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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Pflicht

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Familienrecht-


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2. Reform

5.1 Grundbegriffe . Familie Eine Familie ist das Stammelternpaar mit allen Nachkommen.

. Verwanschaft
Verwand sind Personen, die entweder direkt voneinander oder von mindestens einem gemeinsamen Vorfahren abstammen.

. Schwägerschaft
Unter Schwägerschaft versteht man das Verhältnis eines Ehegatten zu den Verwandten des anderen. (z.B. Schwiegervater und Schwiegersohn)

. Ehe
Eine Ehe ist der Vertrag zweier Personen verschiedenen Geschlechts, die damit eine dauernde Lebensgemeinschaft begünden.

5.2 Die Ehe

5.2.1 Allgemeines
Die Ehe ist die von Rechts wegen bestehende lebenslange und umfassende Lebensgemeinschaft zweiere Personen verschiedenen Geschlechts. Sie umfaßt die Bereitschaft der Ehegatten, sich gegenseitigen Beistand zu leisten, und in der Regel auch den Willen, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen.

Einer Eheschließung kann eine Verlobung vorrausgehen. Die Ehe kann auch nach erfolgter Verlobung nicht erzwungen werden, wer aber Grundlos zurücktritt oder einen Grund zum Rücktritt gibt, wird schadenersatzpflichtig und muß Geschenke auf Verlangen zurückgeben. Trotzdem ist die Auflösung einer Verlobung mit geringeren Schwierigkeiten verbunden als eine spätere Scheidung. Bei der Eheschließung müssen die Brautleute persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen; der Standesbeamte trägt die Ehe dann in das Ehebuch ein.

Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe: D.h. staatlich anerkannt wird eine Ehe nur, wenn die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über den Abschluß einer Ehe eingehalten worden sind.

5.2.2 Voraussetzungen für den Abschluß der Ehe
Für den Abschluß einer Ehe müssen folgende Vorraussetzungen gegeben sein:
. Die Brautleute müssen ehefähig sein
D.h. die Brautleute müssen geschäftsfähig und ehemündig sein (d.h. der Mann mind. 19 die Frau 16. Jahre alt, bei miderjährigen bedarf es der Zustimmung der Eltern). Die Personenstandsbehörde, das Standesamt hat die Ehefähigkeit der Verlobten in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln.
. Es dürfen keine Eheverbote vorliegen
Die wichtigsten sind keine Blutsverwandschaft und keine Doppelehe. Eine entgegen dieser Verbote geschlossene Ehe ist zugleich nichtig.

5.2.3 Rechte und Pflichten der Ehegatten
Mann und Frau haben das gleiche Recht und die gleichen Pflichten.
. Pflichten
Umfassende Lebensgemeinschaft, d.h. vor allem gemeinsames Wohnen, Treue, anständige Begegnung, Beistand, Kindererziehung, mitwirkung am Erwerb, Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse und Haushaltsführung, wenn beider erwerbstätig sind, wer nicht erwerbstätig ist, hat diese Pflicht allein.
. Rechte

Eigene Erwerbstätigkeit
Unterhalt kann verlangen wer den Haushalt führt und wer keinen Beitrag zum Haushalt leisten kann. Die Gatten sollten die Lebensgemeinschaft, besonders Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, aber auch die Erziehung und Vertretung der Kinder einvernehmlich regeln.

5.2.4 Schlüsselgewalt
Wenn der Haushaltsführende, der keine Einkünfte hat, Geschäfte im Rahmen der Haushaltsführung abschließt, muß sie der andere (außer bei Wiederspruch) gegen sich gelten lassen. Wenn aber der fremde Vertragspartner nicht erkennen kann, daß der Abschließende als Vertreter auftritt, haften beide Gatten solidarisch.


5.2.5 Gütetrennung
Grundsätzlich bleibt jeder Partner Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens. Dies ist der gesetzliche Güterstand. Durch Ehepakete kann eine abweichende Regelung getroffen werden, es wird der gesetzliche Güterstand geändert und z.B. Gütergemeinschaft vereinbart. Ehepakete sind Verträge zwischen Ehegatten, die das Vermögen betreffen; sie werden vor einem Notar in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen.

5.2.6 Auflösung der Ehe
Es gibt vier Gründe welche zur Auflösung einer Ehe führen:


5.2.6.1 Tod eines Ehegatten


5.2.6.2 Nichtigerklärung einer Ehe
Nichtigkeitsgründe sind vor Eheabschluß enstanden: Doppelehe, Blutsverwandschaft, Namens- und Staatsangehörigkeitsehe.

5.2.6.3 Aufhebung der Ehe
Aufhebungsgründe sind spätestens bei Eheabschluß entstanden. Mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Täuschung, Drohung, Irrtum (Umstände des Partners, z.B. Vorstrafen, nicht aber über Vermögensverhältnisse!).

5.2.6.4 Scheidung der Ehe


5.2.6.4.1 Scheidungsgründe
Scheidungsgründe enstehen während der Ehe.

Scheidungsgründe aus Verschulden:
. Ehebruch
. Verweigerung der Fortpflanzung
. schwere Eheverfehlungen (z.B. eheloses und unsittliches Verhalten)
. Die Klage muß spätestens 6 Monate nach Kenntnis und 10 Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrundes erhoben werde. Sie ist nicht zulässig wenn verziehen wurde.

Scheidungsgründe aus anderen Ursachen:

. Ehevefehlungen aufgrund von geistiger Störung
. Geisteskrankheit
. ansteckende oder ekelerregende Krankheit, wenn Heilung in absebarer Zeit nicht zu erwarten ist
. Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren

Scheidung im Einvernehmen:
. die Lebensgemeinschaft muß seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein
. die unheilbare Zerrütung von beiden zugestanden werden
. eine schriftliche Vereinbarung über die weitere Gestaltung der Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern und über die gegenseitigen Unterhalts- und Vermögensansprüche dem Gericht vorgelegt oder von diesem geschlossen werden.


5.2.6.4.2 Folgen der Scheidung
Der an der Scheidung allein oder überwiegend verschuldige Teil muß dem anderen den angemessenen Unterhalt bzw. Alimente gewähren. Bei gleichem Verschulden kann ein Unterhaltsbetrag zugesprochen werden. Bei Scheidung ohne Verschulden muß der, der die Scheidung verlangt hat Unterhalt zahlen. Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Tod oder Wiederverheiratung.

Folgen jeder gerichtlichen Auflösung der Ehe:
. Es muß eine Aufteilung stattfinden. Ihr unterliegen unter Berücksichtigung der Schulden, das eheliche Gebrauchsvermögen (z.B.: Hausrat und immer die Ehewohnung) und die ehelichen Ersparnisse.
. Ausgeschlossen sind in die ehe eingebrachte Sachen, als Geschenk erworbene Sachen, Sachen für den persönliche Gebrauch (Kleidung) oder für die Berufsausbildung und Sachen welche dem Unternehmen gehören.


5.3 Eltern und Kinder

5.3.1 Allgemeines
Werden Kinder gezeugt und gebohren, dann enstehen auch zwischen den Eltern und Kindern Rechte und Pflichten. Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entegegnzubringen und ihre Anordnungen zu befolgen.

5.3.2 Eheliche und Uneheliche Kinder
Eheliche Kinder sind Kinder welche in der Ehe oder 302 Tage danach gebohren sind. Uneheliche Kinder sind solche welche von einer ledigen Frau (als früherstens 302 Tage nach eine Scheidung) gebohren wurden. Die Feststellung des Vaters erfolgt durch Anerkenntnis des Vaters in inländischer, öffentlicher Urkunde oder durch ein Gerichtsurteil. Das Kind kann jeden Man der der Mutter innerhalb von 180 bis 302 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, auf Annerkennung der Vaterschaft klagen. Dieser kann sich davon nur befreien indem er beweist das eine Ehe höchst unwahrscheinlich ist (z.B. durch Blutgruppenfeststellung) oder die Vaterschaft eines anderen wahrscheinlicher ist als seine.

5.3.3 Rechte und Pflichen der Eltern gegenüber ihren ehelichen Kindern
A) Name

Im Personenrecht abgeklärt.
B) Unterhalt
Zu seiner Leistung sind beide Elternteil verpflichtet. Wenn sie dazu nicht imstande sind , schulden ihn die Großeltern. Sein Höhe richtet sich mit Rücksicht auf eigene Einkünfte des Kindes, nach den Lebensverhältnissen der Kinder.
C) Obsorge diese umfaßt:
. Pflege und Erziehung: Die Eltern haben einvernehmlich das körperliche Wohl und die Gesundheit ihrer Kinder zu wahren, sie zu beaufsichtigen und zu erziehen, d.h. für die Enfaltung ihrer körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung ihrer Anlagen und einer Ausbildung in der Schule und im Beruf je nach ihren Verhältnissen zu sorgen und auf die Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht zu achten.
. Vermögensverwaltung und amtlichen Angelegenheiten

. Erbrechte
. Namensänderung

. Ein- und Austritt aus derr Kirche
. Übergabe in fremde Pflege
. Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder Verzicht auf eine solche
. vorzeitige Lösung eines Lehr-, Aubildungs- oder Dienstverhältnisses
. Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde
. Vertretungsverhandlungen in Vermögensangelegenheiten


5.3.4 Rechte und Pflichten der Eltern gegnüber ihren unehelichen Kindern
Es wird alles so wie bei den ehelichen Kindern gehandhabt, nur daß für den Unterhalt die Mutter alleine Sorgen muß bzw. auf Antrag der Eltern beide.


5.4 Legitimation
Durch die Legitimation erlang ein unehelich gebohrenes Kind den Status eines ehelichen Kindes. Diese erfolgt durch die Eheschließung seiner Eltern oder durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten.

5.5 Adoption
Ein mind. 30 Jahre alter Mann und eine mind. 28 Jährige Frau können ein Kind adoptieren. Dieses hat dann den selben Status wie ein eheliches Kind. Der altersunterschied zw. Eltern und Kind muß mind. 18 Jahre betragen.

 
 

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