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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Ausstieg aus der atomenergie


1. Finanz
2. Reform



Der Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie wird innerhalb dieser Legislaturperiode
umfassend und unumkehrbar gesetzlich geregelt. Dazu vereinbaren die Koalitionsparteien
folgendes schrittweises Verfahren. In einem ersten Schritt wird als Teil des
100-Tage-Programms eine erste Änderung des Atomgesetzes mit folgendem Inhalt eingebracht:
- Streichung des Förderzwecks
- Einführung einer Verpflichtung zur Sicherheitsüberprüfung, vorzulegen binnen eines Jahres
- Klarstellung der Beweislastregelung bei begründetem Gefahrenverdacht
- Beschränkung der Entsorgung auf die direkte Endlagerung
- Aufhebung der Atomgesetz-Novelle von 1998 (mit Ausnahme der Umsetzung von

EU-Recht)
- Erhöhung der Deckungsvorsorge

Im zweiten Schritt wird die neue Bundesregierung die Energieversorgungsunternehmen zu
Gesprächen einladen, um eine neue Energiepolitik, Schritte zur Beendigung der Atomenergie
und Entsorgungsfragen möglichst im Konsens zu vereinbaren. Die neue Bundesregierung
setzt sich hierfür einen zeitlichen Rahmen von einem Jahr nach Amtsantritt.
Als dritten Schritt wird die Koalition nach Ablauf dieser Frist ein Gesetz einbringen, mit dem
der Ausstieg aus der Kernenergienutzung entschädigungsfrei geregelt wird; dazu werden die
Betriebsgenehmigungen zeitlich befristet. Der Entsorgungsnachweis wird angepaßt.
Zur Entsorgung vereinbaren die Koalitionsparteien folgendes:
Die Koalitionsparteien sind sich einig, daß das bisherige Entsorgungskonzept für die
radioaktiven Abfälle inhaltlich gescheitert ist und keine sachliche Grundlage mehr hat.
Es wird ein nationaler Entsorgungsplan für die Erblast der radioaktiven Abfälle erarbeitet.
Für die Endlagerung aller Arten radioaktiver Abfälle reicht ein einziges Endlager in tiefen
geologischen Formationen aus.
Zeitlich zielführend für die Endlagerung aller Arten radioaktiver Abfälle ist die Beseitigung
hochradioaktiver Abfälle etwa im Jahr 2030.
An der Eignung des Salzstocks in Gorleben bestehen Zweifel. Daher soll die Erkundung
unterbrochen werden und weitere Standorte in unterschiedlichen Wirtsgesteinen auf ihre
Eignung untersucht werden. Aufgrund eines sich anschließenden Standortvergleichs soll eine
Auswahl des in Aussicht zu nehmenden Standorts getroffen werden.
Die Einlagerung radioaktiver Abfälle in Morsleben wird beendet.
Das Planfeststellungsverfahren bleibt auf die Stillegung beschränkt.
Grundsätzlich hat jeder Betreiber eines Atomkraftwerks am Kraftwerkstandort oder in der
Nähe Zwischenlagerkapazitäten zu schaffen. Bestrahlte Kernbrennstoffe dürfen nur dann
transportiert werden, wenn am Kraftwerk keine genehmigten Zwischenlagerkapazitäten
existieren und dies vom Kraftwerksbetreiber nicht zu vertreten ist. Die Zwischenlager werden
nicht zum Zweck der Endlagerung genutzt.

 
 



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