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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Sozial

Kündigungs- und entlassungsschutz


1. Finanz
2. Reform



Vom Grundsatz, daß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundlos erfolgen kann (siehe oben), bestehen Ausnahmen zugunsten der Arbeitnehmer. Gesetzliche Bestimmungen sehen Beschränkungen der freien Kündbarkeit des Arbeits-verhältnisses durch den Arbeitgeber vor.

6.9.1) Allgemeiner Kündigungs- und Entlassungsschutz

Er heißt deshalb "allgemein", weil er nicht nur zugunsten einzelner Arbeitnehmer-gruppen, sondern für alle Arbeitnehmer gilt, die in betriebsratspflichtigen Betrieben beschäftigt sind.

Kündigungsschutz
. Der Arbeitgeber muß vor jeder Kündigung den Betriebsrat verständigen und auf dessen Stellungnahme 5 (Arbeits-) Tage warten.
. Eine Kündigung, die ausgesprochen wird, bevor die Frist verstrichen ist und bevor der Betriebsrat Stellung genommen hat, ist rechtsunwirksam. Eine Anfechtung ist nicht erforderlich, der Arbeitnehmer kann seine Ansprüche aus dem aufrechten Dienstverhältnis sofort beim Arbeitsgericht einklagen.
. Stimmt der Betriebsrat einer sozial ungerechtfertigten Kündigung ausdrücklich zu, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung nicht anfechten (Sperr-Recht des Betriebsrates).
. Der Arbeitnehmer (wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen hat) kann die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn
1. koalitionsfeindliche Motive des Arbeitgebers der Grund für seine Kündigung waren (d.h. wenn die Kündigung erfolgte wegen Beitritt des Arbeitnehmers zur Gewerkschaft, Tätigkeit für die Gewerk-schaft, Einberufung der Betriebsversammlung, Bewerbung um Mitgliedschaft im Betriebsrat usw.),
2. wegen der Geltendmachung berechtigter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die Kündigung des Arbeitnehmers erfolgte oder
3. die Kündigung für den Arbeitnehmer "sozial ungerechtfertigt" ist (d.h. eine Härte bedeutend). Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung insbesondere bei älteren, lange Jahre im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern, die keinen gleichwertigen Arbeitsplatz mehr finden können.
. Wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen hat, kann der Arbeitnehmer auch noch einwenden, daß für andere Arbeit-nehmer des Betriebes mit einem ähnlichen Tätigkeitsbereich die Kündigung keine solche Härte wie für ihn selbst bedeutet hätte (Sozialvergleich). Gibt das Gericht der Anfechtung statt, ist die Kündigung rechtsunwirksam, das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung nicht beendet


Entlassungsschutz
Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat von der Entlassung sofort (im Nachhinein) verständigen und mit ihm binnen 3 Tage beraten. Die Entlassung kann angefochten werden wenn
. der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund (siehe oben) gesetzt hat und
. ein Grund für eine Kündigungsanfechtung (koalitionsfeindliche Motive oder soziale Härte) vorliegt. Liegt als Anfechtungsgrund soziale Härte vor und hat der Betriebsrat der Entlassung zugestimmt, dann kann sie nicht angefochten werden (Sperr-Recht des Betriebsrates).

Der Zweck des Entlassungsschutzes ist es, eine Umgehung des Kündigungsschutzes zu verhindern. Der Arbeitgeber könnte ja den Kündigungsschutz dadurch umgehen, daß er eine aussichtslose Kündigung gar nicht versucht, sondern eine (unbegründete) Entlassung ausspricht, die ja das Arbeitsverhältnis im Allgemeinen auflöst.

6.9.2) Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz

Er besteht nicht für alle Arbeitnehmer, sondern nur für einzelne, besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppen.
Inhalt: Die Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist meist nur aus bestimmten, im Gesetz aufgezählten Gründen möglich; eine Behörde hat die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen. Im Detail ist der Kündigungsschutz für die einzelnen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgebildet.

6.9.2.1) Kündigungs- und Entlassungsschutz für Schwangere und Eltern nach Geburt eines Kindes

Inhalt: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist nur aus bestimmten, im Gesetz taxativ (erschöpfend) aufgezählten Gründen möglich. (Zum Beispiel bei Betriebsstillegung oder Einverständnis des Arbeitnehmers nach Rechts-belehrung durch den Vorsitzenden des arbeitsrechtlichen Senates des Gerichtshofes 1. Instanz; bei Entlassung, zum Beispiel wegen beharrlicher Pflichtverletzung, Verrat von Geschäftsgeheimnissen und dergleichen).
Bei der Kündigung und Entlassung muß das Gericht vorher zustimmen, ein-verständliche Auflösungen müssen schriftlich erfolgen.
Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes: bis 4 Monate nach der Entbindung für die Mutter, bis 4 Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutzgesetz für jeden Elternteil, der Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.

6.9.2.2) Kündigungs- und Entlassungsschutz für Belegschaftsfunktionäre

Mitglieder des Betriebsrates, Zentralbetriebsrates, Jugendvertrauensrates sowie durch eine bestimmte Zeit auch Ersatzmitglieder, Wahlwerber und Mitglieder von Wahlvorständen (nach dem Arbeitsverfassungsgesetz) können nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes und nur aus den im Gesetz genannten Gründen gekündigt werden (§ 120 ff. ArbVG). Solche Gründe sind z.B. Betriebsstillegung, Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit, beharrliche Pflichtverletzung und dergleichen.
Auch ihre Entlassung ist grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes und aus den im Gesetz genannten Gründen möglich. Bei Begehung eines Verbrechens oder Tätlichkeiten und Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.

6.9.2.3) Kündigungs- und Entlassungsschutz für Präsenzdiener

Inhalt: Eine Kündigung oder Entlassung ist nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes und aus ähnlichen Gründen wie nach dem Mutterschutz möglich.
Zeitraum: Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Einberufungs-befehles bis zum Ablauf eines Monates nach Beendigung des Präsenzdienstes.

6.9.2.4) Kündigungs- und Entlassungsschutz für Behinderte

Inhalt: Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz können Behinderte und Opfer politischer Verfolgung grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschußes (beim Bundessozialamt) gekündigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen genügt eine nachträgliche Zustimmung. Das Gesetz zählt die Gründe, aus denen eine Zustimmung erteilt werden kann, nicht auf, die Verwaltungsbehörde hat hier ein Ermessen. Die Mindest-kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
Ein besonderer Entlassungsschutz besteht für diese Personengruppe nicht.

 
 



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