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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

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Der tatort


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Der Begriff des Tatortes wird in der polizeilichen Fachsprache nicht einheitlich gebraucht. Der Begriff des Ereignisortes ist ein sehr weitgefaßter Begriff. Gegenüber dem Tatort ist er der umfassendere Begriff. Anlässe des pol. bedeutsamen Geschehens können sein:

- eine Gefahr oder Störung der öffentl. Sicherheit oder Ordnung = Gefahrenabwehr
- eine Straftat oder der Verdacht einer Straftat = Strafverfolgung

Häufig ergibt sich in der pol. Einsatzpraxis, dass in der ersten Phase des Sicherungsangriffs der Anlass des pol. Einschreitens nicht bekannt oder nicht eindeutig erkennbar ist.
Der Einsatzort ist demnach der Ort, an dem die Polizei tätig wird.
Unter Ereignisort wird der Ort verstanden, an dem ein für die Polizei relevantes Ereignis geschieht.
Der Tätigkeitsort ist überall dort gegeben, wo der Täter gehandelt hat, d.h. eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit, und sei es auch nur zum Versuch, entfaltet hat.
Der Erfolgsort ist überall dort gegeben, wo der Erfolg einer Straftat, d.h. die Tatbestandsverwirklichung, eingetreten ist, bzw. hätte eintreten sollen.

Dagegen weichen Distantverbrechen von einem bestimmten Tatort eher ab:

 Ein Täter, der in A-Stadt wohnt, verschickt von dort aus per Post eine Briefbombe an das in B-Stadt wohnende Opfer. Infolge der Explosion der Bombe wird das Opfer lebensgefährlich verletzt. Die Kausalkette wurde in A-Stadt durch die Täterhandlung in Gang gesetzt. Der Erfolg trat in B-Stadt ein.

Auch Transitverbrechen weichen vom Normalfall ab:
 Die in Gang gesetzte Kausalkette zwischen Tätigkeits- und Erfolgsort durchläuft noch andere Länder, in denen der Transitvorgang an sich strafbar ist, z.B. das Schmuggeln von Rauschgift auf dem Landwege vom Vorderen Orient in die Bundesrepublik.

Ort der Täterhandlung und des Erfolgseintritts fallen bei Distanzverbrechen oder Transitverbrechen auseinander.

Der Täter durchläuft meist mehrere Tatphasen, die Tatvorbereitungsphase, die Haupttatphase und die Nachtatphase. Sie sind deliktspezifisch je nach Art der Tat und nach dem Schwierigkeitsgrad der durch die Tathandlungen zu überwindenden Widerstände unterschiedlich ausgeprägt und von verschiedenartiger kriminalistischer Gewichtung.
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnis kann sich die Tatortarbeit der Polizei nicht nur auf den eigentlichen engeren Ort der Tat beschränken.
Demnach sind unter funktional-pragmatischen Gesichtspunkten dem Tatort zuzuordnen:

- Vorbereitungsort des Verbrechens
- Annäherungsweg des Täters an das Tatobjekt
- Nähere und weitere Umgebung der Tatörtlichkeit

- Eigentlicher, engere Tatort
- Fundort des Opfers

- Fluchtweg des Täters
- Fluchtfahrzeug
- Verbringungs- oder Verbergungsort der Beute
- Wohnort des Tatverdächtigen

- Versteck von Verbrecherwerkzeug u.ä.

An allen diesen Orten können, je nach der Eigenart des Falles, Spuren vorhanden sein, die der Tataufklärung und Beweisführung dienen können.

 
 



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