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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Nachsicht ist in allen fÄllen mÖglich (lh)



II. Persönliche Voraussetzungen />

1. freie Gewerbe: keine

2. gebundene Gewerbe: Befähigungsnachweis
kann sein:

-erfolgreiche Lehrabschlussprüfung
-Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
-Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung
-Zeugnis über eine Unternehmerprüfung
-Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch einer Schule
-Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch eines Lehrgangs

ist durch die Verordnung für das jeweilige Gewerbe geregelt

3. Handelsgewerbe:
-erfolgreicher Besuch eines wirtschaftlichen Studiums
-eB einer HAK oder Sonderform
-eB einer berufsbildenden höheren Schule (HLW) ohne Praxis
-eB einer berufsbildenden 3 jährigen Fachschule (FW) ohne Praxis
-eB eines Handelsassistentenlehrgangs + Praxis
-eB einer AHS + Praxis
-eB einer sonstigen berufsbildenden Schule + 1 Jahr Praxis
-Meisterprüfung
-Organstellung in einer juristischen Person + 3 Jahre Praxis
-geschäftsführender Gesellschafter in Personengesellschaften + 3 Jahre Praxis

-Prokurist + 3 Jahre Praxis
-einige andere

4. Handwerk
-Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung
ODER:

-Studienabschluss + Praxis
-berufsbildende höhere Schule + Praxis
-Werkmeisterschule oder Fachakademie + Unternehmerprüfung
-einige andere



III. Zuverlässigkeit

-für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe


IV. Vorliegen der Betriebsanlagengenehmigung



V. Bedarfsprüfung

-nur noch für Rauchfangkehrer und Bestatter


Nachsicht:

-erteilt der Landeshauptmann
-befristete Nachsicht ist generell möglich (fehlende Unterlagen müssen nachgebracht werden)


1. Ausschluss wegen Konkurses


2. Ausschluss wegen Gewerbeentziehung


3. Fehlen des Befähigungsnachweises

-45. Lebensjahr
-wichtige Gründe

-Praxis



Zuständig für gewerberechtliche Angelegenheiten:


-Bezirksverwaltungsbehörde
-Landeshauptmann (zB Nachsicht, Bewilligung)



Wer kann eine Gewerbeberechtigung erlangen?

1. natürliche Personen (von Geburt - Tod)
2. juristische Personen (ein Rechtsgebilde; zB: AG, GESMBH)
3. Personengesellschaften (OHG, KG)

4. OEG, KEG
-mit Geschäftsführer  Gewerbeberechtigung wird der Firma erteilt!!

Gewerberechtlicher Geschäftsführer:

-übt ein Gewerbe im Namen und für die Rechnung des Unternehmens aus

Voraussetzungen:
1. muss bei der Krankenkasse angemeldet sein

2. Wohnsitz im Inland (Ausnahme: Deutschland)


3. entsprechende Tätigkeit im Betrieb
-muss eine leitende Tätigkeit sein
-muss mindestens 50 % der Tätigkeit im Betrieb ausüben
-Anordnungsbefugnis

-Selbstverantwortung
-nachweisliche Zustimmung zur Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis
-mindestens halbes Beschäftigungsverhältnis


4. Verantwortung
-Gewerbeinhaber:
für fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes
-Gewerbebehörde:
für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften

5. Position ein einer Handelsgesellschaft


OHG, KG, OEG, KEG:
-persönlich haftender Gesellschafter oder voll versicherungspflichtiger AN mit mindestends halber wöchentlicher Beschäftigungszeit

AG, GesmbH:

-Vorstand
-oder voll versicherungspflichtiger AN mit mindestens halber wöchentlicher Beschäfigungszeit

Seit 1993 darf ein Prokurist nicht mehr zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden!

Seit der Gewerbeordnungsnovele 1997 ist auch bei Einzelunternehmern ein gewerblicher Geschäfstführer möglich (Einsatz im Betrieb wie oben). Bei Austritt muss aber binnen 1 Monats ein neuer Geschäftsführer vorhanden sein.



Scheingeschäftsführung

Wechselseitige Meldepflicht zwischen Gewerbebehörde und Sozialversicherungsträger soll dem Missbrauch vorbeugen.

Die Gewerbebehörde meldet die Bestellung des Geschäftsführers an den SV Träger (automatisch über die SV Nummer) Sozialversicherung meldet es an das Gewerbe bzw. Behörde bei Ende des Dienstverhältnisses (ab 1.1.1998)

Frist für die Neubestellung

beim Einzelunternehmer:
-1 Monat

bei Gesellschaften:

-6 Monate
-fortwährend wiederholter Austausch und wiederholte Ausnützung der Frist nicht möglich!



Umgründungen

zB Verschmelzungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen, Spaltungen


zu beachten:
-die Gewerbeberechtigung des Vorgängers geht auf Dauer auf den Rechtsnachfolger über
-Nachfolger muss jedoch über die Voraussetzungen verfügen
-Anzeige binnen 2 Monaten nach Eintragung im Firmenbuch
-Erlöschen der Berechtigung nach 6 Monaten, wenn die Anzeige nicht erfolgt


Beginn und Ende der Gewerbeberechtigung:

Beginn:
-Tag der Anmeldung bei der Gewerbebehörde (od. Magistrat od. Bezirksverwaltungsbehörde), wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht sind
-AUSNAHME: bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe mit Erteilung der Bewilligung

Ende:
-Tod einer natürlichen Person (wenn kein Fortbetriebsrecht besteht)
-Untergang einer juristischen Person (zB Konkurs)

-Auflösung einer Personengesellschaft
-Zurücklegung des Gewerbes

-Ausschluss von der Ausübung
-Entziehung:

Verstoß gegen die Zuverlässigkeit
Verstoß gegen Rechtsvorschriften
Verstoß gegen Schutzinteressen (Kinderporno, Suchtgiftkonsum, Illegale Prostitution, Diskriminierung von Personen, Illeglae Beschäftigung)
-wegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung
-Ausschließungsgründe (zB strafbare Handlung)
-Nichtausübung während der letzten 5 Jahre und unbekannter Aufenthalt
-Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung
Zuständige Gewerbebehörde für Beginn und Ende:

Bezirksverwaltungsbehörde
Landeshauptmann (Bewilligung)
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Waffen, Munition)


Ruhen der Gewerbeberechtigung:

= vorübergehende Einstellung

Einstellung und Wiederaufnahme binnen 3 Wochen melden.



Fortbetriebsrecht:

-Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber (endet mit der Verlasschenschaftsabhandlung)
-überlebender Ehegatte
-Kinder bis Vollendung des 24. Lebensjahres
-Masseverwalter

-Zwangsverwalter, Zwangspächter

Fortbetriebsberechtigter muss Befähigungsnachweis erbringen oder Geschäftsführer bestellen.

Nachsticht: wenn keine Gefahren von Gesundheit und Leben vorliegen


Integrierter Betrieb:

Das Durchführen von Tätigkeiten eines anderen Handwerks (gebundenen Gewerbes) im Rahmen des Gesamtbetriebs mit befähigtem Arbeitnehmer der hauptberuflich (sozialversicherungspflichtig) im Betrieb tätig ist

= Bereiche aus einem anderen Gewerbe, wenn es zu seinem irgendwie dazugehört



Umfang der Gewerbeberechtigung:


Wird bestimmt nach:
-Wortlaut des Gewerbescheins

-eigentümlichen Arbeitsvorgängen
-verwendeten Roh- und Hilfsstoffen

-Werkzeugen und Maschinen
-historische Entwicklung
-den in den betreffenden gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen (Usus)

im Zweifelsfall: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten


Namensführung und Bezeichnung

1. Geschäftskunden und Betriebsstätten:

-natürliche Personen: Vor- und Zuname
-Personengesellschaften: Firma

-juristische Personen: Firma


2. Inserate, Werbung usw.:
-Abkürzungen dürfen verwendet werden
-zusätzliche Phantasiebezeichnungen sind erlaubt, wenn sie der Wahrheit entsprechen


3. Fortbetriebe:
-wie bisher mit Zusatz "Fortbetrieb"

 
 

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