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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die nobilität


1. Finanz
2. Reform



Ein weiteres wichtiges Ergebnis des Ständekampfes bestand darin, dass das Eheverbot zwischen Patriziern und Plebejern aufge¬hoben wurde und dass die Plebejer zunächst zur Quästur, dann zu allen höheren Ämtern zuge¬lassen wurden (366 v. Chr. erster plebejischer Konsul). Das besagte noch nicht, dass die Plebejer sofort auch tatsächlich eine nennens-werte Anzahl etwa von Konsuln gestellt hätte. Erst allmählich nahm die Zahl der plebejischen Inhaber des Konsulats zu, bis es schließlich lange Zeit als Regel erscheint, dass ein Patrizier und ein Plebejer sich in dies Amt teilen. Am Ende kam selbst der Fall vor, dass beide Konsuln Plebejer waren. Über die Staatsämter gelangten ihre plebejischen Inhaber ebenso wie über das Volkstribunat in den Senat.
Die Zahl der plebejischen Familien, die zu dieser Ehre gelangten, war jedoch recht gering. Im Laufe der Zeit bildete sich aus den alten patrizischen und den emporgekom¬menen plebejischen Familien als neue aristokratische Oberschicht der Amtsadel, die sog. Nobilität.
Die Möglichkeit des Emporkommens (homines novi wie z.B. M. Porcius Cato, Marius, Cicero) blieb zwar rechtlich bestehen, war tatsächlich aber durch das Zusammenhalten der Nobilität im höchsten Grade erschwert. »Die Schranke, die die Nobilität zwischen sich und den übrigen Ständen errichtete, hatte jedoch den Vorteil, dass eine zahlenmäßig beschränkte, aber ausreichende Zahl fürstlicher Familien, die durch wirtschaftliche Unabhängigkeit, durch ihre in vielen Generationen erworbene sichere Kenntnis, Erfahrung und Tradition in der Führung der Staatsgeschäfte durch ein ganz auf die Wirksamkeit im Staat gerichtetes Denken und Fühlen« (a.a.O. 1948, 229) sich auszeichneten, dem Gesamtvolke stets zuverlässige Beamte zur Wahl stellen konnte.

Für den vir nobilis bildete sich im Laufe der Zeit eine Ämterlaufbahn (cursus honorum) heraus. Danach konnte im Regelfalle, wer sich in den nie¬deren Ämtern, insbesondere als Kriegstribun und in Priesterstellen zehn Jahre lang bewährt hatte, in vorgeschriebenen Zwischenräumen Quästor, Prätor und schlie߬lich Konsul werden. In den verbindlichen amtsfreien Jahren konnte man plebejische Ämter oder Promagistraturen bekleiden. Ein Mindestalter war vorgeschrieben. (a.a.O. 1948, 136-139)

 
 



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