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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Bef"rdernwassergef"hrdender Stoffe bedrfen der Genehmigung der fr das Wasser
 zust"ndigen Beh"rde. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, die den Bereich
 eines Werksgel"ndes nicht berschreiten oder die Zubeh"r einer Anlage zum
 Lagern solcher Stoffe sind.
 (2) Wassergef"hrdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
 1.  Roh"le, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heiz"le;
 2.  andere flssige oder gasf"rmige Stoffe, die geeignet sind, Gew"sser zu
 verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu ver"ndern;
 sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
 des Bundesrates bestimmt.
 (3) Der Genehmigung bedrfen ferner die wesentliche nderung einer unter
 Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche nderung des
 
 Betriebs einer solchen Anlage.
 (4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger ber. Der
 bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zust"ndigen Beh"rde
 den sbergang anzuzeigen.
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