Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Sozial

Der technische arbeitnehmerschutz (sicherheits- und gesundheitsschutz)


1. Finanz
2. Reform

Zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz gehören all jene Vorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung dienen. Die Vorschriften richten sich in erster Linie an den Arbeit-geber und seine Bevollmächtigten. Er hat die Organisationsgewalt im Betrieb und Unternehmen und daher ist in erster Linie er für die Einhaltung der Schutz-vorschriften verantwortlich und bei Zuwiderhandeln strafbar. Doch auch die Arbeit-nehmer haben die Schutzmaßnahmen zu befolgen, um nicht andere Arbeitnehmer zu gefährden.
Wichtigste Quelle ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. Nr. 450/1994), in Kraft seit 1. 1. 1995.
Durch das ASchG 1994 werden auch die den Arbeirnehmerschutz betreffenden Richt-linien der EU in Österreich umgesetzt. Das Gesetz sieht u.a. vor:
. Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei:
. Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätten
. Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln
. Verwendung von Arbeitsstoffen

. Gestaltung der Arbeitsplätze
. Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge usw.
. Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (Präsenzdienste):
Dies sind Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte.

Sie sind vom Arbeitgeber beizuziehen
. in allen Fragen der Arbeitssicherheit
. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz
. bei der Planung von Arbeitsstätten
. bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren usw.
. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (in Betrieben ab 10 Arbeit-nehmern) im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

Die arbeitsmedizinische Betreuung ist zunächst in Betrieben ab 250 Arbeitnehmern verpflichtend, bis zum Jahr 2000 soll jeder österreichische Arbeitnehmer eine entsprechende Betreuung in Anspruch nehmen können.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz enthält u.a. auch Vorschriften über
. die Beschaffenheit von Betreibsgebäuden, Betriebsräumlichkeiten, Betriebs-mitteln und Betriebseinrichtungen
. die Verpflichtung zur Unterweisung der Arbeitnehmer über Betriebs-gefahren
. die Verwendung von Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung
. Maßnahmen zum Brandschutz
. die Beschaffenheit von sanitären Einrichtungen, von Unterkünften und Wohnräumen, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden
. die Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.
Organe zur Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb sind:
. die Sicherheitsvertrauensperonen

. die Sicherheitsfachkräfte
. die Arbeitsmediziner
. der Arbeitsschutzausschuß (in Betrieben ab 100 Arbeitnehmern).

Sie alle haben den Arbeitgeber bei der Durchführung der Arbeitnehmerschutz-vorschriften zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der Schutz-vorschriften zu überwachen.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Die Wertpapiere
indicator Auswertung des Wahlverhaltens der Bundesbürger aus Landesebene
indicator Die geringe Menge
indicator Haftung bei Gesellschafterwechsel
indicator Partnerorientierte Fragen
indicator Angriffe auf die sozialen Beziehungen
indicator Auswirkungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung
indicator Die Todesstrafe dient der Abschreckung
indicator Die Umsatzsteuer im Beschaffungsbereich (Vorsteuer)
indicator Das Außen von Jugendidentität und Jugendkultur


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution