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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Pflichtteilsrecht


1. Finanz
2. Reform



Wenn kein Enterbungsgrund vorliegt, muß Nachkommen, Eltern und Großeltern sowie dem Ehegatten als "Noterben" ein Pflichtteil aus der Erbschaft gesichert sein (z.B. auch in Form eines Vermächtnisses). Er beträgt für Nachkommen und den Ehegatten die Hälfte, für Vorfahren 1/3 dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Noterben sind nicht Erben, sondern haben -ähnlich den Vermächtnisnehmern- eine Geldforderung gegen den (die) Erben.

Bild 3: xxx







Enterbungsgründe sind:
. Verbrechen gegen der Erblasser
. Göbliche Vernachlässigung der aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebende Pflichten dem Erblasser gegenüber
. ihn in der Not hilflos zu lassen

. mindestens 20jährige Freiheitsstrafe
. beharrlicher Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit
. den Erblasser durch Zwang oder Betrug zur Testamentserrichtung veranlaßt haben

Der Ehepartner hat außerdem bis zur Wiederverheiratung Anspruch darauf, daß ihm der allenfalls fehlende Unterhalt aus der Erbschaft geleistet wird.

 
 



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