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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Altersteilzeit

sberwachung


1. Finanz
2. Reform

(1) Die zust"ndigen Beh"rden haben die Durchfhrung dieses Gesetzes und der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen zu berwachen.
(2) Eigentmer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentmer und Besitzer von
Grundstcken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den
Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten den Zutritt zu den
Grundstcken und zur Verhtung dringender Gefahren fr die "ffentliche
Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnr"umen und die Vornahme von Prfungen
einschlieálich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten
sowie die Ausknfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur
Erfllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschr"nkt. Betreiber von Anlagen, fr die ein Immissionsschutzbeauftragter
oder ein St"rfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der
zust"ndigen Beh"rde zu sberwachungsmaánahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im
Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentmer und Betreiber der
Anlagen Arbeitskr"fte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und
Antriebsaggregate, bereitzustellen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fr Eigentmer und Besitzer von Anlagen,
Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit
diese der Regelung der nach den __ 32 bis 35 oder 37 erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentmer und Besitzer haben den
Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten die Entnahme von
Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben

erforderlich ist.
(4) Kosten, die durch Prfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
entstehen, tr"gt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von
Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, tr"gt der
Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige sberwachungsmaánahmen nach
Absatz 2 oder 3 entstehen, tr"gt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die
Maánahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die
sberwachung einer nicht genehmigungsbedrftigen Anlage; in diesen F"llen sind
die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen
ergeben, daá
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden oder
2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten

sind.
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in _ 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh"rigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.
(6) Soweit zur Durchfhrung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz
gesttzten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die
Eigentmer und Besitzer von Grundstcken, auf denen Anlagen nicht betrieben
werden, den Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten den
Zutritt zu den Grundstcken und zur Verhtung dringender Gefahren fr die
"ffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnr"umen und die Vornahme der
Prfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr"nkt. Bei Ausbung der
Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentmer und
Besitzer Rcksicht zu nehmen; fr entstandene Sch"den hat das Land, im Falle
des _ 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Sch"den unvermeidbare
Folgen der sberwachungsmaánahmen und haben die sberwachungsmaánahmen zu
Anordnungen der zust"ndigen Beh"rde gegen den Betreiber einer Anlage gefhrt,
so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.
(7) Auf die nach den Abs"tzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen
sind die __ 93, 97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1
sowie _ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht,
soweit die Finanzbeh"rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh"ngenden
Besteuerungsverfahrens ben"tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
"ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors"tzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t"tigen Personen handelt.

 
 

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