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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die offene handelsgesellschaft



Die OHG ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zum Betrieb eines vollkaufmännischen

Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma.

Alle Gesellschafter haben gleiche Pflichten und Rechte und haften unbeschränkt.

die Haftung bei der OHG

Alle Gesellschafter haften allen Gesellschaftsgläubigern ohne Rücksicht auf besondere vertragliche

Vereinbarungen (diese gelten nur im Innenverhältnis):

unbeschränkt, d. h., Haftung mit dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen;

unmittelbar, d. h., die Gläubiger müssen sich nicht zuerst an die OHG, sondern können sich

unmittelbar an die Gesellschafter wenden;

solidarisch (gesamtschuldnerisch), d. h., die Gläubiger können sich einen beliebigen Gesellschafter

aussuchen, der dann für die gesamte Verbindlichkeit der Firma, und zwar in unbegrenzter Höhe,

einstehen muss (dieser Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern deren Anteile an der

Verbindlichkeit fordern).

Rechte der Gesellschafter der OHG

Die Gesellschafter einer OHG haben:

Recht zur Geschäftsführung (bei gewöhnlichen Geschäften Einzelentscheidung und bei

außergewöhnlichen Geschäften Gesamtbeschluss),

Recht auf Gewinnanteil (nach dem HGB 4% vom Kapitalanteil und Rest nach Köpfen, andere

Vereinbarungen sind möglich),

Informations- und Kontrollrecht,

Recht auf Privatentnahmen (bis 4% vom Kapitalanteil),

Recht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen, d.h. Dritten gegenüber (Außenverhältnis); bei

allen Rechtsgeschäften Einzelvertretungsrecht, Gesamtvertretung nur durch Gesellschaftsvertrag und

Handelsregistereintragung;

Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen anderer Gesellschafter,

Kündigungsrecht (6 Monate auf Geschäftsjahresende),

Anspruch auf Liquidationserlös.

Pflichten der Gesellschafter der OHG

Einlagepflicht (keine Mindestlöhne vorgeschrieben),

Pflicht zur Mitarbeit,

Verlustbeteiligung (lt. HGB nach Köpfen),

Wettbewerbsverbot (siehe Wirtschafts- und Sozialkunde, Frage 188).

Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf

Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern

keine kürzeren Verjährungsfristen gelten.

Gründe für die Rechtsform der OHG

Für die OHG als Rechtsform sprechen: hohe Kreditwürdigkeit durch die unbeschränkte Haftung.

keine Vorschriften über Mindesteinlagen und Mindestkapital (Gründung mit relativ niedrigem

Anfangskapital ist möglich), Mitarbeit der Gesellschafter steht im Vordergrund.

 
 

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