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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die grÜndung der aktiengesellschaft



Für die Gründung der AG gilt wie bei der GmbH das Normativsystem. Eine Konzessionspflicht besteht nur bei bestimmten Ags (Eisenbahn, Schiffahrt, Luftfahrt, Hypothekenbanken).
. Einfache und qualifizierte Gründung: eine qualifizierte Gründung beinhaltet besondere Vereinbarungen, die in der Satzung festgelegt sein müssen, zB
- Festsetzung von Sondervorteilen für einzelne Aktionäre oder Dritte oder Entschädigung
für den Gründungsaufwand bzw Belohnung
- Gründung mit Sacheinbringung (Sacheinlagen/Sachübernahmen): Sacheinlagen bestehen
nicht in der Einzahlung eines Ausgabebetrages (Übernahme bewegl oder unbewegl Sachen, von
Forderungen, Patentrechten, Gebrauchs- und Nutzungsrechten, etc). Für Sacheinlagen gilt:
Erforderlich ist ein Schutz der Gläubiger und der anderen Aktionäre gegen eine
Überbewertung der einzubringenden Sache. Sacheinlagen bzw -übernahmen können nur
bewertbare Vermögensgegenstände sein; Diensteleistungen kommen nicht in Betracht.
Weiters besteht eine Prüfungspflicht aller Gesellschafter, des Aufsichtsrates, des Vorstandes,
der Gründungsprüfer und des FB-Gerichtes. Bei Überbewertung besteht eine Deckungspflicht
des Aktionärs.
. Einheits-(Simultan)gründung: Damit bezeichnet man den üblicherweise verwendeten Gründungsvertrag, bei dem die Gründer alle Aktien übernehmen
. Stufen-(Sukzessiv)gründung: Die Gründer übernehmen nicht alle Anteile. Schon während der Gründung wird geworben und Zeichner gesucht.
. Bei einer Mantel- oder Vorratsgründung soll der angegebene Unternehmensgegenstand nicht verwirklicht werden. Eine Vorratsgründung wird wie bei der GmbH ist nur dann zulässig, wenn der vorläufige Zweck als Gegenstand in der Satzung angegeben wird.
. Nachgründung
Gründungsvorgang: Überblick über die Gründungsakte (Einheitsgründung):
. Abschluß eines Vorvertrages (fakultativ)
. Feststellung der Satzung durch die Gründer (notarielle Beurkundung)
. Übernahme der Aktien durch die Gründer: damit ist die Gesellschaft errichtet, es besteht nun eine Vorgesellschaft; gleichzeitig Abschluß der Verträge über Sacheinlagen und -übernahmen.
. Bestellung des ersten Aufsichtsrates und des ersten Abschlußprüfers sowie des Vorstandes
. Erstattung eines schriftlichen Berichts über den Gründungshergang
. Prüfung des Gründungsherganges durch Vorstand, AR und unabh Gründungsprüfer
. Antrag auf Besmessung der Kapitalverkehrsteuer und Einholung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes; Einholung anderer Genehmigungen.
. Leistung der Bareinlagen: Einzuzahlen ist mind 1/4 des geringsten Ausgabebetrages
. Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch durch alle Gründer und alle Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat.
. Prüfung durch das FB-Gericht, ob sie gesetzlichen Gründungsvorschriften eingehalten wurden. Sodann erfolgt die Eintragung und deren Veröffentlichung - die AG ist wirksam entstanden.
Vorgesellschaftsproblem: Bei der AG besteht wie bei der GmbH ein Vorgesellschaftsproblem.
Nachgründungen: Für Verträge der Gesellschaft, nach denen Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände von einem Gründer oder einer einem Gründer nahestehenden Person für eine mind 10% des Grundkapitals entsprechende Vergütung erworben werden sollen, bedarf es:
. einer Zustimmung der Hauptversammlung und einer Eintragung ins FB (in den ersten 2J)
. einer Prüfung durch den AR mit schriftl Bericht
. einer Prüfung durch Gründungsprüfer

Gründungshaftung:
. Es wird eine verstärkte Verantwortlichkeit der an der Gründung beteiligten Personen hinsichtlich der Gründung und Sorgfaltspflicht vorgesehen. Im einzelnen haften die Gründer, neben diesen Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben (Hintermänner, Treugeber), uU weiters Gründergenossen
. Die AG kann erst nach fünf Jahren nach der Eintragung auf Ersatzansprüche gegen die Gründer und die anderen haftenden Personen verzichten oder sie vergleichen.
. Eine Minderheit von 10% kann bei Gericht den Antrag stellen, Sonderprüfer hinsichtl der Gründung zu bestellen.
Gründungsmängel: Eine Klage auf Nichtigerklärung der Gesellschaft ist lediglich dann vorgesehen, wenn die Satzung keine Bestimmungen über die Firma, die Höhe des Grundkapitals oder den Unternehmensgegenstand enthält bzw der Gegenstand rechts- oder sittenwidrig ist.

 
 

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