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Die Kosten fr die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie fr die 
sicherheitstechnischen Prfungen tr"gt der Betreiber der Anlage. Bei nicht 
genehmigungsbedrftigen Anlagen tr"gt der Betreiber die Kosten fr 
Ermittlungen nach _ 26 oder _ 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daá 
1.  Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der 
    auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden sind 
    oder 
2.  Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der 
    auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten sind.
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