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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Bauartzulassung


1. Finanz
2. Reform



(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, zum Schutz vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen nach
Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates
1. zu bestimmen, daá in _ 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Anlagen oder
bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprfung allgemein
zugelassen und daá mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung und zum

Betrieb verbunden werden k"nnen;
2. vorzuschreiben, daá bestimmte serienm"áig hergestellte Anlagen oder
bestimmte hierfr serienm"áig hergestellte Teile gewerbsm"áig oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden
drfen, wenn die Bauart der Anlage oder des Teils allgemein zugelassen ist
und die Anlage oder der Teil dem zugelassenen Muster entspricht;
3. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln;
4. zu bestimmen, welche Gebhren und Auslagen fr die Bauartzulassung zu
entrichten sind; die Gebhren werden nur zur Deckung des mit den Prfungen
verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der
Aufwand fr die Sachverst"ndigen, die Prfeinrichtungen und -stoffe sowie
fr die Entwicklung geeigneter Prfverfahren und fr den
Erfahrungsaustausch geh"rt; es kann bestimmt werden, daá eine Gebhr auch
fr eine Prfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu
Ende gefhrt worden ist, wenn die Grnde hierfr von demjenigen zu
vertreten sind, der die Prfung veranlaát hat; die H"he der Gebhrens"tze
richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverst"ndiger
durchschnittlich fr die verschiedenen Prfungen der bestimmten Anlagenart
ben"tigt; in der Rechtsverordnung k"nnen die Kostenbefreiung, die
Kostengl"ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu
erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.

821) geregelt werden.
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfllung der in _ 32 Abs. 1 und
2 genannten oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen
sowie von einem Nachweis der H"he der Emissionen der Anlage oder des Teils
abh"ngig gemacht werden.

 
 



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