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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Umstellung

Gegenwärtige situation von drittstaatsangehörigen in Österreich



Salopp formuliert unterscheidet Österreich auf mehreren Ebenen zwischen 3 Typen von BürgerInnen: Staatsbürger, EU- Bürger und Nicht-EU Ausländer, auch Drittstaatsangehöriger genannt bzw. Nicht-EWR-Bürger. Als erstes möchte ich die Ebene des Aufenthaltrechtes besprechen. Für StaatsbürgerInnen gilt ein absolutes Aufenthaltsrecht. Egal welches Delikt er/sie sich zu Schulden kommen hat lassen, sei es ein Verstoß gegen nationales Gesetz oder gegen internationale Rechtsnormen die Österreich unterzeichnet hat, die EU-Unterzeichnerstaaten haben nicht das Recht ihre Staatsangehörigen des Landes zu verweisen oder ihnen die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Die Position von UnionsbürgerInnen sieht schon deutlich schwächer aus. Zwar haben sie das Recht aufgrund des freien Personenverkehrs des Binnenmarktes sich in jedem beliebigen Mitgliedsland niederzulassen, um dort selbständig oder unselbständig zu arbeiten, aber für die Zeit der Arbeitssuche ist der Aufenthalt in der Praxis schon problematisch, weil die Arbeitslosenunterstützung in einem EU-Mitgliedsland auf drei bis sechs Monate beschränkt ist. Definitiv ausgewiesen darf ein Unionsbürger nur dann werden, wenn er ein schweres Verbrechen z.B. Mord begangen hat und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Betreffende verfügt aber über das Recht auf Wiedereinreise in den jeweiligen Staat. Bei sogenannten Drittstaatsangehörigen, die nach Österreich einreisen wollen, ist das Aufenthaltsrecht am kompliziertesten. Das Fremdengesetz, welches die Einreise und den Aufenthalt von Nicht- EU-BürgerInnen regelt, unterscheidet zwei Arten der Aufenthaltsgenehmigungen: Menschen, die dauerhaft in Österreich leben möchten, entweder aus beruflichen Gründen oder im Zuge der Familienzusammenführung, erhalten eine Niederlassungsbewilligung, Drittstaatsangehörigen, die einen befristeten Aufenthalt z.B. im Zuge eines Studiums anstreben wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht berechtigt in Österreich zu arbeiten, Ausnahmen stellen beispielsweise kurzfristige Betriebsentsandte und Saisonarbeiter dar. Anträge auf Niederlassungsbewilligungen müssen im jeweiligen Heimatland gestellt werden. Niederlassungsbewilligungen selbst unterliegen einer Quote, die jährlich vom Hauptausschuss des Nationalrats und auf Vorschlag der Bundesländer festgelegt wird. In den letzten Jahren lag sie um die 8500 neuen Niederlassungsbewilligungen. Erst nach fünf Jahren kontinuierlichem Aufenthalt darf der Nicht-EU Bürger nicht mehr des Landes verwiesen werden, wenn es Probleme bei der Sicherung seines Lebensunterhaltes gibt. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Betreffende sich bemüht einen Job zu finden und das Arbeitsmarktservice selbst bestätigt, dass hierfür eine reale Chance besteht. Nach zehn Jahren ununterbrochenem, legalem Aufenthalt gelten nur mehr gerichtliche Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen beispielsweise Schlepperei als Ausweisungsgründe. In Österreich geborene Drittstaatsangehörige verfügen aber über ein absolutes Aufenthaltsrecht. Eine weitere Ebene, auf der ebenfalls eine Abstufung vorgenommen wird ist der Zugang zum Arbeitsmarkt. Korrekterweise müsste die Unterscheidung weitläufiger, nämlich zwischen Staatsbürger, EWR-Bürger und Nicht-EWR-Bürger vorgenommen werden. Der Einfachheit und der Kontinuität halber möchte ich trotzdem von Unionsbürger bzw. Drittstaatsangehörigen sprechen, auch deshalb, weil aus meiner von mir verwendeten Quelle nicht eindeutig hervorgeht, ob vom Nicht- EU Bürger oder Nicht-EWR-Bürger die Rede ist. StaatsbürgerInnen können sich um jede freie Stelle in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst bewerben, während Unionsbürgern Posten der Hoheitsverwaltung verschlossen bleiben. Der Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt ist staatlich über das Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt, welches ich schon im Kapitel 2.4. näher besprochen habe. Erwähnenswert wäre aber noch, dass es ein Spezifikum des Staates Österreich ist, Aufenthalts -und Arbeitsrecht unabhängig von einander zu betrachten. Während in Ländern, wie Italien, Niederlande und Schweden jeder Ausländer, der sich längerfristig dort aufhalten darf, auch ein Recht zu arbeiten besitzt, hat in Österreich die Arbeitsmarktquote(= Anteil der Drittstaatsangehörige am Arbeitspotential) Priorität. Der Betreffende bekommt nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn die Quote noch nicht erfüllt ist bzw. ,wenn sich noch kein Innländer bzw. Ausländer mit Befreiungsschein für den freien Posten beworben hat. Weiters ist Nicht-EU-BürgerInnen das passive Wahlrecht zum Betriebsrat und zur Arbeiterkammerwahl untersagt. Ihre politische Mitbestimmung ist praktisch nicht vorhanden. Drittstaatsangehörige verfügen über keinerlei Wahlrecht, weder aktiv noch passiv, wohingegen Unionsbürger auf kommunaler Ebene über ein aktives und passives Wahlrecht verfügen. Nicht-EU-AusländerInnen haben weder das Recht eine Partei zu gründen noch eine Parteisitzfunktion auszuüben, noch eine Versammlung abzuhalten.

Anhand dieser wenigen Beispiele kann man erkennen, dass Drittstaatsangehörige in Österreich im Vergleich zu Unionsbürgern oder gar zu Staatsangehörigen eine Reihe von Diskriminierungen, im Sinne von unterschiedlichen Behandlungsweisen ausgesetzt sind. Nur auf der Ebene der Steuern und Abgaben herrscht völlige Gleichstellung mit anderen Worten jede Person egal welcher Staatsbürgerschaft unterliegt dem gleichen Fiskusrecht, auch die Sozialversicherungsbeiträge sind staatsbürgerneutral festgelegt. Auch im Schulbereich herrscht ein großes Ausmaß an Rechtsgleichheit, da alle schulpflichtigen Kinder, egal welcher Herkunft, ein Recht auf Unterricht haben. Für Kinder mit Migrationshintergrund gibt es sogar das Unterrichtsprinzip "Interkulturelle Erziehung" bei dem durch ein Zweitlehrersystem speziell auf dessen Bedürfnisse eingegangen wird. Die tatsächliche Umsetzung dieses Prinzips variiert aber von Bundesland zu Bundesland. Absolute Rechtsgleichheit, d.h. Gleichheit auf allen Ebenen, kann nur über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erreicht werden. Die Frist, also die Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich, beträgt derzeit zehn Jahre. Seit 1.Jänner 1999 kann diese unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf sechs bzw. vier Jahre herabgesetzt werden. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n Fremde/n kann auch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ihren Ehemann bzw. auf seine Ehefrau und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.

 
 

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