Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Kommanditgesellschaft


1. Finanz
2. Reform

Eine ähnlich typische "Personengesellschaft" wie die OHG (offene Handelsgesellschaft) stellt KG (Kommanditgesellschaft) da. Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich in dem Punkt von der offenen Handelsgesellschaft, dass bei einem Teil der Gesellschafter die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Einlage) beschränkt ist. Die Gesellschafter die unbeschränkt haften werden als Komplementäre bezeichnet, die nur beschränkt haftenden Kommanditisten. Jede KG muss sowohl jeweils mindestens einen unbeschränkt haftenden Komplementär als auch mindestens einen teilweise haftende Kommanditisten haben. Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder auch in Diensten eingebracht werden. Der Name des Komplementärs muss in der Firma erscheinen, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen. Man kann jedoch diesen Punkt im Gemeinschaftsvertrag anders regeln. Kommanditisten selbst sind an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur in Höhe ihrer eigenen Einlage beteiligt. Kommanditisten verfügt selbst über bestimmte Kontrollrechte. Die Haftsumme der Kommanditisten, die auch ins Handelsregister eingetragen werden muss, wird bei Errichtung der KG im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Außerdem ist der Kommanditanteil vererblich. Die Kommanditgesellschaft unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Die Gewinne werden einheitlich und gesondert und bei den Gesellschaftern zur Einkommenssteuer herangezogen. Die KG selbst unterliegt der Gewerbe- und der Umsatzsteuer.

Die Idee der KG ist es, sowohl einerseits Gesellschafter, die bereit sind, durch persönlichen Einsatz ein Unternehmen zu führen und dafür auch uneingeschränkt mit ihren Vermögen zu haften, und anderseits Gesellschafter, die allein Kapital zur Verfügung zur Verfügung stellen wollen. Häufig wird in der Praxis als persönlich haftender Komplementär der KG eine GmbH verwendet ("GmbH & Co. KG"). Damit wird im Ergebnis eine persönliche Haftung auch des Komplementärs beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen als die GmbH.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KgaA) ist eine besondere Art der Aktiengesellschaft und der KG. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Schulden mindestens ein Gesellschafter persönlich und -+unbeschränkt haftet, während die übrigen Gesellschafter mit Aktien am Grundkapital beteiligt sind. Die KgaA hat jedoch bisher nur relativ geringe Verbreitung gefunden.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Funktion einer Marke
indicator Bundeskanzler und Bundespräsidenten der deutschen Demokratie
indicator Sicherheitsprobleme
indicator Nachteile der Personenüberwachung
indicator Das Täterprofil
indicator William G. Thompson - Der letzte Rettungsversuch
indicator UNEF II
indicator Einleitung der Dachauer ´Disziplinar- u. Strafordnung für das Gefangenenlager´ vom 1.10.1933
indicator Pro und kontra Todesstrafe
indicator Anerkennung der Vaterschaft


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution