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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Verhandlungen

Die organe der eu



Die den drei europäischen Gemeinschaften (EGKS oder Montan-Union, EWG und
Euratom) übertragenen Aufgaben werden von fünf Organen ausgeführt. Diese
Organe sind:



1. Das Europäische Parlament

(auch Europa-Parlament genannt)

2. Der Ministerrat

3. Die Europäische Kommission

4. Der Europäische Gerichtshof

5. Der Europäische Rechnungshof

und

Der Europäische Rat





Zu 1

Seit 1979 wählen die Bürger in den 15 Staaten der EU alle 5 Jahre ihre
Abgeordneten in das Parlament nach Straßburg. Entsprechend der
Bevölkerungszahl der einzelnen EU-Staaten bemißt sich die Zahl der zu
entsendenden Abgeordneten. Deutschland als bevölkerungsreichstes Land der
EU entsendet 99 Abgeordnete, das kleine Luxemburg nur 6 Vertreter.
Insgesamt werden 626 Abgeordnete gewählt.

Der Bürger hat 1 Stimme. Damit wählt er in seinem Wahlkreis einen
Kandidaten einer bestimmten Partei. Nach den in den einzelnen Ländern
geltenden Wahlverfahren werden nun die gewählten Abgeordneten für das EP
ermittelt. Die 99 deutschen Vertreter des EP werden entsprechend der auf
die einzelnen Parteien entfallenen Stimmen der Bürger nach dem
Verhältniswahlsystem ermittelt.

Ein vereintes Europa ist ohne Parlament nicht denkbar, das auf Dauer
ähnliche Zuständigkeiten wie z.B. der Bundestag erhält. Das Europäische
Parlament hat diese umfangreichen Kompetenzen bis jetzt noch nicht, d.h.
noch kann es nicht alleine Gesetze beschließen oder die Regierung wählen.
Aber es hat bestimmte Kontroll- und Mitwirkungsrechte (Zustimmungs- und
Mitentscheidungsrechte): Es ist z.B. an der Aufstellung, Beratung und
Verabschiedung des Haushaltes der Staaten der EU mitbeteiligt, bei der
Gesetzgebung besitzt das EP ein Anhörungs- und Beratungsrecht (die
Legislative übt der Ministerrat aus). Es muß außerdem die Mitglieder der
Kommission vor ihrer Ernennung erst bestätigen. Wichtige internationale
Verträge, die Auswirkungen auf die Finanzlage und die Gesetzgebung der
Gemeinschaft haben, brauchen ebenfalls die Zustimmung des EP. Es kann
Bittschriften (Petitionen) von Bürgem entgegennehmen (1991/92 gingen 396
Petitionen ein) und einen Bürgerbeauftragten emennen. Dieser ist befugt,
Beschwerden von jedem Bürger der Union über Mißstände bei der Tätigkeit der
Organe (mit Ausnahme des Gerichtshofes) entgegenzunelunen. Andere
Kontrollmöglichkeiten sind auch solche, die du vom Bundestag oder den
Landtagen her kennst: Das EP fordert schriftlich oder mündlich in sog.
\"großen und kleinen Anfragen\" vom Ministerrat oder der Kommission Auskunft
ein und setzt dieses Mittel auch in den monatlichen \"Fragestunden\" des EP
ein, Rat und Kommission sind zur Antwort verpflichtet (1991: 3.281
schriftliche und 1.303 mündliche Anfragen). Das EP kann auch durch einen
Mißtrauensantrag mit 2/3 Mehrheit die Kommission zum Rücktritt zwingen. Es
kann auch einen Untersuchungsausschuß einsetzen, der Hinweise auf Verstöße
gegen das Gemeinschaftsrecht prüft.

Die Organisation des Europaparlaments ist vergleichbar mit anderen
Parlamenten. Das EP wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 14
Vizepräsidenten (= das Präsidium des EP) für 2 1/2 Jahre. Die Abgeordneten
ähnlicher politischer Richtungen schließen sich zu \"übernationalen\"
Fraktionen zusammen (z.B. Fraktion der Sozialdemokratischen Parteien
Europas, Fraktion der Europäischen Volkspartei = Christlich-demokratische
Fraktion, Liberale und Demokratische Fraktion, Fraktion Die Grünen im

Europäischen Parlament usw.).

In der laufenden Legislaturperiode gibt es 9 solcher länderübergreifender
Fraktionen. Die Abgeordneten leisten ihre Arbeit in 19 ständigen
Ausschüssen (Ausschuß für Wirtschaft, Ausschuß für Währung und
Industriepolitik, Ausschuß für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung

usw.).

Abgeordnete aus dem gleichen Mitgliedstaat können innerhalb einer Fraktion
Gruppen bilden. Sitzungen der Ausschüsse und der Fraktionen finden in
Brüssel statt, die monatlichen Plenarsitzungen in Straßburg, die Verwaltung
des Parlaments hat seinen Sitz in Luxemburg: Europaabgeordnete müssen also
oft reisen. Die Reden in den Plenarsitzungen werden durch Dolmetscher
simultan (gleichzeitig) in die Sprachen der Mitgliedsländer übersetzt.



Zu 2

Der Ministerrat ist das Entscheidungsorgan der Gemeinschaft. Je nach
Gegenstand der Beratung kommen in ihm die jeweiligen Fachminister der
nationalen Regierungen zusammen. (Rat der Verkehrsminister, Rat der
Finanzminister, Rat der Agrarininister usw.) Ist nur allgemein vom \"Rat\"
die Rede, so ist damit gewöhnlich die Zusammenkunft der 15 Außenminister

gemeint.

Der Ministerrat ist die Legislative, das gesetzgebende Organ der EU, denn
seine wichtigste Aufgabe ist die Verabschiedung von Rechtsvorschriften in
Form von Verordnungen oder Richtlinien. So heißen in der Sprache der EU die
Gesetze. Die Minister verfügen je nach der Größe ihres Landes bei
Beschlüssen zwischen 2 und 10 Stimmen. Eine Verordnung muß in allen Ländern
mit dem Tag des Inkrafttretens angewendet werden. Hält sich ein
Mitgliedsland nicht an diese Verordnung, so kann es vor dem Europäischen
Gerichtshof verklagt werden. Eine Richtlinie, die innerhalb der EU erlassen
wird, muß zuerst von den nationalen Parlamenten (z.B. vom Bundestag und
Bundesrat) in ein Gesetz umgewandelt werden (wozu die Parlamente
verpflichtet sind). Erst dann wird sie für Behörden und Bürger verbindlich.

Herausragende Beispiele für die Verabschiedung von Rechtsverordnungen bzw.
Richtlinien durch den Ministerrat waren z.B. die europaweite Einführung des
Katalysators oder die Einzelbestimmungen zur Ausführung der Währungs-und
Wirtschaftsunion.

Der Ministerrat hat seinen Sitz in Brüssel und tagt gewöhnlich auch dort.
Den Vorsitz im Rat fährt derjeweilige Präsident. Die Präsidentschaft
wechselt alle 6 Monate.



Zu 3

Die Kommission hat 20 Mitglieder (Kommissare). Jedes Land entsendet
mindestens einen Kommissar, die bevölkerungsreichen Länder (z.B. die BRD)
zwei Kommissare, die dann nach der Zustimmung des EP von den nationalen
Regierungen der EU-Staaten auf 5 Jahre ernannt werden. Das EP hat das
Recht, der Kommission das Mißtrauen auszusprechen und sie damit geschlossen
(nicht einzelne Kommissare) zum Rücktritt zu zwingen. Sitz der Kommission
ist Brüssel.

Die Kommission ist so etwas wie eine europäische Regierung (Exekutive),
denn sie hat dafür zu sorgen, daß die beschlossenen Verordnungen und
Richtlinien (=die Gesetze) des Ministerrates, durch entsprechende
Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen auch europaweit ausgeführt werden.
Sie legt außerdem dem Ministerrat jährlich mehrere hundert Vorschläge zur
Verabschiedung vor, um damit durch eigene Initiativen (=
Gesetzesinitiativen) den europäischen Einigungsprozeß voranzutreiben.

Sie überwacht außerdem auch, daß die EU-weiten Gesetze und Vorschriften von
den einzelnen Mitgliedstaaten auch tatsächlich befolgt und ausgeführt
werden. Ist dies nicht der Fall, ist sie verpflichtet, dagegen
einzuschreiten und notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen
das Mitgliedsland zu erheben.



Zu 4

Die Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (die Römischen
Verträge 1957, die Europäische Akte 1986 und der Maastricht Vertrag 1992)
bilden die Grundlage einer eigenständigen Rechtsordnung. Innerhalb dieser
Rechtsordnung sorgt der Europäische Gerichtshof als oberstes
Rechtsprechungsorgan dafür, daß bei Streitigkeiten über die Anwendung und
Auslegung der Verträge und der sich daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften
das europäische Recht auch gewahrt bleibt. Setzt ein Land z.B. eine
EU-Richtlinie oder Verordnung durch den Ministerrat mangelhaft oder
überhaupt nicht um, so kann die Kommission beim Europäischen Gerichtshof,
der seinen Sitz in Luxemburg hat, Klage erheben. Umgekehrt können aber auch
die Mitgliedsländer Klage erheben gegen Richtlinien der EU oder gegen seine
Organe. (z.B. Klage der BRD gegen die Bananenrna,rktverordnung der EU,
durch die die Länder Südamerikas als Hauptlieferanten von Bananen verdrängt
wurden und die Bananen um einiges teurer wurden).

Der Europäische Gerichtshof besteht aus 15 Richtern (jeweils ein Richter
aus jedem Mitgliedsland), die von den Regierungen der EU-Staaten in
gegenseitigem Einvernehmen auf 6 Jahre ernannt werden.

Erst durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist inzwischen eine
umfassende europäische Rechtsordnung entstanden, die auch den Vorrang des
europäischen Rechts vor der Rechtsprechung der obersten Gerichte der
Mitgliedsländer (z.B. BVG) durchgesetzt hat.



Zu 5

Seit dem Vertrag von Maastricht ist der Europäische Rechnungshof zu einem
Hauptorgan der EU geworden. Seinen Sitz hat er in Luxemburg. Er besteht aus
15 Mitglieder (je ein Mitglied aus jedem Staat der EU), die nach Anhörung
des EP für eine Amtszeit von 6 Jahren vom Rat ernannt werden. Seine
Aufgaben erstrecken sich u.a. auf die Kontrolle des EU-Haushaltes, auf die
Überprüfung von Einahmen und Ausgaben von Einrichtungen der EU. Kontrolle
heißt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Einnahmen und Ausgaben und die Einhaltung der Grundsätze einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Ergebnisse seiner Prüfungen werden
in Jahresberichten festgehalten und veröffentlicht. Mit dieser Aufgabe
unterstützt und stärkt der Rechnungshof das EP und seine Kontrollrechte
gegenüber der Kommission, die ja die Einahmen und Ausgaben der EU
verwaltet.





Zu erwähnen sind noch zwei Beratungsorgane der EU:

Es handelt sich um den Wirtschafts-und Sozialausschuß und dem Ausschuß der

Regionen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß besteht aus 222 Mitgliedern, die
unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Gruppen angehören, darunter
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Landwirte und Kaufleute, Handwerker und
Vertreter vieler anderer Interessensverbände. Sie haben ein Anhörungsund
Beratungsrecht. In vielen Fragen können der Ministerrat und die Kommission
erst nach Anhörung des Ausschusses tätig werden. Der Ausschuß hat aber auch
die Möglichkeit, von sich aus Stellungnahmen abzugeben. Sinn dieses
Verfahrens ist es , wichtige Gruppen der Gesellschaft schon frühzeitig in
die Entwicklung der europäischen Integration einzubinden.

Der Ausschuß der Regionen hat ebenfalls beratende Funktion in den
Entscheidungsprozessen der Europäischen Union, besonders bei Fragen der
Bildung und Kultur, des Gesundheitswesens. Er besteht ebenfalls aus 222
Vertretern von Ländern, Regionen und Gemeinden.

Das oberste Gremium der EU ist der Europäische Rat. Zentrales Leitungsund
Beschlußorgan der EU ist zwar der Ministerrat, doch die generelle
Abstimmung über den Kurs der europäischen Zusammenarbeit erfolgt jedoch auf
den in der Regel zwei Mal im Jahr stattfindenden Gipfeltreffen der
europäischen Staats- und Regierungschefs. Ihre Beschlüsse gaben und geben
den Kurs vor, sie legen die Ziele, Grundsätze und Leitlinien bei ihren
Treffen fest, die die Gemeinschaft der 15 Mitgliedsstaaten auf dem Weg zu
einer politischen Union ansteuern muß. Die Beschlüsse der Staats- und
Regierungschefs bei ihrem Treffen in Maastricht im Jahr 1992 sind hierfür

ein typisches Beispiel.

Ein Mitglied des Rates ist neben den 15 Staats- und Regierungschefs auch
der Präsident der Europäischen Kommission.

Der Vorsitz im Europäischen Rat geht alle 6 Monate reihum an ein anderes
Mitgliedsland über. Dem Europäischen Parlament erstattet der Europäische
Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte der Union.

------------------------------



**

Verträge und Ziele der EG

------------------------------------------------------------------------
politische Neuordung ist nötig; ursprüngliches Ziel: politische Einigung /
Gesamteinigung Europas, vor allem Deutschland und Frankreich
Zunächst funktionalistische Einigung: Zusammenlegung Funktion nach Funktion

Datum gescheiterte Versuche:
23.7.52 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl;
Grundlage für Bildung weitere europäischer
Verträge. 1.Präsident wurde Paul Henri Spaak; kein
(Aufstellung einer europäischen

Armee) scheitert 1954

10.9.52 1. Versammlung EG EVG: europäischer Zentralismus, sondern Förderative EGKS Grundlage Vorarbeiten für die Schaffung einer
1949-51 Europarat
1952-54 Satzung für eine Europäische Politische
Gemeinschaft
1961-62 Fouchet-Ausschuß (eingesetzt von Staats- und
Regierungschefs)
1969 Beschluß, Zusammenarbeit und zu intensivieren
und zu verbessern (Luxemburger Bericht)
1975 Tindemanns-Bericht über Europäische Union
1980 "Feierliche Deklaration zur Europäischen Union\"

(Genscher Colombo-Initiative)
1984 Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (Altiero Spinelli) mit

vollständiger Verfassung
1985 einheitliche Akte (Binnenmarkt bis Ende 1992)
1992 \"Vertrag über die Europäische Union\"

(Maastrichter Vertrag)







Maastrichter Vertrag


Inhalte:


* schrittweiser Einstieg in die Politische Union; gemeinsame Außen- und

Sicherheitspolitik

* Schaffung einer Unionsbürgerschaft (kommunales und Europäisches

Wahlrecht am Wohnort und Aufenthaltsrecht überall innerhalb der EG)

* vollständige Wirtschafts- und Währungsunion und Einführung einer

Europäischen Währung

* Ausbau der Sozialgemeinschaft; Kohäsionsfond (Erleichterung des

Einsstiegs in W- und W-Union für ärmere Länder)

* Verstärkte Zusammenarbeit in der Rechts- und Innenpolitik beratender

Ausschuß als Vertretung der EG in den Regionen; Europäische

Währungsbank und -institut; Bürgerbeauftragter Erweiterung der Rechte

des EP

* weitere Regierungskonferenz 1996 zur Revision von Teilen des Vertrages


Folgen


* Angst und Befürchtungen in vielen Völkern

* Schwierigkeiten bei der Ratifizierung; teils knappe Mehrheit, teils
knappe Minderheit

* Stabilitätsverluste der DM
* Angst vor zu starkem Deutschland

* Wertung der technisch-bürokratischen \"Regelungswut\" der Brüsseler

Bürokratie als Angriff auf die nationale Identität

* Befürchtung der Schwächung der Wirtschaft schwächerer Länder durch
Konkurrenzdruck

* Mangel an Demokratie, Föderalismus und Subsidiarität

* Vertragswerk unverständlich und höchst kompliziert Anti-Haltung

allgemeiner Art

* Befürchtung der Zentralisierung und Entdemokratisierung; bürgerferne

Entscheidungen durch Verlagerung nach Brüssel; keine Teilhabe
gewählter Volksvertretungen

* Neuheit: Europäische Verfassung/Grundgesetz

* Parlamente können nur ja oder nein zum Vertrag sagen; kein Einfluß des
EP

 
 

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