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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

KapitalerhÖhung und kapitalherabsetzung ---



Effektive Kapitalerhöhung: Eine effektive Kapitalerhöhung liegt vor, wenn der Gesellschaft neue Mittel durch Einlagen zugeführt werden. Sie ist in folgenden Varianten möglich:
. Ordentliche Kapitalerhöhung: hier erfolgt die Einbringung neuer Mittel durch Einlagen der Gesellschafter oder dritter Personen gegen Ausgabe von Aktien. Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf eines HV-Beschlusses mit Dreiviertelmehrheit und ist nur zulässig, wenn nicht Einlagen auf das bestehende Grundkapital in erheblichen Umfang noch ausstehen. Sind in einer AG mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf es eines gesonderten Beschlusses jeder Gattung. Sacheinlagen sind auch bei der Kapitalerhöhung zulässig.
Bezugsrecht: Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entspr Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Wird etwa das Grundkapital um ein Drittel erhöht, so entfällt auf drei Aktien eine neue Aktie. Bei einem mittelbaren Bezugsrecht zeichnet die Bank die neuen Aktien und bietet diese den bezugsberechtigten Aktionären an. Das Bezugsrecht kann durch HV-Beschluß mit Dreiviertelmehrheit ausgeschlossen werden; der Vorstand hat in diesem Fall der Hauptversammlung einen schritl Bericht über den Ausschlußgrund zu erstatten. Nach herrschender Ansicht müssen sachgerechte Gründe für einen Bezugsrechtsausschluß vorliegen.
Verfahren: Erforderlich ist eine doppelte FB-Eintragung: zuerst ist der Kapitalerhöhungsbeschluß einzutragen, später nach Zeichnung der jungen Aktien und Einzahlung die Durchführung der Erhöhung. Mit dieser Eintragung ist die Kapitalerhöhung wirksam. Aktienurkunden dürfen nicht vorher ausgegeben werden.
. Bedingte Kapitalerhöhung: sie ist eine besondere Kapitalerhöhungsform zu best Zwecken. Sie ist zudem umfänglich begrenzt (50% des bei Beschlußfassung vorhandenen Grundkapitals). Sie kann zur Gewährung von Umtausch- oder Begrenzungsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen vorgenommen werden: die Gläubiger derartiger Obligationen sind berechtigt, diese gegen Aktien umzutauschen oder aber unter Aufrechterhaltung ihrer Gläubigerstellung Aktien zu erwerben. Die dafür erforderl Aktien werden durch die bedingte Kapitalerhöhung gebildet.
Desweiteren kann sie zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen (va zur Verschmelzung) verwendet werden. Zur Verbindung mit einem best Unternehmen werden von der übernehmenden AG an die Gesellschafter der übertragenden AG Aktien ausgegeben, die den Unternehmenszusammenschluß honorieren.
Bei der bedingten Kapitalerhöhung besteht wegen dieser besonderen Ausgabegründe kein Aktionärsbezugsrecht.
Die von der HV beschlossene Erhöhung des Grundkapitals tritt nur unter der Bedingung und in dem Ausmaß ein, als die auf das neue Kapital eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechte in Anspruch genommen und Bezugsaktien ausgegeben werden. Zur Erhöhung des Grundkapitals kommt es durch die Ausgabe der Bezugsaktien (nicht durch FB-Eintragung).
. Genehmigtes Kapital: Bis zur Höhe des halben vorhandenen Grundkapitals kann der Vorstand in der Satzung ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Dadurch soll die Ausnützung günstiger Verhältnisse am Kapitalmarkt ermöglicht werden. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht auch hier; ebenso dessen Ausschließungsmöglichkeit. Der Vorstand kann, muß davon aber von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch machen. Die Ermächtigung ist auf fünf Jahre nach ihrer FB-Eintragung beschränkt; die Kapitalerhöhung erfolgt konstitutiv mit der Eintragung.
Kapitalberichtigung (nominelle Kapitalerhöhung):
Bei der nominellen Kapitalerhöhung werden offene Rücklagen in Grundkapital umgewandelt. Die gesetzl Rücklage darf dadurch nicht unter 10% des Grundkapitals sinken. Die Kapitalerhöhung heißt nominell, weil das Gesellschaftsvermögen nicht verändert wird. Die neu ausgegebenen Aktien fallen den Aktionären anteilsmäßig zu (sog Gratisaktien, da für die Aktionäre keine neuen Einzahlungsverpflichtungen entstehen); Bezugsrechte sind daher nicht erforderlich. AGs mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen (die Beteilugungsquote bleibt gleich, es erhöht sich aber der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag).
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen:
Die Gesellschaft kann sich neues Kapital auch durch Schuldverschreibungen (Obligationen oder Anleihen), wertpapiermäßig verbriefte Darlehen beschaffen. Gegenüber der AG als Ausgeberin ist der Obligationär nicht Aktionär, sondern Gläubiger mit einer festverzinslichen Forderung. Bei der Ausgabe besteht ein Bezugsrecht. Folgende Varianten sind möglich:
. Bei Wandelschuldverschreibungen hat der Onligationär das Recht, seine Obligationen auf Aktien umzutauschen oder Aktien des Anleiheschuldners zu beziehen (Umtausch- oder Bezugsrechte). Im ersten Fall wird er vom Obligationär zum Aktionär, im zweiten Fall erlangt er die Stellung des Aktionärs zusätzlich zu seiner Gläubigerstellung. Die für den Umtausch bzw das Bezugsrecht erforderl Aktien werden durch eine bed Kapitalerhöhung gebildet.
. Gewinnschuldverschreibungen sind Obligationen, die neben der Zahlung von Zinsen (oder auch statt dieser) die Beteiligung an den Gewinnausschüttungen der Gesellschaft zusichern (ohne darüber hinaus Umtausch- oder Bezugsrechte zu beinhalten).
Daneben gibt es Grundrechte (das sind gewinnabh Ansprüche, die nicht als Gegenleistung für ein Darlehen an die Gesellschaft, sondern für andere Leistungen gewährt werden, zB für einen Rechtsverzicht).
Kapitalherabsetzung:
. Ordentliche (effektive) Kapitalherabsetzung: die effektive Kapitalherabsetzung ist eine Verminderung des Grundkapitals durch Satzungsänderung. Sie kann durch Rückzahlung von Einlagemitteln an die Aktionäre oder Verminderung von Einlageverpflichtungen erfolgen. Ihr Grund kann darin liegen, daß Mittel für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht mehr benötigt werden. Da bei diesem Vorgang das Grundkapital vermindert wird, sind besondere Maßnahmen zum Gläubigerschutz notwendig.
Verfahren: Die ordentl Kapitalherabsetzung bedarf eines HV-Beschlusses mit Dreivierteimehrheit. Der Beschluß ist zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen, womit die Kapitalherabsetzung bereits wirksam wird. Der Beschluß ist sodann bekanntzumachen, wobei auf das Recht der Gläubiger hinzuweisen ist, sich innerhalb von sechs Monaten bei der AG zu melden. Diese hat die Forderungen der Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden, zu befriedigen oder sicherzustellen. Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Rückzahlung an die Aktionäre erfolgen. Die Herabsetzung ist bei Nennbetragsaktien durch eine Verminderung des Nennbetrages oder durch Zusammenlegung von Aktien zulässig. Bei Stückaktien ist eine Herabsetzung des Nennbetrages naturgemäß nicht möglich (die Mitgliedschaftsrechte sind hier im übrigen nicht an einen Nennbetrag, sondern an die Stückzahl geknüpft). Eine Zusammenlegung ist hier nur möglich, wenn der Mindestbetrag unterschritten wird. Sodann kommt es zur Anmeldung und Eintragung der Durchführung.
. Vereinfachte (nominelle) Kapitalherabsetzung: Diese Form heißt nominell, weil dabei die Grundkapitalziffer an der Gesellschaftsvermögen angeglichen wird. Es erfolgen dabei weder Rückzahlungen an die Aktionäre noch Befreiungen von Einlageverpflichtungen. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann beschlossen werden, wenn bei der AG ein sonst auszuweisender Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in gebundene Kapitalrücklage einzustellen sind. Sie ist nur zulässig, nachdem der 10% des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen und alle freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind. Die freiwedenden Beträge dürfen nur für den im Herbsetzungsbeschluß ausgegebenen Zweck verwendet werden.
Verfahren: Der Gläubigerschutz ist bei der nominellen Kapitalherabsetzung vereinfacht, da keine Zahlungen an Aktionäre geleistet werden und das Gesellschaftsvermögen damit nicht vermindert wird. Gläubigerrechte sind daher im Regelfall nicht vorgsehen, als Ersatz gilt aber eine Beschränkung künftiger Gewinnausschüttungen.
. Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien: Ähnlich wie bei der GmbH ist diese Kapitalherabsetzungsmöglichkeit insbes für Gesellschaften vorgesehen, deren Vermögen sich durch die Geschäftstätigkeit vermindert. Sie muß in der Satzung (oder deren Änderung) gestattet sein.
Verfahren: Die Herabsetzung ist nach den Vorschriften der ordentl Kapitalherabsetzung durchzuführen. Die Einziehung kann nach einem Tilgungsplan erfolgen (sog Zwangseinziehung), was bedeutet, daß die Aktien in Form einer Verlosung laufend eingezogen werden. Eine andere Möglichkeit ist die freiwillige Amortisation: Die Gesellschaft kauft Aktien. In beiden Fällen sind die Gläubigerschutzbestimmungen wie bei der ordentl Kapitalherabsetzung zu beachten.

 
 

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