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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Erlaubnis- und bewilligungserfordernis


1. Finanz
2. Reform

(1) Eine Benutzung der Gew"sser bedarf der beh"rdlichen Erlaubnis (_ 7) oder
Bewilligung (_ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen

etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluá von Wasser
bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des _ 11 berhren sie nicht
privatrechtliche Ansprche auf Zufluá von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.

 
 

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