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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die einkommenssteuer:



Für die Einkommenssteuer sind folgende Einkunftsarten steuerpflichtig:
1) Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (Bauern, Gärtner,...)
2) Einkommen aus selbständiger Arbeit (Ärzte, Rechtsanwälte,...)
3) Einkommen aus Gewerbebetrieb (Tischler, Friseur,...)
4) Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionen, Krankengelder, Unfallrenten,..)
5) Einkommen aus Kapitalvermögen (Zinsenerträge,...)
6) Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (Wohnungen vermieten/verpachten)
7) Sonstige Einkünfte (bestimmte Leibrenten,...)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
-Sonderausgaben und - außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen (Steuerbemessungsgrundlage)
Die Steuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von jährlich 120.000S für Lohnsteuerpflichtige und 96.000S jährlich für Bezieher anderer Einkünfte.
Die Einkommenssteuer wir jeweils vom gesamten Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Falls lohnsteuerpflichtige Einkünfte nicht ganzjährig bezogen wurden, kommt es durch die Jahresberechnung im Regelfall zu einer Gutschrift (in Ausnahmefällen auch zu einer Nachforderung).
Sachbezüge: Üblicherweise wird der Arbeitnehmer mit Geld entlohnt, in manchen Fällen aber auch (teilweise) in Sachleistungen. Sie sind nach dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und dementsprechend auch zu besteuern. Bestimmte Sachbezüge sind jedoch steuerfrei, wie z.B.: Weihnachtsgeschenke bis 2550S oder Betriebsausflüge bis 5000S.
- Dienstwagen: Wenn der Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kfz für Privatfahrten (auch Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) benützt, sind als Sachbezug monatlich 1,5% der Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer), maximal 7000S anzusetzen. Wird das Kfz monatlich nur max. 500km genutzt halbiert sich die Zahlung.
- Dienstwohnung: Als Sachbezug gilt ein Wert der dem Baujahr und dem Wert der Wohnung entspricht (Eigentumswohnung). Bei einer Mietwohnung gilt als Sachbezug die tatsächliche Miete samt Betriebskosten minus 25%.
- Weitere: Kfz - Abstellplatz, Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse, Mobiltelefon, Incentive-Reise.

Steuerfreie Leistungen:
- Familienbeihilfe

- Wochengeld (aus Sozialversicherung)
- Karenzurlaubsgeld und Karenzurlaubshilfe
Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung sind ab 2001 steuerpflichtig!
Auch folgende Bezüge sind unter Einbezug des besonderen Progressionsvorbehaltes (nicht näher erläutert) steuerfrei:
- Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete
- Bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz
- Bestimmte Bezüge nach dem Zivildienstgesetz
Steuertarif:
Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommenssteuertarif berechnet. In Österreich ist dies ein so genannter Stufentarif. Er besteht aus Prozentsätzen die auf jeweiligen Tarifstufen angewendet werden, und aus Steuerabsetzbeträgen, die vom Ergebnis der Tarifberechnung unmittelbar abgezogen werden. Erst durch die Kombination der beiden ergibt sich die Steuerschuld.
Tarifstufen ab 2000:

Einkommen Prozentsätze
Bis 50.000S 0%

Über 50.000S Bis 100.000S 21%
Über 100.000S Bis 300.000S 31%

Über 300.000S Bis 700.000S 41%
Über 700.000S 50%

Beispiel: Das steuerpflichtige Jahreseinkommen 2001 beträgt 290.000S. Davon fallen 50.000S in die erste Tarifstufe zu 0%. 50.000S in die zweite Tarifstufe von 21% (10.500S) und die restlichen 190.000S fallen in die dritte Tarifstufe zu 31% (58.900S). Tarifsteuer ohne Absetzbeträge daher 69.400S!

Steuerabsetzbeträge:
- Allgemeiner Steuerabsetzbetrag: 12.200 S pro Jahr
- Arbeitnehmerabsetzbetrag 750S pro Jahr
- Verkehrsabsetzbetrag 4.000S pro Jahr
- Pensionistenabsetzbetrag 5.500S pro Jahr
- Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag 5.000S pro Jahr
- Kinderabsetzbetrag 700S pro Monat und Kind
- Unterhaltsabsetzbetrag 350S bis 700S pro Monat und Kind

Der Allgemeine Steuerabsetzbetrag: 12.200S
Der allgemeine Steuerabsetzbetrag beträgt 12.200S jährlich, verändert sich aber einkommensabhängig und steht ab einem Einkommen von 487.400S jährlich nicht mehr zu. Er wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt.
Der Verkehrsabsetzbetrag: 4.000S
Anspruch: aktive Arbeitnehmer. Auch er wird automatisch vom Arbeitnehmer berücksichtigt, er gilt pauschal die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab.
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag: 750S
Auch er wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Anspruch haben alle aktiven Arbeitnehmer.
Der Pensionistenabsetzbetrag: 5.500S
Anspruch: Pensionsbezieher. Er wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Ab 2001 kommt es für Pensionsbezüge ab 230.000S zu einer Einschleifung und ab 300.000S steht kein Absetzbetrag zu.
Der Alleinverdiener / Alleinerzieherabsetzbetrag: 5.000S
Anspruch: Alleinverdiener (mind. 6 Monate im Jahr verheiratet) und Alleinerzieher (wer mind. 6 Monate im Jahr in keiner ehelichen Gemeinschaft lebt). Der Anspruch gilt auch wenn der Ehepartner (ohne Kind) nur max. 30.000S jährlich verdient oder max. 60.000S jährlich bei einem Kind oder mehr.
Kinderabsetzbetrag: 700S pro Monat und Kind
Anspruch: Familienbeihilfenbezieher. Für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten, steht jedoch kein Kinderabsetzbetrag zu.
Unterhaltsabsetzbetrag:
Monatlich 350S für das erste Kind, 525S für das Zweite und jeweils 700S für das Dritte und jedes weitere alimentierte Kind.
Anspruch: Alimentierende
Alimentierender ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind - für das weder ihm noch dem Ehepartner Familienbeihilfe gewährt wird - nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet.
Mehrkindzuschlag: 400S monatlich für das dritte und jedes weitere Kind
Anspruch: Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens 3 Kinder, das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (2001: 532.800S =12*Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung).
Die Pendlerpauschale:
Die kleine Pendlerpauschale: steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Es beträgt:
Entfernung Betrag jährlich S Betrag monatlich S

Ab 20km 5.280 440
Ab 40km 10560 880

Ab 60km 15840 1320

Die große Pendlerpauschale: steht zu wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist. Es beträgt:
Entfernung Betrag jährlich S Betrag monatlich S

Ab 2km 3.600 300
Ab 20km 14.400 1.200
Ab 40km 24.480 2.040 Ab 60km 34.560 2.880

 
 

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