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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeitnehmerschutz



Begriff: Als Arbeitnehmerschutzrecht bezeichnet man jene Rechtsvorschriften, die dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit des Arbeitnehmers dienen. Ihre Übertretung zieht meist behördliche Maßnahmen (Verwaltungsstrafen) nach sich.

7.1) Der technische Arbeitnehmerschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutz)

Zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz gehören all jene Vorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung dienen. Die Vorschriften richten sich in erster Linie an den Arbeit-geber und seine Bevollmächtigten. Er hat die Organisationsgewalt im Betrieb und Unternehmen und daher ist in erster Linie er für die Einhaltung der Schutz-vorschriften verantwortlich und bei Zuwiderhandeln strafbar. Doch auch die Arbeit-nehmer haben die Schutzmaßnahmen zu befolgen, um nicht andere Arbeitnehmer zu gefährden.
Wichtigste Quelle ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. Nr. 450/1994), in Kraft seit 1. 1. 1995.
Durch das ASchG 1994 werden auch die den Arbeirnehmerschutz betreffenden Richt-linien der EU in Österreich umgesetzt. Das Gesetz sieht u.a. vor:
. Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei:
. Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätten
. Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln
. Verwendung von Arbeitsstoffen

. Gestaltung der Arbeitsplätze
. Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge usw.
. Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (Präsenzdienste):
Dies sind Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte.

Sie sind vom Arbeitgeber beizuziehen
. in allen Fragen der Arbeitssicherheit
. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz
. bei der Planung von Arbeitsstätten
. bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren usw.
. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (in Betrieben ab 10 Arbeit-nehmern) im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

Die arbeitsmedizinische Betreuung ist zunächst in Betrieben ab 250 Arbeitnehmern verpflichtend, bis zum Jahr 2000 soll jeder österreichische Arbeitnehmer eine entsprechende Betreuung in Anspruch nehmen können.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz enthält u.a. auch Vorschriften über
. die Beschaffenheit von Betreibsgebäuden, Betriebsräumlichkeiten, Betriebs-mitteln und Betriebseinrichtungen
. die Verpflichtung zur Unterweisung der Arbeitnehmer über Betriebs-gefahren
. die Verwendung von Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung
. Maßnahmen zum Brandschutz
. die Beschaffenheit von sanitären Einrichtungen, von Unterkünften und Wohnräumen, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden
. die Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.
Organe zur Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb sind:
. die Sicherheitsvertrauensperonen

. die Sicherheitsfachkräfte
. die Arbeitsmediziner
. der Arbeitsschutzausschuß (in Betrieben ab 100 Arbeitnehmern).

Sie alle haben den Arbeitgeber bei der Durchführung der Arbeitnehmerschutz-vorschriften zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der Schutz-vorschriften zu überwachen.


7.2) Arbeitszeitschutz

Zweck: Verhinderung übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme des Arbeitnehmers zum Schutz seiner Gesundheit.
Der Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft wird im Wesentlichen durch folgende Maßnahmen des Gesetzgebers erreicht:
. durch die Regelung der Normalarbeitszeit, verbunden mit Lohnzuschlägen für Arbeitszeiten, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen (Überstunden)
. durch die Begrenzung der zulässigen Höchstarbeitszeit pro Tag und pro Woche, verbunden mit Verwaltungsstrafen, wenn diese zulässigen Höchst-arbeitszeiten überschritten werden
. durch Festsetzung von Mindestruhezeiten zwischen 2 Tagesarbeitszeiten (tägliche Ruhezeit) und zwischen den Wochenarbeitszeiten (Wochenend-ruhe, Wochenruhe)


Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt:
. die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden
. die Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden
. nach 6 Stunden Arbeit ist eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten
. die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.

von diesen Grundsätzen bestehen zahlreiche Ausnahmen wie zum Beispiel:
1. Die normale Tages- oder Wochenarbeitszeit kann überschritten werden
. zur Erreichung einer längeren zusammenhängenden Freizeit (z.B. 4- Tage-Woche)
. bei Arbeitsbereitschaft (z.B. Portiere)
. bei Einarbeiten vor Feiertagen (Fenstertage)
. bei Vorliegen eines durch Gesetz, KV oder BV erlaubten "Durch-rechnugszeitraumes" (die Normalarbeitszeit muß nur im Durch-schnitt dieses Zeitraumes eingehalten werden, darf aber an einzelnen Tagen oder Wochen 8 bzw. 40 Stunden überschreiten).
2. Durch Kollektivvertrag kann die tatsächliche Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden.
3. In zahlreichen Fällen kann der Kollektivvertrag (oder mit Erlaubnis durch den Kollektivvertrag auch die Betriebsvereinbarung) Regelungen treffen, die vom gesetzlichen Modell abweichen. Gesetzliche Regelungen, die den Kollektivvertrag zur Erlassung (vom Gesetz) abweichender Regelungen im Arbeitnehmerschutz-recht ermächtigen, nennt man "Zulassungsnormen". Sie dienen der Anpassung der starren gesetzlichen Bestimmungen an die Bedürfnisse einzelner Wirtschafts-zweige und Betriebe (Flexibilisierung des Arbeitszeitrechtes). Auch das Arbeits-inspektorat kann vereinzelt Ausnahmen zulassen.
Durch Kollektivverträge wurde in den letzten Jahren für viele AN-Gruppen die wöchentliche Normalarbeitszeit auf weniger als 40 Stunden verkürzt. Ziel der Gewerkschaften ist die weitere Verkürzung der Normalarbeitszeit (35-Stunden-Woche), Ziel der Arbeitgeber sind flexiblere Arbeitszeitregelungen zur Senkung der Lohnkosten (Wegfall der Überstundenzuschläge).

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die normale Tages- oder Wochenarbeitszeit überschritten wird. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Überstundenarbeit besteht nur ausnahmsweise:
. aufgrund der Treuepflicht in Notstandsfällen
. wenn eine Norm (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) oder der Arbeitsvertrag ihn dazu verpflichtet,

Von Gleitzeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit (in einem gewissen Ausmaß) selbst bestimmen kann.
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn eine geringere als die durch Gesetz oder Kollektiv-vertrag vorgesehene Normalarbeitszeit vereinbart wird (z.B. Halbtagsarbeit, "Ultimo"-Arbeit im Bankensektor). Vorteile der Teilzeitarbeit für den Arbeitnehmer: mehr Freizeit, bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie; Nachteil: geringeres Ein-kommen, geringere Aufstiegschancen. Da Teilzeitarbeitskräfte wegen ihrer kurzen Arbeitszeiten viel flexibler eingesetzt werden können als Vollzeitbeschäftigte, hat der Gesetzgeber angeordnet, daß die einmal vereinbarte Lage der Arbeitszeit grundsätzlich nur mit Zustimmung der Teilzeitbeschäftigten abgeändert werden darf.
Nach den Wünschen der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer soll die Wochen-arbeitszeit auf 35 Stunden verkürzt werden. Die Interessensvertretung der Arbeit-geber wollen hingegen eine größere Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit.
Flexibilisierung der Normalarbeitszeit bedeutet im Wesentlichen die Ausweitung des zeitlichen Rahmens innerhalb dessen der Durchschnitt der Arbeitszeit berechnet wird (z.B. Auch eine Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche kann noch Normal-arbeitszeit sein, wenn die über 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in den folgenden 8 Wochen durch Minderarbeit ausgeglichen wird). Der Zeitraum, innerhalb dessen der Zeitausgleich erfolgen muß, wird als "Durchrechnungszeit-raum" bezeichnet. Durch Kollektivvertrag können Durchrechnungszeiträume von einem Jahr und noch länger zugelassen werden(Ermöglichung so genannter "Jahres-arbeitszeitverträge").
Arbeitsruhe: An Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Die Feiertagsruhe beginnt spätestens um 6 Uhr früh und dauert mindestens 24 Stunden. Auch hier bestehen wieder zahlreiche Ausnahmen (z.B. für das Gastgewerbe, Krankenanstalten, Verkehrsbetriebe, Kinos, Theater und dergleichen).
Zahlreiche Berufsgruppen sind schon durch das Arbeitsruhegesetz von der Wochen-end- und Feiertagsruhe ausgenommen (z.B. Bedienstete von Verkehrsunternehmen, Schauspieler, Gesundheitsberufe), weitere Ausnahmen können durch Verordnungen geschaffen werden. Seit der ARG-Novelle 1997 kann auch der Kollektivvertrag Aus-nahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies z.B. zur Sicherung von Arbeitsplätzen erforderlich ist (Flexibilisierung der Arbeitszeit!).

7.3) Sonderschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen

Für Arbeitnehmergruppen, die erfahrungsgemäß besonders schutzbedürftig sind (z.B. Frauen, Schwangere, Jugendliche, Invalide), hat der Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften geschaffen.

7.3.1) Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz sieht für Schwangere und Mütter nach der Entbindung unter anderem folgendes vor:
. Meldepflicht: Die Schwangere hat dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zu melden, der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspktorat zu verständigen.
. relatives Beschäftigungsverbot: Arbeiten, die für die Schwangere oder die Leibesfrucht schädlich sind, dürfen während der Schwangerschaft nicht verrichtet werden. Der Arbeitgeber hat der Schwangeren das Entgelt fort-zuzahlen, wenn er sie auch nicht mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigen kann.
. absolutes Beschäftigungsverbot: In einem Zeitraum von 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und 8 Wochen (bei Frühgeburten, Mehrlings-geburten oder Kaiserschnittentbindungen 12 Wochen) nach der Entbindung darf die Arbeitnehmerin überhaupt nicht beschäftigt werden. Verkürzt sich (etwa durch einen Irrtum über den Entbindungstermin) die Frist von 8 Wochen vor der Entbindung, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend (bis zu 16 Wochen).
. Verbot der Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit für Schwangere.
. bezahlte Stillpausen: für stillende Mütter.
. Karenzurlaub: Über Wunsch der Arbeitnehmerin kann sie bis zu 2 Jahre nach der Entbindung von der Arbeit fernbleiben. Während dieser Zeit erhält sie auch kein Entgelt vom Arbeitgeber (wohl aber bis 1,5 Jahre nach der Entbindung ein so genanntes Karenzurlaubsgeld). Verzichtet die Mutter auf den Karenzurlaub, dann kann der Vater, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und es überwiegend selbst pflegt, Karenz-urlaub in Anspruch nehmen. Die Eltern können den Karenzurlaub auch teilen (z.B. die ersten Monate die Frau, dann der Mann).
. Kündigungs- und Entlassungsschutz (siehe oben).
. Teilzeitarbeit: Wird kein Karenzurlaub in Anspruch genommen, so kann ein Elternteil bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes seine Arbeitszeit (um mindestens ²/5) herabsetzen.



7.3.2) Frauenarbeitsschutz

Für Frauen gelten - auch unabhängig von Schwangerschaft und Mutterschaft - besondere Arbeitnehmerschutzvorschriften wie z.B.
Verbot der Nachtarbeit: Das Gesetz über die Nachtarbeit der Frauen verbietet grundsätzlich ihre Beschäftigung während der Nachtzeit (ein Zeitraum von 11 Stunden, in den die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr früh eingeschlossen ist). Allerdings bestehen Zahlreiche Ausnahmen (z.B. für leitende Angestellte, Arbeit-nehmerinnen in Gesundheitsberufen, Telefonistinnen in Funktaxizentralen, Arbeit-nehmerinnen im Gastgewerbe und dergleichen). Das Frauen-Nachtarbeitsverbot widerspricht dem EU-Recht und muß in den nächsten Jahren aufgehoben oder geschlechtsneutral geregelt werden.
Generelle Beschäftigungsverbote: Für weibliche Arbeitnehmerinnen sind gewisse Arbeiten, bei denen sie besondere Gefährdungen ausgesetzt sind, überhaupt verboten. So z.B. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Einwirkung von Blei, Benzol und dergleichen in einem stärkerem Maße ausgesetzt sind, Arbeiten in Stein-brüchen und Gruben und dergleichen.


7.3.3) Schutz der Jugendlichen

Zweck: Während der körperlichen Entwicklung besteht ein besonderes Schutz-bedürfnis vor übermäßiger Beanspruchung. Dieses Schutzbedürfnis ist umso größer, je jünger die zu schützende Person ist. Der Gesetzgeber hat daher insbesondere im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (BGBl. Nr. 146/1948), aber auch im Berufsausbildungsgesetz, Landarbeitsgesetz, Hausgehilfengesetz usw. Schutz-vorschriften zugunsten der Jugendlichen erlassen.
Kinderschutz: Personen bis zum Ende der (neunjährigen) Schulpflicht oder bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird, dürfen grundsätzlich überhaupt nicht beschäftigt werden (Beschäftigungsverbot). Ausnahmen hiervon gelten z.B. für:
. die Beschäftigung zu Zwecken des Unterrichts und der Erziehung
. die Verwendung eigener Kinder zu leichten Aufgaben von kurzer Dauer im Haushalt
. die Verwendung bei Musik- und Theateraufführungen mit behördlicher Genehmigung (z.B. Sängerknaben).

Für den Schutz der Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres) gilt unter anderem:
. Arbeitszeitbeschränkungen, die tägliche und wöchentliche Normalarbeits-zeit darf nur ausnahmsweise und unter wesentlich strengeren Voraus-setzungen als bei Erwachsenen überschritten werden.
. Ruhepausen von einer halben Stunde Dauer müssen nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden gewährt werden.
. Die Ruhezeit am Ende der Tagesarbeitszeit muß mindestens 12 Stunden betragen.
. Die Wochenruhe muß mindestens 43 Stunden betragen.
. Verbot der Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen z.B. für das Gastgewerbe und für Theaterunternehmen).
. Verbot der Akkordarbeit (für alle Lehrlinge und für Jugendliche unter 16 Jahren).
. Beschäftigungsverbote: Besonders schwere Arbeiten (z.B. in Steinbrüchen) oder Beschäftigungen, die sittliche Gefahren für die Jugend mit sich bringen (z.B. in Nachtlokalen), sind für Jugendliche verboten.
. Besondere Schutzpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat auf die körperlichen und geistigen Kräfte der Jugendlichen entsprechend Rücksicht zu nehmen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit der Jugendlichen zu treffen und sie über die Betriebsgefahren zu unterweisen.
. Ärztliche Untersuchungen: Einmal jährlich hat sich der Jugendliche einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese wird vom Kranken-versicherungsträger durchgeführt.
. Arbeitsfreistellung für Schulbesuch: Für die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit ist der Jugendliche unter Weiterzahlung des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen.

7.3.4) Schutz der Behinderten und Opfer politischer Verfolgung

Behinderte (Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge Gesundheitsschädigung um mindestens 50% gemindert ist) genießen einen besonderen Schutz wie z.B.:
. Einstellungspflicht: Der Arbeitgeber muß für je 25 bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer einen Behinderten einstellen oder eine so genannte Ausgleichstaxe an einen (staatlichen) Fonds bezahlen.
. Fürsorgepflicht: Der Arbeitgeber hat bei der Beschäftigung von Behinderten auf deren Gesundheitszustand entsprechend Rücksicht zu nehmen.
. Entgeltschutz: Wegen Behinderung darf das Entgelt nicht gemindert werden.
. Behindertenvertrauensmann: Er ist in Betrieben mit mehr als 5 Behinderten zu wählen.
. besonderer Kündigungsschutz: (siehe oben).

Ähnliches gilt für die Opfer politischer Verfolgung nach dem Opferfürsorgegesetz.

7.4) Arbeitsinspektion

Behörden: Im Bundesgebiet bestehen 19 Arbeitsinspktorate und (beim Bundes-ministerium für Arbeit und Soziales) die Zentralarbeitsinspektion.
Zweck: Die Arbeitsinspektionen sind Verwaltungsbehörden, die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in den Betrieben zu überwachen haben. Sie können den Betrieben auch die Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer auftragen. Über-tretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften und Nichtbefolgung der Aufträge der Arbeitsinspektion werden von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (über Anzeige der Arbeitsinspektion) bestraft.

 
 

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