Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der sprecher des reichsvolkes (thinghauptmann)



Das Reichsvolk ist unmittelbar und umfassend in die politische Meinungs- und Willensbildung einbezogen.

Gestützt auf ein reichsumspannendes Geflecht von elektronischen Informations- und Datenerfassungsstationen wird es über wichtige Vorhaben der Gesetzgeber und über beabsichtigte einschneidende Maßnahmen der Reichsregierung unterrichtet.

[Die elektronische Kommunikationstechnik ermöglicht die Wiederbelebung des germanischen Things. Das Volk ist dadurch in der Lage, fortgesetzt die Tätigkeit der Gesetzgeber und der Regierung zu beeinflussen. Das ist die Voraussetzung dafür, daß die \"Stammtischmentalität\" allmählich aufgegeben wird und ein ernsthaftes und verantwortliches Interesse an der Politik des Gemeinwesens geweckt wird.

Die Institution des Thinghauptmanns bietet die Gewähr dafür, daß die politische Kompetenz des Volkes entscheidend verbessert wird.]

Die auf diesem Wege informierten Reichsbürger sind berechtigt, bezüglich der angekündigten Vorhaben und Maßnahmen ihre Zustimmung bzw. Ablehnung und/oder Änderungsvorschläge zu äußern.

[Das Recht zur Kundgabe des eigenen Standpunktes ist daran geknüpft, daß der Bürger in nachprüfbarer Weise sich durch Teilnahme an geeigneten Informationsveranstaltungen ein Problem- und Lösungsbewußtsein erarbeitet hat.

Es kann aber kein Recht zum \"Hineinregieren\" durch das Volk anerkannt werden. Dadurch würden die Verantwortlichkeiten verwischt. Es muß daher mit dem qualifizierten Rechtfertigungszwang sein Bewenden haben.]
Ob ein Gesetzesvorhaben in diesem Sinne wichtig bzw. eine Regierungsmaßnahme als einschneidend erscheint, entscheidet der Thinghauptmann.

Ihm obliegt die hinreichende Unterrichtung der Bürger und die Ermittlung und Bekanntgabe des Meinungsbildes sowie der Änderungsvorschläge.

Weicht die Entscheidung der Gesetzgeber bzw. der Reichsregierung von dem ermittelten Meinungsbild ab, sind die Gründe darzulegen, die die Organe des Reiches veranlaßt haben, sich über die Meinung des Volkes hinwegzusetzen. Der Sprecher kann in diesem Falle die Durchführung eines Volksentscheides zu der Frage anordnen, ob das gegen die Volksmeinung beschlossene Gesetz und/oder die gegen die Volksmeinung angeordnete Regierungsmaßnahme aufzuheben sei. Er ist verpflichtet, den Volksentscheid herbeizuführen, wenn dies von mindestens 30 v.H. der stimmberechtigten Reichsbürger verlangt wird.

Sprechen sich in dem Volksentscheid 60 v.H. der stimmberechtigten Reichsbürger für die Aufhebung des Gesetzes bzw. der Regierungsmaßnahme aus, so tritt diese Wirkung mit der amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Sprecher des Reichsvolkes ein.

[Allein, um dem Aufkommen revolutionärer Stimmungen entgegenwirken zu können, ist ein Volksentscheid vorzusehen, der allerdings mit Rücksicht auf die qualifizierte Mehrheit von 60 v.H. der Stimmberechtigten Reichsbürger nur in extremen Ausnahmesituationen praktische Bedeutung erlangen kann.]

Dieses unmittelbare Mitwirkungsrecht des Reichsvolkes ruht in Zeiten einer Kriegsnot.

Der Thinghauptmann wird auf Vorschlag des Kaisers in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl vom deutschen Volk gewählt. Der Reichstag benennt dem Kaiser sieben geeignete Kandidaten, von denen der Kaiser drei auswählt und dem Volk zur Wahl stellt.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Las Sociedades de Interés
indicator KAIZEN!
indicator Gegenüberstellung einer Zentralverwaltungswirtschaft (ZVW) und Marktwirtschaft (MW)
indicator Der "New Deal"
indicator Werbung im Dritten Reich
indicator Brand Equity
indicator Effizienz
indicator Die Entstehung des Korans
indicator Scientific Management
indicator Ureinwohner in Papua-Neuguinea


Datenschutz
Zum selben thema
icon Buchführung
icon Kont
icon Arbeitslosigkeit
icon Handel
icon Ökonomie
icon Kosten
icon Rationalisierung
icon Umsatzsteuer
icon Steuern
icon Aktien
icon Kredit
icon Lohn
icon Euro
icon Bildung
icon Tarifrecht
icon Wettbewerb
icon Dividende
icon Vertrieb
icon Verpflichtungen
icon Sicherheit
icon Management
icon Gesellschaften
icon Inventur
icon Bank
icon Vollmachten
icon Marktforschung
icon Umstellung
icon Preis
icon Kaufvertrag
icon Globalisierung
icon Kapitalismus
icon Anleihen
icon Finanz
icon Regierung
icon Börse
icon Verhandlungen
icon Inflation
icon Versicherung
icon Zielgruppen
icon Valuten
icon Karte
icon Förderungen
icon Kalkulation
icon Politik
A-Z wirtschaft artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution