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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die medienpolitischen aufgaben der landesmedienanstalten


1. Finanz
2. Reform



Die Medienpolitik gehört zu den verbliebenen Kompetenzen der Länder. Infolgedessen sind mit den folgend ausgeführten Aufgaben mehrere - insgesamt 15 - Landesmedienanstalten betraut; außer in der bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) verwirklichten Länderzusammenarbeit unterhält jedes Bundesland eine eigene Anstalt. Die Landesmedienanstalten sind staatsferne Einrichtungen öffentlichen Rechts: Sie sind nicht Teil der staatlichen Verwaltung und haben das Recht auf Selbstverwaltung. (Siehe: ALM, 1996: 65)
Alle Landesmedienanstalten bestehen aus zwei Organen, einem sogenannten "Hauptorgan" und einem Exekutivorgan, das die Beschlüsse umsetzt und die Anstalt nach außen vertritt. Im Detail unterscheidet sich der Aufbau der Einrichtungen voneinander teilweise erheblich. Ein Unterscheidungsmerkmal dabei ist, ob das beschlußfassende Gremium - wie bei den meisten Landesmedienanstalten - mit Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen (Versammlungsmodell) oder aber einer relativ kleinen Zahl von Sachverständigen (Sachverständigenbeitrat) zusammengesetzt ist, wie beispielsweise bei der MABB. (Siehe auch 3.4)
Die Landesmedienanstalten finanzieren sich von den allgemeinen Rundfunkgebühren, aus dessen Aufkommen sie zwei Prozent erhalten. 1996 waren das insgesamt knapp 138 Mio. Mark. (ALM, 1996: 69)

 
 



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