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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die offene handelsgesellschaft (ohg)



Plichten der Gesellschafter: (bei einer OHG, mit >zwei Gesellschaftern)
Einlagepflicht, Mitarbeitspflicht, Haftungspflicht, Beachtung des Konkurrenzverbots

1) Einlagepflicht: ... wird im Gesellschaftsvertrag gerelgelt. Die Einlage kann bestehen aus Geld, materiellen Gütern, immateriallen Gütern (Forderungen, Lizenzen).
Es ist auch möglich, Gesellschafter ohne Einlage von Geld, materiellen oder imateriellen Gütern an der OHG zu beteiligen. Diese Personen bringen dann ihr Wissen und ihre Arbeitskraft ein (z.B. Beteiligung eines Erfinders).

2) Mitarbeitspflicht: Gesetzlich sind alle Gesellschafter zur Mitarbeit verpflichtet. Diese \"Mitarbetispflicht\" ist ein wesentlicher Punkt der gesetzlichen Regelungen.
Durch Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.

3) Haftungspflicht: Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Neueintretende Gesellschafter haften für sämtliche Schulden der Gesellschaft, auch wenn diese vor dem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch durch fünf Jahre für jene Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens vorhanden waren.

4) Beachtung des Konkurrenzverbots (Wettbewerbsverbots): Kein Gesellschafter darf im selben Geschäftszweig wie die Gesellschaft für sich Geschäfte machen oder als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft beteiligt sein, die im selben Geschäftszweig tätig ist.


1.1. Rechte der Gesellschafter
Recht auf Geschäftsführung, recht auf Vertretung der Gesellschaft nach außen, Recht auf Anteil am Gewinn, Recht auf Privatentnahmen, Recht auf Ersatz von Anwendungen, recht auf Kündigung, Recht auf Anteil am Liquidationserlös.

1.1.1. Recht auf Geschäftsführung
= alle Maßnahmen, die für die Abwicklung der Geschäfte notwendig ist.
(Einkauf, Verkauf, Rechnungswesen)
Es ist möglich jenes Recht Vertraglich zu beschränken.

1.1.2. Recht auf Vertretung der Gesellschaft nach außen
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen, so gilt:

-Einzelvertretung: Jeder Gesellschafter ist allein für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Jeder Außenstehende kann annehmen, daß jeder Gesellschafter zur Einzelvertretung berechtigt ist, wenn im Handelregister keine Einschränkung eingetragen ist.

Es sind jedoch folgende vertragliche Einschränkungen der Vertretung möglich:

-Gesamtvertretung: Im Gesellschaftsvertrag wird bestimmt, daß nur mehrere Gesellschafter oder alle Gesellschafter gemiensam dür die Gesellschft zeichnungsberechtigt sind.

-Gemischte Vertetung: Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß jeder Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt ist.

1.1.3. Recht auf Anteil am Gewinn
Die Gewinnverteilung wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt. Sie kann nach Köpfen oder nach Kaptalanteilen erfolgen.


1.1.4. Recht auf Privatentnahmen
Da die Gesellschafter in der Regel ihren Lebensunterhalt aus der Gesellschaft bestreiten müssen, stehen ihnen Privatentnahmen zu.
Privatentnahmen sind jedoch unzulässig, wenn dadurch die Gesellschaft zu Schaden kommen könnte (z.B. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft).


1.1.5. Recht auf Ersatz von Anwendungen
Macht der Gesellschafter Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten (z.B. Geschäftsreise), so muß er diese Aufwendungen von der Gesellschaft vergütet erhalten.

1.1.6. Recht auf Kündigung
Jeder Gesellschafter kann spätestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres für das Ende des Geschäftsjahres kündigen, wenn nicht anders Vertraglich festgelegt.

1.1.7. Recht auf Anteil am Liquidationserlös
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so hat jeder Gesellschafter Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös.

 
 

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