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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Verhaltensregeln, geregelte strafen und strafordnungen



- Die am 15. Dezember 1937 im KZ Lichtenburg eingeführte \"Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager\" mit unterschiedlichen Strafstufen war nichts weiter als eine bittere Farce zum Wahren eines Anscheins von Legalität. Die Häftlinge sollten bei Einhaltung gewisser Regeln straffrei bleiben können und vor Willkürmaßnahmen der Aufseher geschützt sein. Gegenteilig trat jedoch zu dieser Willkür noch der nun normierte Strafkatalog hinzu, so daß ein \"richtiges\" Verhalten den Häftlingen noch erschwert bzw. unmöglich gemacht wurde.
- Zu den festgelegten Strafen zählten u.a. Kostentzug, Dunkelarrest in Einzelzellen, Bunker und, auf Anweisung Himmlers seit Juni 1938, Auspeitschen und Prügelstrafe. Die willkürlichen Gewaltakte und \"Strafmaßnahmen\" seitens der Aufseher kannten keine Regeln und Grenzen, vom brutalen Schinden durch sinnlose Arbeit bis hin zu Schlägen, Peitschenhieben, Folter, etc. war alles vertreten.


KZ RAVENSBRÜCK:
- In dem nach dem Dachauer Modell organisierten KZ Ravensbrück war die Prügelstrafe, ab 1942 die verschärfte Prügelstrafe auf das unbekleidete Gesäß, ebenfalls die härteste Form der Lagerstrafe. Die Prügelstrafe wurde von Mithäftlingen durchgeführt, wobei ausländische Frauen niemals deutsche schlagen durften. Das sollte eine mögliche Solidarisierung unter den Häftlingen erschweren. Die höchste Strafe waren dreimal 25 Schläge auf das unbekleidete Gesäß im Abstand von einigen Tagen. Vielen Frauen wurden hierbei die Innereien zerschmettert und sie starben an ihren Verletzungen.
- Selbst für geringste Vergehen wurden von den Aufseherinnen neben sofort verübten Gewaltakten Meldungen geschrieben und unangemessen strenge Strafen, wie z.B. Stehstrafe oder langer Essensentzug, ausgesprochen, wobei das Strafmaß nahezu willkürlich festgesetzt wurde.
- Neben Schlägen waren der Bunker und der Strafblock am meisten gefürchtet. In beiden Isolierungseinheiten waren die Häftlinge den ständigen Gewaltakten und der Willkür der SS-Aufseherinnen ausgesetzt und sind dort nicht selten jämmerlich verendet oder mit im KZ tödlichen Verletzungen, z.B. Erfrierungen, Organschäden oder Entzündungen, wieder herausgekommen.
- Eine zusätzliche Strafe war die Zuteilung in sog. Strafkommandos, die aufgrund der außergewöhnlichen Brutalität und Aggressivität ihrer Aufseherinnen gefürchtet waren, besonders anstrengende Arbeiten beinhalteten und häufig als Todeskommandos galten.
- Die Verunsicherung der Häftlinge durch frei auszulegende und wechselnde Lager- und Strafordnungen war von der SS beabsichtigt: \"Vor allem wußte man nie, was verboten war und was nicht. Im Grunde war alles verboten, aber da man damit nicht leben konnte, machte man sich ständig strafbar. Die Voraussetzung, die in jedem Strafrecht gegeben ist, daß man nämlich im Moment der Begehung der Tat von der Strafbarkeit Kenntnis haben müsse, fehlte völlig. Es genügte zum Beispiel, sein Kopftuch auf eine andere Art geknüpft zu tragen als vorgeschrieben, um Schläge einzuheimsen. Ein andermal waren Kopftücher überhaupt verboten, und die Lagerpolizei machte Jagd darauf [...] Wenn man nicht im Schritt oder etwa zu fünft über die Lagerstraße ging, schon wurde man geschlagen. Bestimmte Blockstraßen waren verboten, aber man wußte nie, welche. Es fehle wahrlich nicht an Gelegenheiten, zu einer Tracht Prügel zu kommen\" (Lucie Schmidt-Fels)
- Das wird auch in der Strafordnung des KZ Ravensbrück deutlich. Während viele Vergehen eindeutig festgelegt werden, z.B. lärmen, homosexuelle Verkehr, stehlen, etc., besagt Punkt 20 dieser Ordnung lediglich, bestraft wird, \"wer sonst in irgend einer Form gegen die Lagerdisziplin, gegen die Ordnung und Sicherheit des Lagers verstößt.\" Es ist nicht schwer, in diesen Punkt beliebige Vergehen hineinzuinterpretieren.


KZ BERGEN-BELSEN:
- Im Frauen-KZ Bergen-Belsen starben, anders als in Ravensbrück, rel. wenige Frauen an den Folgen von Strafmaßnahmen. In diesem Lager waren Überbelegungen, schlimmste Unterernährung und Unterlassung lebensnotwendiger Versorgungsmaßnahmen Ursache für das Massensterben vieler Frauen durch Epidemien und Seuchen. Es galt das Prinzip der \"Vernichtung der unterlassene Hilfeleistungen\".
- Nach der Übernahme des KZ durch Josef Kramer im Dezember 1944 nahm jedoch auch die Brutalität gegenüber den Häftlingen zu, da Kramer Aufseherinnen aus Auschwitz mitgebracht hatte, die die Gefangenen bei geringsten Vergehen oft todprügelten. Die Exzessivität und das Ausmaß der von diesen Aufseherinnen verübten Gewalt ließ auch lange inhaftierte Häftlinge erschrecken.
- Einzelne Vergehen wurden immer wieder zur Terrorisierung der Häftling benutzt, die dann während stundenlangem Appellstehen, teilweise in Eis und Schnee, den Schikanen und Launen der Aufseherinnen ausgesetzt waren.
- Obwohl die Möglichkeiten zur Hilfe bestanden und die SS-Verantwortlichen über die Zustände des Lagers recht genau in Kenntnis waren, wurde jede Hilfe unterlassen und das Lager trotz Typhus-Epidemie weiter belegt. Das immer mehr verwahrloste, von Siechenden und Toten angefüllte Lager, in dem die hygienischen Verhältnisse schlimmer als in Auschwitz waren, wurde nahezu nicht mehr von der SS aus Angst vor Ansteckungen betreten und sich selbst überlassen.

 
 

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