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biologie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Kennzeichnung und haftung für schäden (gentechnik)



Kennzeichnung r / Es gibt bereits eine gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung von Lebensmitteln aus gentechnisch veränderten Organismen, aber dennoch ist die Umsetzung kompliziert und aufwendig.

Schon seit 1997 gab es EU-weite Vorschriften zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln, die Novel-Food-Verordnung. Demnach waren Lebensmittel oder Zutaten dann kennzeichnungspflichtig, - wenn sie aus einem gentechnisch veränderten Organismus bestehen oder daraus hergestellt wurden

- und wenn dieser veränderte Organismus in fertigen Lebensmitteln nachgewiesen werden kann.



Seit April 2004 gelten in allen EU-Ländern neue Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung. Das liegt daran, dass einige Lebensmittelzutaten so stark verarbeitet werden, dass auch mit dem empfindlichsten Nachweisgerät nicht zwischen gentechnisch veränderten und konventionellen Pflanzen gewonnener Zutat unterschieden werden kann. Daher gehen die neuen Kennzeichnungsvorschriften nicht mehr allein von der Nachweisfähigkeit aus. Deswegen sind Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe immer dann kennzeichnungspflichtig,

- wenn sie ein gentechnisch veränderter Organismus sind oder daraus bestehen

- oder wenn sie aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden - unabhängig davon, ob diese im Lebensmittel nachweisbar sind oder nicht.

Die EU-Verordnungen verpflichten die Lebensmittelwirtschaft "Rückverfolgbarkeitssysteme" aufzubauen in Form von Unterlagen über die gesamte Verarbeitungskette, das heißt vom Erzeuger bis zum Supermarkt. Daran soll überprüft werden können, ob die gekauften Lebensmittel ganz oder teilweise aus gentechnisch veränderten Pflanzen stammen und somit kennzeichnungspflichtig sind.

Von der Kennzeichnungspflicht befreit sind zufällige und nicht beabsichtigte Zutaten beispielsweise Zusatzstoffe,

- wenn ihr Anteil an der jeweiligen Menge der der betroffenen Zutat nicht mehr als 0,9% beträgt

- und der jeweilige Hersteller darlegen kann, dass es sich um zufällige, technisch unvermeidbare Beimischungen handelt und er sich um "gentechnikfreie" Rohstoffe bemüht hat. Absichtliche Vermischungen unterliegen generell der Kennzeichnungspflicht.



In der EU ist durch eine politische Mehrheitsentscheidung ein Schwellenwert auf 0,9% festgelegt worden. Der Schwellenwert ist die Obergrenze für gentechnisch veränderte Organismen - Beimischungen, die ohne Kennzeichnung toleriert werden können. So ein Schwellenwert ist notwendig um Verbraucher die Wahl zwischen Lebensmitteln, denen bewusst oder unbewusst die Gentechnik angewendet wurde. Ohne Schwellenwert hätten Verbraucher weniger Wahlfreiheit.



! Kennzeichnung hat nichts mit Sicherheitsmängeln zu tun, sondern informiert den Endverbraucher über Anwendung von Gentechnik !



Als Kennzeichnungstext auf gentechnisch veränderten Lebensmitteln sind zwei Formulierungen möglich:

- entweder "gentechnisch verändert"

- oder "aus gentechnisch verändertem ... hergestellt"

Auch die Platzierung ist genau vorgeschrieben:

- Bei vorgefertigten Lebensmitteln, bei denen eine Zutatenliste auf der Verpackung vorhanden ist, muss der Kennzeichnungstext als Ergänzung zu der betroffenen Zutat gesetzt werden.

- Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss der Kennzeichnungstext deutlich sichtbar auf das Etikett.

- Auch bei loser oder unverpackter Ware ist die Kennzeichnung vorgeschrieben, zum Beispiel in Form eines Schildes direkt an der Auslage.



In bestimmten Fällen sind zusätzlich noch besondere Produkteigenschaften zu nennen, die auf die Anwendung der Gentechnik zurückgehen, wie:

- veränderter Nährwert oder neue Zusammensetzung

- Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen wie Allergiker

- Anlässe zu möglichen ethischen oder religiösen Bedenken, wie wenn tierische Gene übertragen wurden.



Für die Kontrolle der eingehaltenen Kennzeichnungsbestimmungen ist die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständig. Hierzu verfügen die Bundesländer über leistungsfähige Labore, in denen Lebensmittel überprüft werden.



Lebensmittelüberwachung:

Ergebnis für Niedersachsen:

Zuständige Behörde: Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)



Seit 1997 werden Lebensmittel auf GVO-Anteile untersucht. 2001 war der Anteil von GVO-positiv getesteten Lebensmitteln am größten, bei vielen Produkten lag der Anteil über 1%.

Haftung und Versicherung für Schäden



Haftung: Gesamtschuldnerisch und verschuldensunabhängig



Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, haften für wirtschaftliche Schäden, die durch gentechnisch veränderte Organismen Einträge und Vermischungen auf benachbarten Feldern entstehen. Das Gentechnikgesetz listet mögliche Folgeschäden durch den Anbau auf:



- Der gesetzlich festgelegte Schwellenwert kann durch Gentechnisch veränderte Organismen Einträge von einem Nachbarfeld in konventionellen Ernteprodukten überschritten werden. Somit müssen die erzeugten Produkte als "gentechnisch verändert" gekennzeichnet werden auch ohne Anwendung der Gentechnik. Wenn der konventionelle Landwirt seine Ernte dann nur zu niedrigeren Preisen verkaufen kann, dann muss der andere Landwirt die Differenz begleichen.



Die Landwirte mit gentechnisch veränderten Pflanzen haften auch für Schäden, wenn sie nicht gegen bestehende Vorschriften verstoßen und alle Richtlinien eingehalten haben. Außerdem gibt es noch die gesamtschuldnerische Haftung, das trifft ein, wenn wirtschaftliche Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen Einträge nicht eindeutig auf einzelne Verursacher zurückzuführen sind. Dann haften alle Landwirte einer Region, die als mögliche Verursacher in Frage kommen.



Nicht geregelt:

. Kosten der Feststellung und der Vermeidung von Verunreinigungen mit GVO

. Folgekosten einer GVO-Verunreinigung (z.B. Verunreinigung eines ganzen Silos oder von Folgeprodukten

durch Einlieferung verunreinigten Erntegutes)

. Einkreuzungen von GVO aus der Natur (bei natürlichen Verwandten, z.B. Raps)

. Vorsorgliche Weigerung von Kunden, Ware aus bestimmten Einzugsgebieten anzunehmen, in denen GVO

angebaut werden

. Zusätzlich verlangte Nachweise von Kunden, dass ein Produkt nicht mit GVO verunreinigt ist

. Imageverlust der Produkte des einzelnen Landwirts bzw. einer ganzen Region bei den Kunden

. Verlust des Bodenwertes durch tatsächliche Verunreinigungen oder aufgrund der Tatsache, dass solche

Verunreinigungen in einem bestimmten Gebiet vermutet werden

. Verluste von Imkern, deren Bienen in einem Gebiet Pollen sammeln, in dem GVO angebaut werden

. Zusätzliche Kosten, die daraus entstehen, dass das Erntegut, obwohl nach Lebensmittelrecht noch nicht

kennzeichnungspflichtig, nicht mehr als Saatgut eingesetzt werden kann (es sei denn das Saatgut soll verkauft

werden)

. Kosten, die der Allgemeinheit bei der Kontrolle und Umsetzung der Bestimmungen entstehen (Tests,

Beratung, Vermittlung, Aufklärung, Schulung)



Versicherung:



Die Versicherungen stehen auf dem Standpunkt, dass Schäden durch die Gentechnik nicht versicherungsfähig sind. Das bedeutet: Schäden an Leib, Leben und Eigentum werden weder von der Haftpflichtversicherung eines Landwirtes noch von der Produkthaftungsversicherung eines Lebensmittelherstellers getragen.

In anderen Ländern wurden Fonds eingerichtet, aus denen Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen beglichen werden, wenn es keinen einzelnen, schuldhaften Verursacher gibt. Diese Fonds werden durch Beiträge von Pflanzenzüchtern, Landwirten und in einigen Fällen auch öffentlichen Einrichtungen finanziert.

 
 

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