Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Programmkontrolle


1. Finanz
2. Reform

Die Landesmedienanstalten sind neben der Zulassung privater Programmanbieter auch für die Kontrolle der von ihnen gesendeten Programme verantwortlich. Sie haben zu überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen - bei bundesweiter Ausstrahlung insbesondere die im Rundfunfstaatsvertrag (RStV) verankerten - vorliegen. Den Landesmedienanstalten kommt insofern die Rolle des Implemantationsträgers zu, d.h. sie müssen die mit den gesetzlichen Regelungen verbundenen politischen Zielsetzungen zu verwirklichen trachten. (Vgl. Holgersson, 1995: 31 und 39)
Weitreichende Regelungen hat der RStV in den Bereichen Jugendschutz und Werbung getroffen. Sie bilden den Hauptgegenstand einer zielgerichteten Programmkontrolle, da hier Verstöße i.d.R. eindeutig zu benennen sind. Die Überwachung umfaßt ferner die Einhaltung der unbestimmteren Regelungen der Programmgrundsätze (§41 RStV) und zur Sicherung der Meinungsvielfalt.
Als Aufsichtsmittel stehen den Landesmedienanstalten die Verhängung von Bußgeldern und in letzter Konsequenz der Entzug der Sendelizenz zur Verfügung.

1.2.1 Jugendschutz

Eine Hauptvorschrift ist diejenige aus §3 Abs. 2 RStV, wonach Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit nicht für Jugendliche unter 16 (bzw. 18) Jahren freigegeben sind, erst ab 22 Uhr (23 Uhr) gesendet werden dürfen.
Ferner sind Sendungen unzulässig, wenn sie z.B. pornographisch sind (§3 Abs.1 Nr.4 iVm. §184 StGB) oder den Krieg verherrlichen (§3 Abs.1 Nr.3).


1.2.2 Werbung

Im RStV ist der Bereich der Werbung vergleichsweise stark reglementiert.
Im §44 Abs.1 heißt es, daß Sendungen für Kinder und Gottesdienste nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen. Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb einer Sendung muß mindestens 20 Minuten betragen (§44 Abs.3). Die Dauer der Werbung darf insgesamt 20%, die der Spotwerbung 15% der täglichen Sendezeit nicht überschreiten; innerhalb eines Einstundenzeitraums darf die Spotwerbung nicht mehr als einen 20%-Anteil ausmachen (§45 Abs.1 und 2).

1.2.3 Zur Aufsichtspraxis

Die Landesmedienanstalten stehen im Ruf, "zahnlose Tiger" zu sein (Meyn, 1994: 149). Das bezieht sich auf die Mittel der Aufsicht selbst, die ihnen der Gesetzgeber einräumt, aber auch auf die vermeintlich mangelnde Nutzung ihres Spielraumes selbst. In der Praxis wird sehr vorsichtig mit sanktionierenden Maßnahmen umgegangen. Tatsächlich stimmt das Verhältnis zwischen der Anzahl der Beschäftigungen mit "verdächtigen" Sendungen bei den sogenannten "Gemeinsamen Stellen" Werbung und Jugendschutz und der Anzahl schließlich vollstreckter Maßnahmen nachdenklich. Hierbei zielt die Kritik weniger auf eine Infragestellung der Aufsichtsfähigkeit selbst, die mit den Kontrollwerkzeugen der Zuschauerbeschwerden, Stichproben und gezielten breit angelegten Untersuchungen in einem ausreichendem Maße vorhanden zu sein scheint. Vielmehr wird bemängelt, daß den Landesmedienanstalten der "Vollstreckungswillen" fehlt, aufgefundene Verstöße auch zu ahnden.
Problematisch ist eine Beurteilung der Arbeit der Landesmedienanstalten in Bezug auf ihre Einflußnahme auf die Sicherung bzw. Schaffung von Programmvielfalt und -qualität nach Zulassung von Sendern. Die Möglichkeiten der Landesmedienanstalten sind begrenzt und beziehen sich zuvorderst (bei bundesweiter Ausstrahlung) auf ihre Rolle bei der Zulassung von Fensterprogrammen als vielfaltsichernde Maßnahme, die überdies mit dem Hauptprogrammveranstalter "in einvernehmlicher Auswahl" getroffen werden soll (§31 Abs.4 RStV).
Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten hat beschlossen, im Turnus von zwei Jahren eine Studie zur Programmentwicklung in Auftrag zu geben. Damit wird in die Diskussion um Programmqualität verstärkt eingegriffen. Doch erscheint ein gezielteres Eingreifen zur Verbesserung von Programmen vor dem Hintergrund der geringen Ahndung direkter Verstöße zusätzlich unwahrscheinlich. Holgersson kritisiert, daß den Landesmedienanstalten ein positives Rundfunkleitbild fehlt, auf dem aufbauend ein einheitliches Aufsichtshandeln greifen könnte. Die Landesmedienanstalten präferieren informelle Absprachen mit den Veranstaltern und meiden den Konflikt z.B. in Form von Rechtsstreitigkeiten. Das zurückhaltende Verhalten der Kontrollbehörde "führt langfristig zu einer Umkehrung des gesetzlich vorgesehenen Machtverhältnisses zwischen Kontrolleur und Kontrolliertem". (Holgersson, 1995: 179)

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Vom Schilling zum Euro
indicator Der Bundesgerichtshof
indicator Zentral regulierte Verschlüsselung
indicator Das Modell Dachau: Von den Sonderbestimmungen zur Strafordnung
indicator Der sichere Urlaub
indicator Anmeldung
indicator Sozialdemokratie in Österreich
indicator Der Henker als staatlich beauftragter Mörder
indicator Ferdinand Lassalle
indicator In Süddeutschland


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution