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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gesellschaftsformen:



Es gibt Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen



• Gesellschaftsunternehmen

Eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG)
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesnbR)

Handelsgesellschaften
Genossenschaften



• Handelsgesellschaften

Personengesellschaften (OHG, KG, Stille Gesellschaft, GmbH & Co KG)
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)



2.1 Einzelunternehmen

• Es gibt nur einen Geschäftsinhaber, der das gesamte benötigte Eigenkapital aufbringen muss
• Geschäftsinhaber haftet unbeschränkt (mit seinem Privatvermögen) für die Schulden des Unternehmens
• ist für die Geschäftsführung allein verantwortlich.


2.2 Gesellschaft bürgerlichen Recht (GesbR)

• gesetzlich geregelt in den §§ 1175 – 1216 ABGB

• Gründen 2 oder mehrere Personen
• Gesellschaft wird nicht ins Firmenbuch eingetragen
• Dauer der Gesellschaft und die Gewinnverteilung werden im Gesellschaftsvertrag geregelt
• Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch (für die gesamten Schulden der Gesellschaft).

2.3 Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist im HGB durch die §§ 105 – 160 geregelt.

Eine OHG kann nur gegründet werden wenn:

• Vollkaufmannseigenschaft zukommt

• 2 oder mehrere Gesellschafter
• sie haften unbeschränkt und solidarisch
• alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt


2.4 Kommanditgesellschaft (KG)


Die KG ist im HGB durch die §§ 161 – 177 geregelt.

Eine KG kann nur gegründet werden wenn:

• Vollkaufmannseigenschaft zukommt

• 2 oder mehrere Gesellschafter (mind. 1 Komplementär und 1 Kommanditist) vorhanden


Komplementär:


• haftet unbeschränkt und solidarisch
• Berechtigt zur Mitarbeit und Kontrolle

Kommanditist:

• Haftet nur mit der Einlage

• Beschränkte Kontrollrechte
• Keine Mitarbeitspflicht



2.5 Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft ist im HGB durch die §§ 178 - 188 geregelt.

Die Stille Gesellschaft wird nicht in das Firmenbuch eingetragen
Sie scheint auch nicht nach außen hin auf.

Es gibt 2 Arten:

Typische (echte) stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter hat keine Haftung, sondern eine Gewinn- und VerlUSt...beteiligung bis zur Höhe der stillen Einlage. Außerdem besitzt er keine Geschäftsbefugnis
Atypische (unechte) stille Gesellschaft: Hat eine dem Kommanditisten ähnliche Rechtsstellung. Er besitzt eine Geschäftsbefugnis.


2.6 Aktiengesellschaft (AG)

Die AG wird durch das Aktiengesetz aus dem Jahre 1965 geregelt.

• Grundkapital muß mind. S 963.000,-- (€ 70.000,--) betragen und ist in Aktien zerlegt
• Die Aktionäre sind Eigentümer dieser Aktien
• Haftung auf die Einlage beschränkt
• Kapitalbeteiligung ist von der Mitarbeit völlig getrennt
• Gewählte Vorstand führt und vertritt die AG


2.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH wir durch das GmbH Gesetz aus 1906 geregelt (1980 novelliert).

• Stammkapital muß mind. S 482.000,-- (€ 35.000,--) betragen und wird durch Stammeinlagen aufgebracht
• Gesellschafter (mind. 2) sind mit ihren Stammeinlagen beteiligt

• Keine persönliche Haftung
• Gewählte Vorstand führt und vertritt die GmbH



2.8 Genossenschaften

• Sind Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl zur Förderung des Erwerbes
• Werden im Genossenschaftsgesetz geregelt

• Mitglieder haften mit ihrer Einlage
• Gewählte Vorstand führt und vertritt die Genossenschaft
• Verschiedene Arten von Genossenschaften (z.B. Einkaufsgenossenschaft, Kreditgenossenschaft,...)


2.9 Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG (GmbH & Co KG)

• GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft
• Komplementär ist die GmbH (juristische Person) haftet mit Gesellschaftsvermögen
• Kommanditisten sind natürliche Personen haften bis zur Höhe ihrer Einlage

• Einmann GmbH & Co. KG

2.10 Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG)

Wurden per 1.1.1991 durch ein eigenes Gesetz geschaffen.

Gesellschaftsform ist vor allem für freie Berufe, für Land- und Forstwirte und für Kleingewerbetreibende gedacht (keine Vollkaufmannseigenschaft)
werden aber in das Firmenbuch eingetragen.

Unterschieden werden:

• Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)

• Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)




2.11 Unterschied zwischen KG und KEG

Der einzige Unterschied ist die Größe des Unternehmens. Um eine KG gründen zu können, muss die Gesellschaft einen Umsatz in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von mindestens 5 Millionen Schilling haben. Ist man unter dieser Grenzen kann nur eine KEG gegründet werden.

 
 

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