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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die Übernahme des eu-rechts in die österreichische rechtsordnung


1. Finanz
2. Reform



Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte mittels Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Österreich.

Das Bemühen Österreichs, als Mitglied der Europäischen Union die Zukunft Europas mitzugestalten nahm konkrete Formen an, als am 17. Juli 1989 der damalige Außenminister Dr. Alois Mock die formellen Beitrittsanträge Österreichs zu den drei Gemeinschaften (EWG, EGKS, EAG) dem damaligen Vorsitzenden des EG-Ministerrates, dem französischen Außenminister Dumas, überreichte.

Kurz darauf wurde die Kommission von den EG-Mitgliedstaaten nach deren Zustimmung zur Einleitung des Aufnahmeverfahrens beauftragt, zu den Anträgen eine vorläufige Stellungnahme auszuarbeiten. Die Vorbereitungen zum Vertrag von Maastricht sowie das Ziel der Errichtung eines einheitlichen Binnenmarktes bis zum 31. 12. 1992 standen zum damaligen Zeitpunkt auf der Prioritätenliste der Kommission, sodaß die erwartete Stellungnahme mit einiger Verzögerung erst am 31.Juli 1991 erging. Die von der Kommission geäußerten Bedenken beschränkten sich im Wesentlichen auf die Frage der Vereinbarkeit der österreichischen Neutralität mit den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, sowie einer Teilnahme an der zukünftigen Außen- und Sicherheitspolitik. Mögliche Schwierigkeiten ortete die Kommission darüber hinaus im Bereich des Transitverkehrs.

Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Rates am Gipfel in Edinburgh am 12. Dezember 1992 wurden die formellen Verhandlungen mit Österreich und den beiden anderen Beitrittsbewerbern Schweden und Finnland am 1. Februar 1993 eröffnet.

Durch den Abschluß des Beitrittsvertrages verpflichtete sich Österreich zur Übernahme des gesamten zum Beitrittszeitpunkt geltenden EU-Rechts. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkung der Übernahme ist zwischen Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht im engeren Sinn zu unterscheiden. Während es sich bei ersterem nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um eine neue Rechtsordnung handelt, die als solche in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu inkorporieren ist, ist die Form der Übernahme des Unionsrechtes im engeren Sinn den Mitgliedstaaten weitgehend freigestellt. Sie folgt den völkerrechtlichen Regeln der Transformation.

 
 



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