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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

GrÜndung der gmbh


1. Finanz
2. Reform

Gründungsvorgang: Eine GmbH kann für jeden gesetzl zulässigen Zweck gegründet werden, wofür das Normativsystem gilt (wenn die gesetzl Auflagen erfüllt sind, entsteht die GmbH wirksam). Es gibt grundsätzlich keine Konzessionspflicht außer für Bank-, Eisenbahn- und Luftfahrtunternehmen.
. Abschluß eines Vorvertrages (fakultatv)
. Abschluß des Gesellschaftsvertrages: enthält den notwendigen Inhalt sowie allfällige Vereinbarungen
. Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern und Geschäftsführern (wenn noch nicht erfolgt)
. Einholung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
. Einzahlung der Einlagen: jedenfalls öS 1.000,- für jede Stammeinlage (mind. 1/4); insgesamt öS 250.000,-
. Einholung allfälliger behördlicher Genhmigungen
. Anmeldung zum Firmenbuch, Eintragung und Veröffentlichung
§ 10-Erklärung: Erklärung über die Einzahlung der Bareinlagen und Einbringung der Sacheinlagen
Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit
Durch den Eintragungsbeschluß erfolgt die Eintragung, womit die GmbH wirksam entstanden ist.
Gründung mit Sacheinbringung: Stammkapital und Stammeinlage lauten auf einen Geldbetrag, In vielen Fällen werden jedoch Vermögensgegenstände eingebracht (Sacheinlagen bzw Sachübernahmen). Diese müssen im Gesellschaftsvertrag genau und vollständig festgesetzt werden.
Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muß bar aufgebracht werden, die Vermögensgegenstände müssen sofort voll eingebracht werden.

 
 

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