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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Aufgaben des bvg


1. Finanz
2. Reform



Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Das BVG ist in allen Gesetzesfragen die höchste Instanz der deutschen Gerichte. D.h. seine Entscheidungen sind endgültig und können von keinem anderen Gericht außer Kraft gesetzt werden.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

Grundrechtsverwirkungen

Obschon Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung illegal sind, bewirken sie nicht zwangläufig eine Einschränkung oder sogar Einbuße der Grundrechte der betroffenen Person durch das BVG.
Vor einem solchen Urteil müssen langwierige Verfahren abgeschlossen werden, erst dann dürfen verfassungsfeindliche Personen/Parteien in ihren Grundrechten (bspw. der freien Meinungsäußerung) eingeschränkt werden.
Um eine Verwirkung nach §18 GG zu erreichen muss dem BVG ein Antrag des Bundestag oder einer Landes-, bzw. der Bundesregierung vorliegen.
Zweimal wurden solche Anträge schon gestellt (1952 gegen Generalmajor a.D. Remer wegen seiner unrühmlichen Verwicklung in die Ereignisse am 20. Juli 1944 (Attentat auf Hitler), sowie 1969 gegen Dr. Gerhard Frey), aber beide Anträge wurden vom BVG zurückgewiesen mit der Begründung, \"von den Betroffenen gehe z.Z. keine ernsthafte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung aus\".


Parteiverbote

Ein besonderer Fall der Grundrechtsverwirkung ist das Verbot einer Partei. Ein solches Verbot setzt voraus, dass die Ziele der Partei bzw. das Verhalten ihrer Mitglieder auf eine \"Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland\" hinauslaufen.
Zweimal wurde bisher eine Partei verboten, beide Male auf Antrag der Bundesregierung:

- 1952 die neonazistische Sozialistische Reichspartei (SRP)
- 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)

Heute sieht man zumeist von Parteiverboten ab, sondern versucht eher den Wähler gegen die betroffenen Parteien zu mobilisieren.

 
 


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