränkungen der Testierfreiheit durch Öffentlichkeit der Entrichtung und Erbschaftsreserve. Seit NZ Pflichtteilsrecht, materielles Noterbrecht.
*Erbvertrag: Zweiseitiges Geschäft ohne sachenrechtliche Wirkung nur zwischen Ehegatten und über max drei Viertel der Verlassenschaft.

Erbegeld
Kapital- oder Rentenzahlung, so Realteilung bei Ganerbschaft unmöglich ist.

Erbgut
Ererbtes Vermögen; relevant für Bildung der gewillkürten Erbfolge,. Erbgut und Liegenschaften entzogen sich der freien Verfügung, während bei Kaufgut Spezialsukzession möglich war.

Erbleihe
Bei Vererblichkeit der bäuerlichen Leihe.

Erblosung
Siehe Losungsrecht

Erbrechtspatent Joseph II
1786. Nahm Erbgrenze (ursprünglich Kinder, Eltern, Geschwister, in NZ aber stark erweitert) deutlich zurück; beseitigte Heimfallsrechte zugunsten einzelner Organisationen, erweiterte aber jene des Fiskus/Staat. Bildete Parentelensystem durch.

Erbschaftserwerb älteres Recht
Im älteren Recht geht Erbschaft mit dem Tod automatisch über ("Der Tote erbt den Lebendigen"), dabei Anwachsung innerhalb der Hausgemeinschaft, die wg Erbenlaubes vom wirtschaftlichen Umfang bescheid wussten. Selten Besitzergreifung nötig, so Erben nicht in Hausgemeinschaft des Erblassers lebten. Nach gemeinem Recht Anfallsprinzip für sui heredes, für alle anderen aber ausdrücklicher oder konkludenter Erbschaftsantritt. Sui heredes hatten beneficium abstinenti (Ausschlagungsrecht); zwischen Erbfall und Erbantritt ruhte Nachlass (hereditas iacens). Für Spezialfälle entwickelten sich Nachlassverfahren, das mit der Einantwortung (gerichtliche Einweisung des Nachlasses) endete.

Erbteilung
In älterer Zeit Erbengemeinschaft als Gesamthandgemeinschaft. Teilung erfolgte der Substanz oder der Nutzung nach; weiters Teilung nach Köpfen und mit Anerkennung des Eintrittsrechts Teilung nach Stämmen. Dabei aber Ausgleichspflicht bei Vorempfängen. Wenn keine Realteilung möglich erfolgte Zivilteilung mit Erbgeld, das durch "Setzen zu Gelde" ermittelt wurde. Im gemeinen Recht Bruchteilsgemeinschaft an einzelnen körperlichen Nachlassgegen- ständen, selbständige Verfügung über ideelle Anteile (Forderungen, Schulden); nach ABGB ist Nachlass bis zur Einantwortung Sondervermögen, danach greift modifizierte BruchteilsG.

Erbtochter
Nächste Verwandte des letzten männlichen Inhabers eines primär im Mannesstamm vererblichen Lehns-, Stammes-, Familienfideikommissgutes oder Thrones.

Errungenschaftsgemeinschaft
Drei Vermögensmassen: Gesamtgut der Eheleute (Ehegut, Zweithandgut), eingebrachtes Gut von Mann und Frau (Sondergut, Einhandgut). Ehegut steht im Gesamthandeigentum der Eheleute, Einhandgut im Alleineigentum eines Partners. Verwaltung und Nutzung des Ehegutes idR durch Mann, Verfügungen gemeinschaftlich. Für Gemeinschaftsschulden war Gesamtgut und tw subsidiär Sondergut verhaftet, für Sonderschulden das Sondergut und eventuell subsidiär das Gesamtgut, nicht aber das Sondergut des anderen Partners.

Ersitzung bzw Verschweigung
Ersitzung bedeutet Erwerb eines dinglichen Rechtes durch qualifizierten Besitz über best Zeit. Eigentliche E (rechtmäßiger, redlicher, echter Besitz) dauert 3 /30 Jahre (beweglich/ unbeweglich), uneigentliche Ersitzung (redlicher, echter Besitz) 30 Jahre.
Verschweigung führt zu Rechtserwerb des Nichtberechtigten, wenn Berechtigter Recht nicht rechtzeitig ausübt; Rechtsverlust und -Erwerb fällt in einem Akt zusammen. Relevant bei Todeserklärung, Erwerb rechter Gewere, Grundbuch (Versäumung der Löschungsklage), Fund und Schatzfund. Erst in Rezeption wurde Verschweigung durch Ersitzung und Verjährung abgelöst.
Besitz: Rechtmäßig, wenn gültiger Titel; Echt, wenn nicht geheim, gewaltsam oder durch List erworben; Redlich, wenn Besitzer Sache für die seine hält.

Erwerbsakt sachenrechtlicher
Durch Grundbucheintrag bei Liegenschaften (bzw Okkupation), in älterer Zeit noch Liegenschaftsübereignung mit sala, inverstitura oder traditio per cartam; bei Fahrnis derivativer Erwerb durch traditio und originärer Erwerb durch Fund, Zueignung etc.

Ewigrente

Siehe Reallasten

Ewigsatzung
Siehe Satzung jüngere bzw ältere

Exegetische österreichische Schule
Beginn mit Josephinischem Gesetzbuch 1786 und entsprach österreichischem Isolationismus des Vormärz. Vernunftrechtliche Kodifikationen, spez ABGB wurde exegetisch bearbeitet. Erst unter Thun-Hohenstein Abkehr vom Vernunftrecht hin zur Pandektistik und so Studienreform 1855 mit Stärkung der rechtshistorischen Fächer (Pandektist: Josef Unger)

Exekutionsbürgschaft

Siehe Bürgschaft

Fahrnisgemeinschaft
Siehe Gütergemeinschaft

Fahrnisgewere
Gewere an beweglicher Sache untrennbar mit körperlicher Innehabung verbunden. Bei Fahrnisverfolgung Unterscheidung freiwilliger/unfreiwilliger Besitzverlust.

Fahrnispfandrecht ma
Begründung durch Übertragung der leiblichen Gewere, Sache geht in Besitz des Gläubigers über (Faustpfandprinzip), uz durch vertragsmäßige Pfandbestellung oder Privatpfändung. Provisorische Barzahlung, Schuldner hatte Lösungsrecht. Wurde Pfand nicht eingelöst, fiel es Gläubiger an Zahlungs Statt zu (Verfallspfand). Seit 13 Jhdt Geloben zum Pfande und Wandel zum Verkaufspfand. Nun jüngere Satzungen mit besitzlosem Pfand; begründet durch Behörde bzw Eintragung in Stadtbücher.

Fahrnisrecht

Siehe Gewere und Fahrnisgewere

Fahrnisverfolgung älteres Recht
Siehe Anefangsklage
Fallrecht
Beim Fehlen von Deszendenten, tw Aszendenten, fallen Güter zu Linie zurück, von der sie herrührten: paterna bona paternis, materna bona maternis. Eheliche Errungenschaften aufgeteilt. Wichtige Rechtsquelle ist Constitutio Albertina 1383 mit einfachem, aber vollständig durchgeführtem Fallrecht.
Faustpfandprinzip
Begründung des Fahrnispfandrechtes durch Übergabe der Sache an den Gläubiger.
Fichard
Vertreter des Humanismus, reformierte 1578 Frankfurter Stadtrecht
Formalvertrag
Beinhaltet Formvorschriften zum Übereilungsschutz, großer Publizität etc. Neben Realverträgen im älteren Recht vorherrschend, va für Schuld- und Haftungsverhältnisse; jene durch Treugelöbnis (Eid) oder Wettvertrag (Übergabe eines Stabes mit Hausymbolen; auch Wadiation). Wesentlich war Hör- und Sichtbarkeit der Abgabe, daher Formeln und Gebärden.
Frau
Anfänglich durch Patriarchat und Muntgewalt des Mannes Unterworfenheit, kein Anteil am öffentlichen Leben. Im ma aber Schlüsselgewalt für die Ehefrau, sie wurde tw vermögensfähig, als Partner der ehelichen Genossenschaft angesehen und konnte ihr eigenes Vermögen verwalten und nutzen. Im Stadtrecht Emanzipation der Kauffrau, aber im 16/17 Jhdt Umkehrung dieser Emanzipation; beschränkte Rechtsfähigkeit wg mangelnder Geistesschärfe und Geschäftstüchtigkeit. Erst im Vernunftrecht Gleichheit aller Menschen und Wechselbezügigkeit aller Rechte und Pflichten. Bevorzugung des Mannes in der Ehe wg Verstoß gg Gleichbehandlungsgrundsatz in 70er-Jahren beseitigt.
Freiteil
Durch kirchlichen Einfluss konnte Erblasser die Kirche oder Arme mit einer Quote seines Nachlasses (Freiteil) bedenken. Augustinus (4/5 Jhdt) forderte Sohnesquote für Christus, dies fand Einzug ins deutsche Recht. Freiteil war ohne Erbenlaub verfügbar und wurde durch Rechtsgeschäft unter Lebenden festgelegt (Schenkung, donatio pro anima).
Fremde
Rechtlos, aber Schutz der Gastfreundschaft (war Rechtspflicht!), wobei muntähnliches Verhältnis entstehen konnte. Fremde in ma Städten waren Nichtbürger, am Land waren es Ausländer. Sonderstellung durch zB Gastgericht im Prozess, Verbot des Grunderwerbs etc. Tw Verknechtung der Fremden wg Strandrecht oder Wildfangsrecht.
Friedelehe

Siehe Ehe morganatische
Fruchterwerb
Gelten als Bestandteil der Muttersache; ab Trennung eigenständige Sache, fällt Eigentümer der Hauptsache zu. Sonderfälle bei Vorliegen eines Fruchtziehungsrechts (Pacht, usus fructus), bei gutgläubiger Fruchtziehung durch Nichtberechtigten oder Wechsel des Fruchtziehungsberechtigten zwischen Ernte und Saat.
Frührezeption

Siehe ius utrumque.
Fund
Ursprünglicher Eigentumserwerb durch Ansichnehmen einer besitz-, aber nicht herrenlosen Sache. Verklarung, dh öffentliche Erklärung der Herausgabebereitschaft selbst oder durch Anzeige/Ablieferung an Obrigkeit notwendig. Innerhalb von Anbotsfrist musste Finder Sache gg Aufwandersatz, tw mit Finderlohn, herausgeben. Nach Verstreichen der Frist verlor Verlierer Recht an Fundsache durch Verschweigung, dadurch Sache an Finder oder Obrigkeit oder Teilung. Heute kein Anteilsrecht der Obrigkeit, ehrlicher Finder hat nach 1 Jahr Benutzungsrecht und nach 2 Jahren Eigentumsrecht.
Funktionalität älteres Sachenrecht

Siehe Gewere
Ganerbschaft
Bei Erbengemeinschaft sind mehrere Personen nebeneinander zur Erbschaft berufen, es entsteht Gesamthandgemeinschaft; Miterbe heißt Ganerbe. Jener in Verfügungsrecht beschränkt, bei Wegfall Anwachsung ins Vermögen der anderen Miterben; gemeinsame Nachlassverwaltung, nur gemeinschaftliche Verfügungen. Besonders häufig waren ritterliche Ganerbschaften. Bei Teilung Totteilung (der Substanz nach) oder Idealteilung (Mutschierung, Nutzungsteilung); dabei Teilung nach Köpfen oder seit Anerkennung des Eintrittsrechts auch Teilung nach Stämmen; gleichnahe Verwandte erhielten gleiche Teile: "So viel Munt, so viel Pfund" oder "der Ältere teilt, der Jüngere wählt". Ausgleichspflicht der Vorempfänger (zu Lebzeiten vom Erblasser). Wenn bei körperlichen Sachen Realteilung nicht möglich war wurde Erbgeld, dh Kapital- oder Rentenzahlung an Miterben, festgesetzt; Sachwert dabei durch "Setzen zu Gelde" ermittelt (einer teilt, anderer wählt), oder Zivilteilung vollzogen.
Geiselmahl ist köstlich Mahl
So Schuldner keinen Bürgen fand, gab es Selbstbürgschaft. Beim Einlager verpflichtete sich Bürge/Schuldner, bei Nichterfüllung freiwillig in Arrest zu gehen; Einlager meist im Wirtshaus (Geiselmahl ist köstlich Mahl), wobei Kosten zur Schuld dazukamen.
Geloben zum Pfande
Im Fahrnispfandrecht im 13 Jhdt eingeführt: Schuldner setzt neben Faustpfand übriges Vermögen dem Zugriff des Gläubigers aus, der kann sich bei Untergang/Wertminderung schadlos halten. Aber Mehrerlös bei Pfandverkauf war herauszugeben: Wandel zum Verkaufspfand.
Gemeinderschaft
Personenzusammenschlüsse ohne Rechtssubjektivität, meist in kleinen Kreisen wie Brüder-, Haus-, Erbengemeinschaft. Wille/Recht/Pflicht der G ident mit Wille/Recht/Pflicht des einzelnen. Einstimmigkeitsprinzip, Akkreszenz bei Todesfall und später Eintrittsrecht der Erben, Verfügungen über Ganzes oder Teile mit samender Hand/conjuncta manu.
Gemeines Recht

Siehe ius utrumque.
Genossenschaft ältere bzw jüngere
Vorläufer der juristischen Person. Bei älteren G kaum rechtliche Trennung zwischen Mitgliedern und dem Ganzen, Gleichschaltung der Einzelinteressen, Prinzipien der Einstimmigkeit und des Gesamteigentums. So ethnisch-religiöse Zweckgemeinschaften, die den ganzen Menschen erfassten; Nachbar-, Schwurbrüder-, Eidgenossenschaften. Jüngere G seit dem Hochma, nun verselbständigter Gemeinschaftswillen und nur noch Zielinteressen. Festlegung der Gemeinschaftsziele und der Verfahrens ihrer Verwirklichung in Grundordnungen (Statuten, Satzung), Mehrheitsprinzip beim Abstimmen tw aber Folgepflicht, dh verdecktes Mehrheitsprinzip), Unabhängigkeit von Zahl und Wechsel der Mitglieder, Verbandsvermögen von Organen verwaltet.
Gerade
Sondergut der Frau; tw spezielle Erbfolge.
Germanisten

Siehe Romanisten
Gesamteigentum
Dominium plurium in solidum, als deutschrechtliches Gegenstück (condomium germanicum) zum römischen Miteigentum nach ideellen Anteilen. Bei Gesamtbelehnung, ehelicher Gütergemeinschaft, Ganerbschaft etc Sonderrechte des einzelnen, aber Verfügungsrecht der Gesamtheit. In Ö va Miteigentum nach Quoten (condomium).
Gesamtgut
Siehe Gesamteigentum
Gesamthandeigentum bzw -Gemeinschaft

Siehe Miteigentum
Geschlechtsvormundschaft
In älterem Recht totale Bevormundung der Frau: Väterliche Munt über Unverheiratete, vormundschaftliche Munt des Bruders nach Tod des Vaters, eheherrliche Munt des Mannes, Munt der Verwandtschaft nach Tod des Ehegatten (Geschlechtsvormundschaft ieS). Beschränkt rechtsfähige Frau sollte so am rechtsgeschäftlichen Leben teilnehmen. Bessere Stellung durch Schlüsselgewalt, Kauffrau, Vorrechte der Witwe. In NZ Wiederaufleben der Geschlechtsvormundschaft, faktische Ungleichbehandlung der Geschlechter.
Gestellungsbürgschaft

Siehe Bürgschaft
Gewährschaftspflicht

Siehe Währschaftspflicht
Gewere
Sachherrschaft im Hochma mit rechtlicher Wirkung ausgestattet: Gewere; jene hat, wer Sachherrschaft durch Haben oder Nutzen einer Sache hat oder ein Recht dazu hat oder zu haben scheint. Gewere sind das Recht zur Ausübung eines dinglichen Rechts, dessen Bestand vermutet wird, bis eine andere stärkere Berechtigung gerichtlich bewiesen wird. Besserberechtigter hat Anspruch in Frist geltend zu machen, sonst Wandel der fehlerhaften Gewere durch Verschweigung zu rechten Geweren.
Vorteile der Gewere:
Legitimationswirkung: Wer Gewehre hat, ist bis zum Beweis des Gegenteils zur Ausübung des Rechts legitimiert.
Defensivwirkung: Er darf außergerichtliche Angriffe auf Gewere im Wege der Selbstverteidigung abwehren.
Beklagtenrolle: Im Prozess hat er günstigere Rolle des Beklagten (keine Beweislast), Rechtsverteidigungswirkung der Gewere.
Translativwirkung: Gewere können nur iF der Gewereübertragung wirksam übertragen werden; dh Auflassung, Übergabe etc; Rechtsübertragungswirkung.

Arten:
Sach-/Rechtsgewere: Zuerst Gewere nur an körperlichen Sachen, spez Liegenschaften. Später auch an liegenschaftsähnlichen Rechten (Grundrente).
Eigen-/Fremdgewere: Eigentümer oder zB Pfandgläubiger, Leiheberechtigter
unmittelbare/mittelbare Gewere: Grundherr oder Grunddiener
aktuelle/ruhende Gewere: gegenwärtig bei tatsächlicher Herrschaft, zukünftig zB erst bei Nichtleistung eines Pfandschuldners zum Fälligkeitszeitpunkt.
In Rezeption kommt es zu neuen (Misch-) Formen: Keine Unterscheidung Besitz/Innehabung, Sachbesitz und Besitz an Rechten, Ersitzung verdrängt rechte Gewere. Germanisierung der possessio, es setzte sich vom Name her possessio, der Sache nach aber Gewere durch.
Gewereaufgabe freiwillige im Fahrnisrecht
Siehe Besitzaufgabe freiwillige
Gewereverlust unfreiwilliger im Fahrnis- und Liegenschaftsrecht
Siehe Besitzverlust unfreiwilliger

Gierke
Vertreter historische Rechtsschule, kritisierte BGB; Unterschied Schuld-Haftung

Glossa ordinaria
Siehe Glossen

Glossatoren
ZB Irnerius, quattor doctores (Regalienkatalog für Friedrich I!) etc. Siehe auch Glossen.

Glossen
Wort- und Sacherklärungen, welche die Glossatoren dem justinianischen Gesetzeswerk als Marginal- oder Interlinearglossen beifügten. Weiters erstellten Glossatoren systematische Darstellungen des Geltenden Rechts, Summen, etwa die Summa des Azo. Höhepunkt war die alle (ca 97000) vorliegenden Glossen zusammenfassende Glossa ordinaria des Accursius. Jene war derartig richtungsweisend, dass Grundsatz galt quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia. Die von Glossatoren nicht bearbeiteten griechischen Rechtstexte va in Novellen des Justinian wurden aber nicht berücksichtigt: Graeca non leguntur.

Godefroy
Schrieb Gesamtausgabe des Corpus iuris civilis

Gottespfennig
Siehe Weinkauf

Gratian
Kanonist, lehrte in Bologna und erstellte um 1140 Decretum Gratiani, eine umfangreiche geordnete Sammlung von Kirchenrechtsquellen.

Greca non leguntur
Siehe Glossen

Grimm Jacob
Mitglied der Paulskirchenversammlung, Uniprofessor

Grotius
Vernunftrechtler, Begründer des Völkerrechts

Grundbuch
*Entwickelte sich aus Schreinswesen der deutschen Städte; den Stadtbüchern des 13.Jhdt (sie erlangten erst später Beweis- und dann Konstitutivwirkung), wobei Eintragungen chronologisch (Realfoliensystem) oder nach den Namen der Eigentümer (Personalfoliensystem) erfolgten; dem Pfandbuch für Sicherung des Kreditwesens (Eintragungsgrundsatz im 19 Jhdt: "ohne Buchung kein dingliches Recht"); Landtafel, Stadttafeln und Registern über bäuerliche Grundstücke, dh Grundbücher ieS. Regelung im Allgemeinen Grundbuchgesetz 1871, wobei Landtafeln noch heute bestehen.
*Einrichtung des Grundbuchs bis 18 Jhdt im Dreibuchsystem mit Dienst- oder Grundbuch über Bezeichnung des Gutes, Gewährbuch mit Urkunden sowie Satzbuch mit relevanten Rechtsgeschäften. Heute wegen Übersichtlichkeit Hauptbuchsystem mit Gutbestandsblatt, Eigentumsblatt und Lastenblatt sowie einer Urkundensammlung. Grundbücherliche Eintragungen geteilt in Einverleibungen (unbedingter Rechtserwerb), Vormerkungen (bedingte Einverleibung) und Anmerkungen.
*Prinzipien:

Eintragungsgrundsatz: Dingliche Rechtsbegründung durch Einverleibung/Intabulation erst seit 18 Jhdt; auch Recht des Vormannes muss vermerkt werden (Prinzip des bücherlichen Vormannes); eingetragen wird, wen gültigen Titel hat (Prinzip der Rechtsgrundabhängigkeit).
Vertrauensgrundsatz (materielles Publizitätsprinzip): Rechtserwerb durch Verschweigung (Versäumung der Löschungsklage) wandelte sich zur Tabularersitzung nach drei Jahren und 18 Wochen. Im ABGB maßvoller Vertrauensschutz; keine Tabularersitzung, Gutglaubensschutz.
Prioritätsprinzip: prior tempore, potior iure. Wichtig bei Doppelveräußerung.
Weiters Spezialitätsprinzip, Antragsprinzip, Legalitätsprinzip.

Grundentlastung bäuerliche
Ziel, der Hörigkeit zuzuschreibende Dienst- und Abgabepflichten entschädigungslos zu beseitigen, andere aber abzulösen. Bereits MT versuchte bäuerliche Abgaben und Dienste unter Kontrolle zu bringen und staatsbürgerliche Gleichheit durchzusetzen. Joseph II erließ Patente zur Regelung von Streitigkeiten Bauer/Grundherr und über Instanzenzug zu staatlichen Kreisämtern. Steuer- und Urbarialregulierungen sicherten Bauern größeren Teil am Ertrag ihrer Arbeit. Durch Grundentlastungspatent 4.3.1849 konnte freies Eigentum an Grund und Boden erworben werde (Drittel-Regel mit staatlicher Unterstützung).

Gründerleihe
Siehe Leihe (städtische)

Grundrente
Zensus, redditus, Erbzins; Reallast ohne persönliche oder dingliche Abhängigkeit, sondern rein vermögensrechtliche Grundlast; Begründet durch Kauf, Schenkung etc; formgebunden (Gericht oder Bucheintrag); im Rentenbrief verbrieft; Leibrente oder Ewigrente; Inhalt waren Geld oder Naturalien; wichtigstes Beispiel ist Rentenkauf.

Gütergemeinschaft
Vermögen der Eheleute oder Teile dessen werden zu Gesamtgut zusammengefasst. Dabei allgemeine Gütergemeinschaft mit gegenwärtigem und zukünftigem Vermögen; Gütergemeinschaft auf Todesfall; Errungenschaftsgemeinschaft mit in Ehe erworbener Fahrnis wie Liegenschaft; Fahrnisgemeinschaft mit bei Eheschließung vorhandener Fahrnis und Errungenschaften in der Ehe (auch Liegenschaften!).

Güterstand gesetzlicher
Möglichkeit, Ehegüterrecht durch Verträge zu regeln: Ehepakte; sonst greift gesetzlicher Güterstand, dh seit 1978 Gütertrennung.

Güterstände im Ehegüterrecht
Siehe Ehegüterrecht

Gütertrennung
Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens, aber tw Verwaltungs-/ Nutzungsgemeinschaft).

Haftgeld

Siehe Arrha

Hand wahre Hand
Siehe Besitzaufgabe freiwillige

Handgeld

Siehe Arrha

Handhaftverfahren
Siehe Spurfolgeverfahren

Hauptbuchsystem
Siehe Grundbuch

Heergewäte
Siehe Sondergut

Hehlerprivileg
Beim ma Gewerebruch Sachverfolgung nur innerhalb der Verschweigungsfrist; Ausschluss der Anefangsklage bei über See eingeführten oder am Markt erworbenen Sachen. Entgeltlich erworbene geraubte/gestohlene Sachen waren nur gg Kaufpreisersatz herauszugeben (Lösungsrecht): Hehlerprivileg der Juden und best Personengruppen.

Heimfallsrecht
Siehe Nachlass erbloser

Heimführung
Siehe Brautlauf

Heimsteuer

Siehe Heiratsgaben

Heirat macht mündig
Väterliche Muntgewalt endete im ma mit Abschichtung bei Söhnen oder Heirat bei Töchtern.



Heiratsgaben ma
Gegenseitige Vermögenszuwendungen, im ABGB in einzelne Ehepakte zerfallen und totes Recht. Gabe der Frauenseite war Heimsteuer, korrespondierende Gabe der Männerseite Widerlegung. *Wittum als Gabe des Mannes zur Sicherung des Lebensaufwandes beim Witwenfall; *Heiratsgut/Mitgift/dos als Gabe der Frauenseite zur Erleichterung des Eheaufwandes; *Morgengabe als Gabe des Mannes am Hochzeitsmorgen ins freie Vermögen der Frau, tw aber auch Fruchtgenussrecht an Liegenschaften; *Widerlage/contrados als Gegengabe des Mannes für die Heiratsgabe.

Heiratsgut
Nach Joseph Gesetzbuch Unterhaltspflicht auch iF eines Heiratsgutes für die Frau bzw Widerlage für den Mann. Primär Mann verpflichtet, bei Tod der Eltern Großeltern.

Heuer geht vor Kauf
Siehe Miete geht vor Kauf

Historische Rechtsschule
Gegen Vernunftrechtsschule und rationales, statisches Recht; Gedanken des Rechts als Ergebnis eines Entwicklungsprozesses, Abhängigkeit von Zeit, Ort, nationaler Ideologie (Volksgeistlehre Herders). Behandelt wurde Kodifikationsfrage nach der politischen Einigung Deutschlands im 19 Jhdt mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung. Unterscheidung Germanisten (gg Rezeption, pro kanonisch-deutsches Recht; zB Tibaut mit BGB 1900, Eichhorn) und Romanisten (römisches Recht, für Rezeption; zB Savigny), aus denen Pandektisten hervorgingen. Savigny war gg Kodifikationen, da jene der natürlichen Fortentwicklung des Rechts schade würde; vielmehr müsse Zustand des geltenden Rechts festgeschrieben werden.

Hornungsgabe
In älterer Zeit konnten uneheliche Kinder aus einer dauernden Verbindung mit einer Freien (Hornung; Bastard) durch Aufnahme durch Vater den ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Kinder aus vorübergehenden Verbindungen (Heckenkinder, Winkelkinder) hatten keine rechtliche Verbindung zum Vater, bloß zur Mutter; Grundsatz bei der Standesfolge: "Das Kind folgt der ärgeren Hand" (im Gegensatz dazu: "das Kind folgt dem Busen").
Durch kirchlichen Einfluss aber Schlechterstellung der unehelichen Kinder, keine Legitimationsmöglichkeit durch den Vater, kein Erbrecht gg Vater, wohl aber Unterhalt. Soziale und rechtliche Schlechterstellung durch Makel der unehelichen Geburt; Vater konnte aber ohne Erbenlaub dem Kind Schenkungen machen: Hornungsgabe.
Huber

Verfasser des ZGB
Humanismus
Wie Renaissance der Kunst Humanismus der Rechtswissenschaft, um unmittelbaren Zugang zu antiken Rechtsquellen zu erschließen. Versuch, antiken Stoff rational zu ordnen, dabei Abkehr von Exegetik hin zur systematischen Methode. Vorbild war Ciceros De iure civili in artem redigendo. Vertreter waren zB Alcatius, Zasius (Freiburger Stadtrechtsreformation) und in Österreich Bernhard Walther.
Idealteilung
Siehe Ganerbschaft
Intabulationsprinzip
Eintragungsgrundsatz; Siehe Grundbuch
Interessenjurisprudenz
Im 20 Jhdt Wandel zur Interessen-, später zur Wertungsjurisprudenz (siehe ebendort).
Investitur symbolische

Siehe sala.
Irnerius

Begründer der Schule der Glossatoren
Iura novit curia
Gestützt auf den Vorrang des engeren gg weiteren Rechtskreises enthielt Reichskammer-gerichtsordnung 1495 Salvatorische Klausel, nach der das Gemeine Recht nur subsidiär gelten sollte. Den im Gemeinen Recht ausgebildeten Juristen (siehe ius utrumque) musste die Geltung des einheimischen Rechts aber bewiesen werden (jenes kaum aufgezeichnet!); ihnen war also heimisches Recht unbekannt, Gemeines aber bekannt: iura novit curia. Um heimischem Recht Geltung zu verschaffen, war frühe NZ Gesetzgebungsperiode (Landtafeln, -Ordnungen, Stadtrechtsreformationen, Polizeiordnungen).
Ius caducitatis

Siehe Nachlass erbloser
Ius commune

Gemeines Recht. Siehe ius utrumque.
Ius recadentiae

Siehe Fallrecht
Ius utrumque
Die in Oberitalien gelehrten Studien der Kommentatoren und Kanonisten; Gelehrte kehrten als doctores utrisque iuris in Heimat zurück und wandten gelerntes Recht an: ius commune, Gemeines Recht. Juristisch gebildete Einzelrichter (Offizial) ersetzten die kirchlichen Sendegerichte (Frührezeption), bald auch Anwendung des römisch-kanonischen Rechts vor weltlichen Behören: profane oder Vollrezeption.
Praktische Rezeption, dh Rezeption durch die Praxis, durch zwei Theorien gerechtfertigt: *Translatio Imperii mit Zweischwertertheorie, nach der hast Hl. Römische Reich Rechtsnachfolger des spätantiken Imperiums war, weswegen das Gesetzeswerk Justinians Anspruch auf Geltung in complexu hatte (sog theoretische Rezeption). Weiters *Lotharische Legende, nach der Kaiser Lothar III den Bürgern von Pisa wegen derer Unterstützung die gefundene Digestenhandschrift schenkte.

Jhering
Begründer der Interessenjurisprudenz

Josefinisches Gesetzbuch
Entwurf Horten, am 1.11.1786 in Kraft gesetzt. Überarbeitung des Codex Theresianus.

Kameraljurisprudenz
Unter Humanistischem Einfluss bearbeiteten ihre Vertreter wissenschaftlich die Rechtssprechung des Reichskammergerichts. So zB von Frundeck, ein Schüler des Zäsius.

Kanonistik ma
Wissenschaftliche Bearbeitung des Kirchenrechts, ausgehend von den Werken des Gratian aus Bologna. Kirche stellte umfassenden Geltungsanspruch ihres Rechts, da Gott Quelle alles Rechts sei. Vor ein geistliches Gericht gehörten zB Ehesachen, eidlich bekräftigte Verträge, Dotal-, Verlöbnis-, Testamentsrecht, Rechtsverweigerung und wg persönlicher Zuständigkeit Arme, Waisen, Witwen, Kreuzfahrer und Geistliche als Beklagte.

Kauf bricht Miete
Siehe Miete geht vor Kauf

Kauffrau
Siehe Frau

Kaufgut
Selbst durch Kauf erworbenes Gut, im Gegensatz zB zum Erbgut. Durch individualistische Gesinnung Abbau des Erbenlaubes, erlaubt war nun Verfügung über Freiteil (Sohneskopfteil), Kaufgut und alles bei echter Not. Nur noch Erbgut unterlag Erbenlaub.

Kebsehe
Siehe Konkubinat



Kein Kind ist seiner Mutter Kebskind
Nach Übergang von germanischer Mehrehe zur christlichen Einehe wurde familienrechtliche Verbindung des unehelichen Kindes zum Vater versagt, dadurch kein Erbrecht! Aber Erbrecht gegenüber Mutter ("Kein Kind ist seiner Mutter Kebskind"), tw aber selbst dieses verwehrt ("Ein uneheliches Kind ist ein filius nullius").

Ketzer

Ketzer und Andersgläubige anfangs mit Ausschluss aus Rechtsgemeinschaft bestraft, im Christentum Kampf gg Ketzer und Andersgläubige. Rechtsbeziehungen Christen-Andersgläubige in kaiserlichen Sondergesetzen geregelt. Nach Augsburger Religionsfrieden Reformationsrecht und Auswanderungsfreiheit. Gleichberechtigung erst durch Toleranzbewegung des 18 Jhdt.

Kinderzeugen bricht Ehestiftung
Siehe Ehegüterrecht

Kind eheliches bzw uneheliches
Siehe Ehelichkeit des Kindes im ma

Kindschaftsrecht
Eheliche Abstammung, Rechtsstellung des Kindes, eheliche/uneheliche Kinder, Legitimation

Klagsspiegel
1516 von Sebastian Brant herausgegebene popularisierendes Rechtsbuch.

Klostertod
Eintritt ins Kloster und Ablegen der ewigen Profess. Verlust der Rechtsfähigkeit, wobei Kirche Erwerb der Religiosen auf das Kloster überleitet. Von Nazis gg Juden wiederbelebt.

Kodifikationsstreit
Streit zwischen Neufassung oder Novellierung des ABGB; letztere Ansicht setzte sich durch, drei Teilnovellen 1914/15/16.

Kodifikationstätigkeit im Absolutismus
Kodifikationen nach Vernunftrechtlichen Theorien im aufgeklärten Absolutismus.

Kommentatoren
Postglossatoren, Konsiliatoren; bezogen in ihre Arbeit anders als die Glossatoren neben dem römischen Recht auch andere geltenden Rechte wie das kanonische und langobardische ein. Dadurch bekam römisches Recht (Gesetzeswerk Justinian) praktische Bedeutung. Weiters versuchten sie scheinbare (alles rührt von Gott her!) Widersprüche durch Statutentheorie zu harmonisieren und übten akademische Lehrtätigkeit aus. Sie nahmen Vermittlerfunktion zwischen ma und gemeinem Recht ein: mos italicus. ZB Bartolus, Baldus.

Konkordanzliteratur ma
ZB Johann von Buch, Nikolaus Wurm, Brüder von Bocksdorf. Versuch, Widersprüchlichkeit zwischen Gemeinem Recht und einheimischem Recht aufzuheben; jenes Problem stellte sich durch Konfrontation der Juristen in Rechtsprechung und Verwaltung mit dem aufgezeichneten deutschen einheimischen Recht im 14. Jhdt.

Konkubinat

Kebsehe; eheähnliche Geschlechtsgemeinschaft mit unfreien Frauen. Wirksam durch öffentliche Bekanntmachung. ZB auch Verhältnis Magd-Knecht.

Konsiliatoren
Siehe Kommentatoren

Korporation
Juristische Person besteht aus Personenvereinigungen (Korporationen) und Sachgesamtheiten.

Laienspiegel
Von Ulrich Tengler 1509 herausgegebenes popularisierendes Rechtsbuch.

Landesordnungen
In früher NZ rege Gesetzgebung; Geltung der Gesetzt wg Verpflichtung zu Wohlfahrt und Sicherheit. Kampf gg Rechtszersplitterung, so Flut von Gesetzen und Entwürfen. In Ö Landesordnungen von Tirol 1506 sowie Entwürfe für Länder unter/ob der Enns wichtig. Für Land unter der Enns gemeinrechtliche Kompilation der vier Doktoren wichtig; von jener Teile verwirklicht, zB Gerhabschaftsordnung über Vormundschaftsrecht.

Landlosung
Siehe Einstandsrecht und Losungsrecht

Landluft macht unfrei
Im ma verbesserte sich die Stellung des Bauern im Leiheverhältnis, der Grundherrschaft als "Staat im Staat", stetig, so zB Erbleihe (Vererblichkeit). Ende des ma jedoch Trendumkehr, vererbliche dingliche Rechte wurden verloren; nun persönliche Abhängigkeit vom Grundherren: Landluft macht unfrei.

Landrecht Allgemeines
Allgemeines Preußisches Landrecht 1794, sehr umfangreich und kasuistisch, aber sozial. Beeinflusst durch usus modernus pandectarum und Naturrecht (Thomasius, Wolff).

Landtafel
Systematisch angelegte Gerichtsbücher, erfassten adeligen Grundbesitz wie auch verfassungsrechtliche Urkunden. Stände unterlagen dem Eintragungszwang, daraus bald Prinzip entwickelt, dass dingliche Rechte an landtäflichem Gut nur durch Eintragung erworben werden könne (Eintragungsgrundsatz).

Lebendgeburt
Siehe Rechtsfähigkeit

Lebensfähigkeit
Siehe Rechtsfähigkeit

Lebensgemeinschaften ma

Siehe Ehe morganatische. Etwa Friedelehe, Kebsehe, Konkubinat. Bei Raubehe Ehe ohne Zustimmung des Muntwalts der Frau eingegangen; dies Rechtsbruch, daher Rückgabe der Frau an Verwandte und Buße. Dies aber nur durch Fehde erzwingbar, dh Gemeinschaft hatte bei Erfolglosigkeit der Racheaktion Bestand.

Legitimation unehelicher Kinder
In vorchristlicher Zeit Gleichbehandlung unehelicher/ehelicher Kinder, aber im ma Mantelkinder. Ab Ende des ma bis Joseph II Legitimation durch nachfolgende Heirat, dann waren Kinder lediger Eltern ehelichen gleichgestellt. Später wurde L durch Heirat wieder notwendig. Seit Friedrich III 1453 L durch Gnadenakt, aber ursprünglich kein Erbrecht, so dies verbrieft wurde. Unter Joseph II abgeschafft, dann wieder eingeführt. Heute durch BP, aber schwächere Wirkung als Heirat, so gilt zB Kind nur gegenüber Vater, nicht aber dessen Verwandten als ehelich.

Leibeigenschaft
Unfreiheit war Zeichen wirtschaftlicher Abhängigkeit, man wurde unfrei durch strafgerichtliche Verurteilung, Unterwerfung oder Heirat mit unfreier Person. Unfreie gehörten zum Gesinde des Grundherren (familia servilis), so sie nicht in Freiheit aufgestiegen waren (ministeriales), waren dienst- und folgepflichtig, Heiratserlaubnis, Tributleistungen. Tw sogar Leibeigenschaft (Böhmen, Mähren) mit totaler Abhängigkeit des Bauern vom Grundherren. Aber gewisse Rechtsfähigkeit.

Leibgedinge
Leibzucht ähnelt Fruchtgenussrecht, beinhaltet höchstpersönliches, rechtsgeschäftlich begründetes Recht, fremde Sache innezuhaben, zu nutzen und zu niessen, ohne eine Minderung/Verschlechterung der Substanz zu bewirken. Vorkommen in bäuerlicher Leihe wie auch als Altersversorgung oder im Ehegüterrecht. Bezug zu Morgengabe und Wittum, oft aufschiebende Bedingung des Vortodes des Mannes bei Begründung des Leibgedinges. Verbindung des Leibgedinges mit Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis des Mannes zu Leibgedingesystem. Heute im ABGB "Fruchtnießung auf den Todesfall".

Leibrente

Siehe Reallasten
Leihe
Die aus dem Prekarium entstandene Bodenleihe verschafft Beliehenem gg Entgelt umfassendes Nutzungsrecht an fremdem Grund und Boden. Große Bedeutung in feudalistischen Agrarverfassungen bis ins 19 Jhdt (Allodifikationen). Leihegut selbständig oder in Grundherrschaft; Unterschied freie/unfreie Leihe. Leihearten:
Bäuerliche: Unmittelbares, umfassendes Nutzungsrecht des Bauern, mittelbares Nutzungsrecht (Geld-, Naturalleistungen) des Grundherren. Bauern frei oder hörig (Grundhold); Grundherrschaft "Staat im Staat". Bei Erbleihe Erbzins zu zahlen.
Städtische: Entwickelt aus Gründerleihe, wobei Stadtherr nach Stadtgründung Hofstätten gg Arreal- oder Hufzins ausgab. Dabei keine persönliche Abhängigkeit, freie Erbleihe. Daneben auch privatrechtliche Leiherechtsverhältnisse, Gärten, Badestuben etc verliehen.
Ritterliche: Lehnsherr verleiht Boden an Vasallen, dafür Hoffahrt und Heerfahrt. Anfangs fränkische Bodenleihe (Benefizium) ohne Arbeitspflicht und nur mit geringem Zins. Wesenhafte Verknüpfung von sachenrechtlichem Benefizium und personenrechtlichem Treuverhältnis.

Liegenschaftsgewere
Hatten Personen, die un- oder aber auch nur mittelbare Nutzung aus Liegenschaft zogen. Daher Formenreichtum an Geweren im Liegenschaftsrecht.
Unmittelbare/unmittelbare: leibliche G für dinglich Berechtigten, mittelbare für Abgaben oder Dienste Ziehenden (wirtschaftlicher Feudalismus).
Eigen-/FremdG: umfassendes Herrschaftsrecht oder nur einzelne dingliche Nutzungsrechte (Satzungs-, Leihe-, LeibzuchtG).
Leibliche/ideelle: Bei Liegenschaften auch besitzlose (ideelle) Gewere anerkannt, aber zumindest Begründung muss offenkundig sein.
Ruhende/anwartschaftliche: Ruhende hat, wer wg ausschließlicher NutzungsG eines anderen nicht einmal mittelbare Nutzung hat; G leben aber bei Wegfall der Nutzungsberechtigung voll auf. Anwartschaftliche verschaffen bei gegebenen Voraussetzungen sofort unmittelbare Sachherrschaft.
Rechte: Ungestörte Besitzausübung heilt Mangel des Erwerbsaktes (Verschweigung).
Liegenschaftsrecht

Siehe Liegenschaftsgewere und Grundbuch
Liegenschaftsübereignung rechtsgeschäftliche ma
Siehe Grundbuch
Losungsrecht
Näherecht. Erblosung als Einstandsrecht der Blutsverwandten; Marktlosung als Näherecht der Marktgenossen; Landlosung als erweiterte Marktlosung, um Landesfremde vom Grundstücks-kauf abzuhalten; Nachbarlosung als Näherecht des Nachbarn; Teillosung als Näherecht des Miteigentümers.
Lotharlegende
Siehe ius utrumque
Luft macht unfrei
Siehe Bürgerstand und Landluft macht unfrei

 
 

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