Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Heiratsausstattung ist elternpflicht


1. Finanz
2. Reform

Heiraten kostet Geld, denn man braucht für einen gemeinsamen Hausstand unter anderem eine Wohnung samt Einrichtung. Früher steuerten die Eltern der Brautleute zur Erleichterung zwischen 1000 und 2000 Gulden bei. Heute gibt es zwar keine Gulden mehr, aber die "Ausstattung" oder "Aussteuer" anläßlich der Heirat gibt es immer noch. Wobei übrigens nicht nur eine Tochter eine solche Zuwendung von ihren Eltern verlangen kann, sondern auch ein Sohn.
Wer muß nun im einzelnen in die Tasche greifen? In erster Linie die Eltern, wenn diese dazu aber finanziell nicht in der Lage sind, auch die Großeltern. Heiratet eine junge Dame ohne Wissen oder gegen den Widerspruch der Eltern, so sind diese allerdings von der Verpflichtung zur Zahlung des "Heiratsgutes" befreit, sofern das Gericht findet, daß die ablehnende Haltung der Eltern begründet war. Das wird dann der Fall sein, wenn die Tochter einen Schwerverbrecher zu heiraten beabsichtigt, nicht aber schon, wenn den Brautleuten zum Beispiel nur der an sich durchaus ehrbare Beruf des Bräutigams nicht zusagt. In diesem Fall müssen die Eltern also mit der Ausstattung herausrücken.
Haben die Eltern der Tochter einmal ein Heiratsgut gegeben, so sind sie von dieser Verpflichtung ein für allemal befreit. Wenn sich die Tochter also dreimal scheiden läßt und damit insgesamt drei Ehen hinter sich bringt, kann sie von ihren Eltern nicht erwarten, daß diese jeden neuen "Lebensbund" finanziell unterstützt.
Für das Ausmaß der Ausstattungspflicht der Eltern (Großeltern) kommt es auf deren Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Heirat der Tochter bzw. des Sohnes an. Kommt es über die Höhe des Heiratsgutes zu keiner Einigung, so kann auch das Gericht angerufen werden, das die Festsetzung "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" vornimmt.
Im allgemeinen wir die Ausstattung mit etwa 25 bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Zahlungspflichtigen bemessen.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator TARIFRECHT
indicator UNEF I
indicator Benachteiligungsverbot, Kndigungsschutz
indicator Selbstanzeigefähige Delikte
indicator TARIFVERTRAGSPARTEIEN -
indicator OHG (Offene Handelsgesellschaft) - (Gesellschafter haben Kaufmannseigenschaft)
indicator Enthaupten
indicator Staatskirche
indicator Der Ausbildungsvertrag
indicator Zentral regulierte Verschlüsselung


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution