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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Pflicht

Reform

Einführung in das steuerrecht


1. Finanz
2. Reform

1.1 Einführung 1.1.1 Begriff und Gliederung der Steuern

Steuern sind Abgaben in Geld, die öffentliche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) einheben. Dafür erbringen sie dem Steuerpflichtigen keine besonderen, sondern nur allgemeine Gegenleistungen.

Neben den Steuerabgaben gibt es:

. Zölle: sind Abgaben bei der Einfuhr von Waren
. Gebühren: sind Abgaben bei konkreten Leistungen
. Beiträge: sind Abgaben die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes erhoben werden (Sozialversicherung, Kammern, Verbände, ...)

Gliederung der Steuern:



Gliederung nach dem Steuerempfänger:

1. Ausschließliche Bundesabgaben

Ertrag fließt allein dem Bund zu (z.B. Körperschafts- und Vermögenssteuer)


2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Steuern werden nach einem festgelegten Schlüssel (Prozentsatz) geteilt (z.B. Umsatzsteuer)


3. Ausschließliche Landes- und Gemeindeabgaben
z.B. Grundsteuer, Getränkesteuer, Lohnsummensteuer, Vergnügungssteuer


Gliederung nach der Art der Einhebung:


1. Direkte Steuern

Diese Steuern werden bei dem Steuerpflichtigen eingehoben, der sie auch wirtschaftlich zu tragen hat (z.B. Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Grundsteuer)


2. Indirekte Steuern
Das sind Steuern, bei denen der Steuerzahler und der Steuerträger nicht identisch sind. Hierzu gehören vor allem die Verbrauchsteuer (z.B. Bier-, Tabak-, Mineralöl- und Umsatzsteuer)

Gliederung nach der Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Abgabenpflichtigen:


1. Personen (Subjekt)steuern

Die persönlichen Verhältnisse sind maßgebend (z.B. Alter, Familienstand und Wohnsitz)

Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Vermögensteuer



2. Sach (Real- oder Objekt)steuern
Die Höhe dieser Steuern ist von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unabhängig (z.B. Gewerbesteuer, Grundsteuer)

Gliederung nach der Möglichkeit der Absetzbarkeit:

1. Abzugsfähige Steuern (Betriebssteuern)

Sie vermindern den zu versteuernden Gewinn (Gewerbe-, Lohnsummen- und Verbrauchsteuer)


2. Nichtabzugsfähige Steuern (Privatsteuern)

Diese Steuern müssen aus dem Gewinn gedeckt werden (z.B. Einkommen-, Vermögensteuer)


3. Betriebliche Durchlaufsteuern

sind Steuern, die der Betrieb für das Finanzamt einhebt (z.B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer)



4. Aktivierungspflichtige Steuern
sind ein Teil des aktivierungspflichtigen Anschaffungswertes (z.B. Grunderwerbssteuer)

1.1.2 Die Abgabenbehörde

Abgabenbehörde erster Instanz Finanzämter
Abgabenbehörde zweiter Instanz Finanzlandesdirektionen (FLD)
Abgabenbehörde dritter Instanz Bundesministerium für Finanzen (BMF)

1.1.3 Der Abgabenpflichtige und seine Vertreter

Alle jene, die mit der Abgabenbehörde (Finanzbehörde) in Verbindung treten, werden als \"Partei\" bezeichnet. Partei ist der Abgabenpflichtige, dessen gesetzlicher Vertreter oder dessen Bevollmächtigter.


1. Abgabenpflichtiger

ist derjenige, der als Abgabenschuldner in Betracht kommt.



2. Gesetzlicher Vertreter

Einen gesetzl. Vertreter müssen natürliche Personen, die ganz oder teilweise geschäftsunfähig sind (z.B.: Eltern), sowie juristische Personen haben.


3. Bevollmächtigter

Der Abgabenpflichtige und sein gesetzlicher Vertreter können sich durch voll handlungsfähige Personen vertreten lassen. Dafür ist in der Regel eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
1.1.4 Die Obliegenheiten des Abgabenpflichtigen

1. Die Anzeigepflicht

Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats dem Finanzamt alle Umstände, z.B. die Eröffnung oder Aufgabe eines Betriebes, bekanntzugeben, die für die Erhebung einer Abgabe von Bedeutung sind.


2. Die Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht

Die Buchführungspflicht ist in der BAO (§§ 124 und 125) geregelt.


3. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

Der Abgabenpflichtige hat die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.



4. Die Abgabenerklärungspflicht

Ist ein Steuerpflichtige aufgrund der Abgabenvorschrift dazu verpflichtet eine Erklärung abzugeben, so ist der allgemeine Abgabetermin der 31. März des folgenden Jahres.


5. Die Hilfeleistungspflicht

Den Organen der Abgabenbehörde ist die Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Ein geeigneter Raum und die notwendigen Hilfsmittel sind unentgeltlich beizustellen.



6. Aufbewahrungspflicht

Bücher, Aufzeichnungen und zugehörige Belege und sonstige Unterlagen müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

 
 

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