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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die bibliothek des bundesverfassungsgerichts



Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts wurde 1951 mit der Konstituierung des Bundesverfassungsgerichts gegründet. Sie ist eine gerichtsinterne, nicht allgemein zugängliche wissenschaftliche Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Staats- und Gesellschaftslehre, Politik und Zeitgeschichte.

Der Bibliotheksbestand umfasst derzeit (2001) ca. 325.000 Bände; er wächst pro Jahr um ca. 6.000 bis 7.000 Bände. Der Zeitschriftenbestand beläuft sich auf ca. 1000 laufende Abonnements; nach Abzug der Parlamentaria und Amtsdruckschriften des Bundes und der Länder verbleiben ungefähr 400 rechts- und sozialwissenschaftliche Periodika des In- und Auslandes.
Der Schwerpunkt des Bibliotheksbestandes liegt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, insbesondere des Staatsrechts des In- und Auslandes. Darüber hinaus wird ein fachlich breites Erwerbungsspektrum angestrebt, um die Begutachtung der den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte auch unter nichtjuristischen Gesichtspunkten ermöglichen zu können.
Zur Bibliothek gehört ein ebenfalls seit 1951 bestehendes Pressearchiv, \"in dem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt werden\" (§ 18 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts). Täglich werden zwischen 20 und 30 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet.
Bibliothek und Pressearchiv können grundsätzlich nur von Amtsahngehörigen des Bundesverfassungsgerichts benutzt werden.
Sämtliche in der Bibliothek vorhandenen Werke sind zudem im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (https://www.bsz-bw.de/) katalogisiert und über den lokalen elektronischen Benutzerkatalog, in dem auch der Ausleihstatus eines Buches festgehalten wird, abrufbar. Dies gilt für alle seit 1951 erworbenen Bücher und Zeitschriften sowie für alle seit August 1996 erhobenen Aufsätze. Damit sind derzeit (2001) ca. 320.000 Titel nachgewiesen (davon ca. 70.000 Aufsätze), so dass die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts über den zur Zeit größten juristischen Online-Katalog im deutschsprachigen Raum verfügt.

VI. Beispiel


Das Urteil des BVG zum Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 18.12.2002. Gut neun Monate nach dem Abstimmungseklat im Bundesrat hat das Bundesverfassungsgericht heute sein Urteil zum umstrittenen Zuwanderungsgesetz der rot-grünen Regierung verkündet. Damit kann das Regelwerk nicht am 1. Januar in Kraft treten.

Das Votum Brandenburgs über das Zuwanderungsgesetz sei zu Unrecht als Ja-Stimme gewertet worden, erklärte der Zweite Senat des Gerichts am Mittwoch in Karlsruhe. Er gab damit der Klage sechs unionsregierter Länder statt. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Thüringen und Saarland hatten in Karlsruhe gegen das rot-grüne Prestigeprojekt aus der vergangenen Legislaturperiode geklagt. Sie hielten die Abstimmung im Bundesrat am 22. März für verfassungswidrig, weil der damalige Bundesratspräsident Wowereit die Ja-Stimme von Brandenburgs Ministerpräsident Stolpe als Votum für das ganze Land gewertet hatte, obwohl sich ein Minister in der Sitzung abweichend geäußert hatte. Nach dem Grundgesetz dürfen die Länder ihre Stimmen im Bundesrat nur einheitlich abgeben. Das Zuwanderungsgsesetz, so heißt es nun in der Urteilsbegründung, verstoße gegen Artikel 78 Grundgesetz und sei daher nichtig. An einer Zustimmung des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz fehle es, weil bei Aufruf des Landes im Bundesrat die Stimmen nicht einheitlich abgegeben worden seien. Damit habe das Zuwanderungsgesetz, das in der Länderkammer zustimmungspflichtig ist, im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten.

 
 

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