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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die parkraumbegrenzung


1. Finanz
2. Reform



Wird dem Fahrzeugführer die Parkplatzsuche in besonderem Maße erschwert, ist damit zu rechnen, daß er zukünftig Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug unterläßt. Das entsprechende Instrument ist die Parkraumbegrenzung, die ohne weitere Maßnahmen problematisch sein kann. Bei der Parkraumbegrenzung findet eine Umwandlung von Stellplatzfläche in andere Flächennutzungen statt. Ohne entsprechende Maßnahmen wird der Parkplatzsuchende auf andere Möglichkeiten ausweichen, die aufgrund des geringen Parkraumes oft illegal sind. Die Folgen sind ein hoher Anteil von Falschparkern sowie verkehrsbehindernde Parkvorgänge. Aus diesem Grund sollte mit der Parkraumbegrenzung auch eine Eingrenzung von illegalen Parkflächen einhergehen, wie beispielsweise die Pollerung von Straßenrändern. Damit die Funktionen der City aufrecht gehalten werden, müssen parallel zur Parkraumbegrenzung Alternativen für Autofahrer offen stehen oder geschaffen werden. Fehlen die Alternativen, hat die Maßnahme keine Auswirkung auf den innerstädtischen Autoverkehr, außer daß sich die ohnehin chaotischen Zustände verschlimmern und daß bei entsprechenden Kontrollmaßnahmen die Stadtkasse gefüllt wird. Der eigentliche Zweck, den mIV zu vermindern wird dabei verfehlt. Die Parkraumbegrenzung eignet sich nur, wenn dem Autofahrer mit einem funktionierendem ÖPNV eine Alternative angeboten wird. Er ist dann eher bereit auf die Nutzung seines Fahrzeuges zu verzichten.
Eine weitere Möglichkeit der Parkraumbegrenzung besteht darin, keinen neuen Parkraum zu schaffen. Die Landesbauverordnung Rheinland-Pfalz sieht dafür folgendes vor:
§45, Abs.1: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. [...]
§45, Abs.2: Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. [...]
§45, Abs.4: Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach §86 Abs.3 untersagt oder eingeschränkt, so kann der Bauherr, wenn die Gemeinde zustimmt, seine Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3 auch dadurch erfüllen, daß er an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Bereitstellung öffentlicher Parkeinrichtungen an geeigneter Stelle zu verwenden. [...]
§86, Abs.3,3: Die Gemeinden können ferner für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe das erfordern.
Die Gemeinden haben somit die Möglichkeit, die Schaffung von neuem Parkraum zu untersagen. In der Praxis dürfte sich dies schwierig gestalten, da der Bauherr und hier insbesondere Arbeitgeber und Dienstleistungsbetriebe, ein Interesse daran haben, Stellplätze in unmittelbarer Nähe zu schaffen. Hierbei können sie sich auf die grundsätzliche Aussage des Gesetzes stützen, die eine Schaffung von Stellplätzen in ausreichendem Maße vorsieht. Es wäre wünschenswert, wenn die Bauordnung dahingehend geändert werden würde, daß die Schaffung von Stellplätzen nicht als grundsätzliche Baubedingung besteht, wie dies in der Novellierung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen wurde:
- [...] den Bau von Stellplätzen und Garagen ausschließlich oder wesentlich zu vermindern, wenn die Verkehrkonzeption eine Verkehrsreduktion vorsieht, ein ausreichendes Stellplatzangebot besteht oder durch Parkraumbewirtschaftung hergestellt werden kann, wenn die Benutzer und Besucher auf Autobesitz und -nutzung verzichten oder der Stellplatzbedarf durch besondere Tarifmaßnahmen des ÖPNV vermindert wird.
Wird die Schaffung von Stellplätzen eingeschränkt, müssen gleichzeitig kompensierende Maßnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise Park-and-Ride Plätze an den Stadtgrenzen. Ebenso sinnvoll wäre eine verstärkte Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl von Beschäftigten durch das Anbieten von Job-Tickets und gleichzeitiger Erhebung von Parkgebühren für die firmeneigenen Stellplätze.

 
 



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