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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Erörterung der schuldfrage des früheren polizeivizepräsidenten von frankfurt




a. Stellungnahme Daschners />


Gemäß den Aussagen Daschners gebe es Dinge, die sehr weh täten, die aber dennoch von Nöten seien. Hiermit beziehe er sich auf die Androhung von Gewalt gegenüber den Häftling Magnus G.



In einem Interview des Spiegels mit Wolfgang Daschner hat dieser weiterhin ausgesagt, dass seine Handlung zurechtfertigen seien. Immerhin ginge es um das Leben eines Jungen, von dem man vermutete, dass er noch am Leben sei. Außerdem habe der Staat das Gewaltmonopol und die Verpflichtung von seinen Bürgern Unrecht abzuwehren. Auf die Frage hin, ob Daschner die Entscheidung zur Gewaltandrohung an Magnus G. allein getroffen habe, erwiderte jener nur, dass, wenn er 10 Leute um Rat gefragt hätte, er 20 Meinungen gehört hätte. Weiterhin gibt er an gut über die Sache nachgedacht zu haben und die Entscheidung nicht spontan sondern mit sehenden Auge getroffen zu haben. Hinzu kommt, dass Daschner derartige Maßnahmen nur im Ausnahmefall für anwendbar hält und dann auch nur, wenn es keine anderen Möglichkeiten gebe, Menschenleben zu retten oder schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verhindern.



b. Stimmen aus der Politik und anderen öffentlichen Kreisen zum Fall Daschner



Die Anweisung Daschners an seine Leute bei der Gewaltanwendung den " Rahmen der Verhältnismäßigkeit" zu wahren sei naiv. Außerdem sei ein staatlicher Eingriff in die Menschenwürde niemals verhältnismäßig. Diesem stimmt auch der Grünen-Abgeordnete Hans-Christian Ströbele zu. Dieser mahnt, dass, wenn man das Fenster auch nur einen Spalt öffnen würde, sich die kalte Luft des Mittelalters die ganzen Räume erfüllen würden.



Auch der Staatsrechtsprofessor Werner Beulke von der Uni Passau steht dem Sachverhalt im Fall Daschner recht kritisch gegenüber. Er sagt unter anderem, dass Folter und Wahrheitsserum in das Arsenal der Stasi und nicht in einem Rechtsstatt gehören würden.



Hamburgs Chef des Landeskriminalamtes Reinhard Chedor hat jedoch zu Bedenken gegeben, dass man Eltern, die um das Leben ihres Kindes bangen würden, schlecht erzählen könne, dass der Täter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Chedor ist einer der wenigen, der sich indirekt für die ergriffenen Maßnahmen Daschners ausgesprochen hat.



Eine Rechtfertigung von Daschners Anordnung hält dagegen der angesehene Karlsruher Strafrechtsanwalt Gunter Widmaier für möglich weil es dem Polizisten nicht um Ermittlungen in einem Strafrechtsprozess gegangen sei, sondern um die Rettung eines Menschenlebens in einer Notstandssituation.



Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist was den Fall Daschner betrifft eher gespaltener Meinung. Bei ihr heißt es, dass sie stramm gegen Folter sei, aber dennoch nicht den Polizisten verdammen wolle. Sowie schon einige vor ihr, vertritt auch sie die Meinung, dass ein Amtsträger, der in einer ganz extremen Zwangslage eine Entscheidung zwischen zwei Rechtsgütern treffen müsse, sich möglicher Weise auf rechtfertigenden Notstand berufen könne.



Enormes Getöse hat die extreme Meinung des Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes Geert Mackenroth aufgewirbelt. Dieser hat geäußert, dass mit Gewalt zu drohen eine gemäß des Paragrafen 136a der Strafprozessordnung klar verbotene Vernehmungsmethode sei. Dennoch gebe es Situationen, die mit rechtlichen Mitteln kaum zu lösen seien und in denen Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden müssten. Weiterhin würden die strafrechtlichen Regeln über einen "rechtfertigenden Notstand" es erlauben, dass Gesetze in einer " gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr" überschritten werden würden, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiege - also in diesem Fall das Leben Jakob von Metzlers gegen die körperliche Unversehrtheit und Würde des Beschuldigten Magnus Gäfgen.



Nicht nur die Organisation Amnesty International, welche die Meinung vertretet, dass das Folterverbot absolut sei, ist von diesem Standpunkt auf die Palme gebracht worden sondern auch viele Politiker. Darunter zählt zum Beispiel der Sprecher der SPD-Bundesfraktion, Dieter Wiefelspütz, welcher sich folgender Maßen dazu geäußert hat. Wer zu solchen Aussagen greife, müsse von seinem Amt zurücktreten.

So ist es dann dazu gekommen dass Mackenroth - enorm unter Druck gesetzt - zurückgerudert ist und zur Geltung gebracht hat, dass er widersprüchlich zu seiner bereits vorrangegangenen Aussage das Folterverbot natürlich nicht in Frage stellen wolle.



Gleich dem Parteifreund Wiefelspütz, so ist auch Bundesinnenminister Otto Schily über die Äußerungen Mackenroths entsetzt gewesen. Es gebe kein Halten mehr, so Schily, wenn wir bei dieser Angelegenheit wackeln würden. Wenn wir diese Dinge der Güterabwägung unterwerfen würden, länden wir auch wieder bei der Todesstrafe.

Ein weiterer Befürworter der Handlung Daschners ist der Vizefraktionsvorsitzende der Union im Bundestag Wolfgang Bosbach, welcher ausgesagt hat, dass diese Situation ein Alptraum für jeden Polizisten sei und er hoffe, dass Daschner nicht angeklagt würde.



c. Verletzung und Zweispalt zu den in der BRD geltenden Rechtsvorschriften und des Grundgesetzes



Gemäß des Artikels 136a Absatz 1 der Strafprozessordnung, welcher aussagt, dass die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung, oder durch Hypnose beeinträchtigt werden dürfe, Zwang dürfe dagegen nur angewendet werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuließe und die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils seien verboten, hat Wolfgang Daschner sich einer Straftat schuldig gemacht, welche im Strafgesetzbuch als Verbrechen ( Aussageerpressung) geführt wird.



Weiterhin hat sich Daschner gemäß § 240 Absatz 1 des Strafgesetzbuches strafbar gemacht. Dieser sagt aus, dass derjenige, der einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Unterlassung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötige, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedacht werde. Weiterhin kann man davon ausgehen dass es sich hierbei um einen besonders schweren Fall handelt, da Daschner seine Stellung und Befugnisse als Amtsträger missbraucht hat. Dies sei gemäß Absatz 4 Satz 3 des § 240 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren zu bedenken.



Hinzu kommt dass Daschner sich auch der Bedrohung im Sinne des § 241 Absatz 2 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat. Jener Paragraph sagt aus, dass ebenso jener bestraft werde, der wider besseren Wissens einem Menschen vortäusche, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechen bevorstehe. Magnus G. ist Gewalt angedroht worden. Körperverletzung zählt hierbei als Verbrechen.



Als weiteren Verstoß Daschners gegen die geltenden Rechtsvorschriften der BRD kann man auch den § 343 anführen, welcher den Tatbestand der Aussageerpressung umfasst. Hier heißt es, dass derjenige, der als Amtsträger zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, einem Busgeldverfahren, einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen sei, einen anderen körperlich misshandle, gegen ihn Gewalt anwende, ihm Gewalt androhe oder ihn seelisch quäle um ihn zu nötigen in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, werde mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. In einem minderschweren Fall, was bei Daschner nicht der Fall ist, hat die Freiheitsstrafe einen Umfang von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



Gegen den ersten Artikel des Grundgesetzes, welcher aussagt, dass die Würde des Menschen unantastbar sei und, dass es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt sei diese zu schützen und zu achten, hat Daschner ebenfalls verstoßen. Indem er Magnus Gäfgen Gewalt androhen lassen hat, hat er somit dessen Würde verletzt und einen erheblichen Eingriff in die Freiheit dessen Person getätigt, was wiederum gemäß der zweiten Artikel des Grundgesetzes strafbar wäre.



Abschließend kann man feststellen, dass Wolfgang Daschner sich mehrerer Straftatbestände schuldig gemacht hat. Eine Rückführung auf eine Notstandssituation ist anhand geltender Rechtsvorschriften nicht gegeben, Somit wird ein Freispruch für Daschner wohl kaum in Frage kommen.




5. Zusammenfassung/ Schlusswort



Alles in allem kann man bemerken, dass sowohl der Fall um die Entführung Jakob von Metzlers als auch der Fall Daschner, wie schon in der Einführung erwähnt, eine Menge Staub aufgewirbelt haben. So ist es sogar zu Diskussionen über die Wiedereinführung des staatlichen Einsatz der Folter gekommen. Wo es jedoch nur wenige gibt, welche die ergriffenen Maßnahmen Daschners befürworten, gibt es ebenso mehr die diesen entgegenwirken, so auch viele Bundespolitiker.



Das Unverständnis, wie ein angehender Richter, der Jurastudent Magnus G., eine solche Straftat ( Entführung und Tötung Jakob von Metzlers) begehen kann, hat auch mich erreicht.



An diesem gesamten Strafkomplex wird wiedereinmal deutlich, wie wenig wir uns doch von den Tieren unterscheiden. Das Tier mordet aus Instinkt, der Mensch aus niederen Motiven wie zum Beispiel Habgier oder Rache. Hierbei ist uns das Tier in einem Punkt voraus. Es ist nicht in der Lage zu denken. Dieses dem Menschen angediehenes " Denken" jedoch ist das, was uns immer wieder ins Verderben stürzt. Wie heißt es auch so schön: Das Tier ist der bessere Mensch!

 
 

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