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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der staat wehrt sich





Der Staat sah sich mit einem neuen Phänomen der Nachkriegsgeschichte konfrontiert. Diese Herausforderung der RAF, die gemütliche Nachkriegsgesellschaft mit Gewalt zu verändern, dieser unbedingte Anspruch, selbst über Recht und Gesetz, über Leben und Tod zu bestimmen, wirkte wie ein Schock. Angesichts des aggressiven Verhaltens der RAF konnten die Verantwortlichen nicht auf bewährte Praktiken zurückgreifen, denn so radikal hatte bis dato noch niemand den Staat und die staatliche Gewalt in Frage gestellt.
Die gewaltsame Entführung des CDU-Politikers Lorentz bildete den ersten Höhepunkt der Auseinandersetzung. Nur einmal beugte sich Schmidt einem Ultimatum und tauschte fünf Terroristen gegen Lorentz aus. Im selben Jahr noch, bei der Erstürmung der schwedischen Botschaft in Stockholm opferte er das Leben zweier Diplomaten der Staatsräson: Den Terroristen "musste doch mal gezeigt werden, dass es einen Willen gibt, der stärker ist als ihrer". Es sollte das erste und letzte Einlenken des Staates gewesen sein. Im folgenden ging es nicht nur um die Wahrung des staatlichen Gewaltmonopols, sondern zunehmends auch um die Seinsfrage des Staatswesens der BRD überhaupt. Legalität sei, erklärte Ulrike Meinhof Machiavelli folgend, eine "Machtfrage". Provokativ forderte Mahler die "Entwöhnung von Gehorsam gegenüber der bürgerlichen Rechtsordnung".
Die Verantwortlichen empfanden es als demütigend mit politischen Gangstern verhandeln zu müssen. Der Staat schien seinen Machtanspruch bei einer zunehmenden Zahl von Bürgern nicht mehr durchsetzen zu können. Damit wackelten zugleich die Pfeiler der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der durch das Grundgesetz als wehrhafte Demokratie begründete Staat reagierte mit der Parole "Keine Freiheit den Feinden der Freiheit" scharf auf diese Herausforderung seiner Macht. Die wertgebundene Ordnung des Grundgesetzes verwirft den Formalismus der Weimarer Verfassung. Diese stellte sich nämlich selbst in Frage, stand doch jeder Verfassungsartikel zur Disposition des Gesetzgebers.
Im Parlamentarischen Rat herrschte angesichts des Scheiterns der Weimarer Republik, die sich gegenüber ihren Feinden nicht behaupten konnte, weitgehend Einverständnis darüber, dass der Staat entschlossen seine Gegner zu bekämpfen habe. Der Strategie, das demokratische System unter Beachtung formaler Legalität aus den Angeln zu heben, sollte somit ebenso vorgebeugt werden wie einer Nichtbeachtung seiner Grundordnung. Die RAF, welche nie einen Hehl um ihrer Opposition zum System der BRD gemacht hatte, wurde verboten.
Der damalige Bundesinnenminister Genscher baute den Apparat von Polizei und Geheimdiensten aus. Der phantasievolle Chef des Bundeskriminalamtes Horst Herold entwickelte modernste Computertechniken für ein umfassendes Fahndungsnetz. 4.7 Millionen Namen sammelte er in seinen Speichern. Unzählige Wohnungen ließ er durchsuchen, Telefone abhören auch Flugrouten ändern und einen Eisenbahnzug stoppen. Das Parlament produziert immer schärfere Gesetze, bisweilen im Blitzverfahren. Hierin besteht auch das verfassungsrechtliche Kardinalproblem der staatlichen Terrorismusbekämpfung.
Der Staat konnte sich zwar auf seine Schutzfunktion der demokratischen Grundordnung berufen, jedoch geriet dabei ihr wichtigstes Element, der Rechtsstaat, zunehmend unter die Räder. Ergriff die Staatsgewalt die Terroristen bei Ausführung eines Anschlags so war nichts gegen ihre Verhaftung und Inhaftierung einzuwenden. Die Guerillataktik der Terroristen legte jedoch die Verfahrensweise nahe, sie bereits im Vorfeld der geplanten Tat zu entdecken und an der Ausführung zu hindern. Dies konnte nur bedeuten, dass die Befugnisse über Beobachtung und Verfolgung erweitert werden mussten. Damit verloren aber die Präventivmaßnahmen des Staatsschutzes an Legitimität, als dass sie oftmals nur auf Verdachtsmomenten beruhten und somit eine Vielzahl unschuldiger Bürger ( Herold hatte 4.7 Millionen Namen gespeichert ) eine Einschränkung ihrer Freiheitsrechte erlebten, die der Staat doch schützen sollte.
Gleichsam als Preis für die Gewährleistung innerer Sicherheit und Ordnung wurde der Freiheitsspielraum eines jeden eingeengt. Wer "RAF" an die Häuserwände sprühte machte sich strafbar, gleich ob er sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berief. Da man das Umfeld der RAF nicht abgrenzen konnte gerieten mit zunehmender Schärfe des Konfliktes zwischen Staat und Terroristen unbeteiligte Gesellschaftskritiker wie Normalbürger unter Kollaborationsverdacht, wenn sie sich nicht zum bestehenden politisch-gesellschaftlichen System bekannten. In dieser Zeit des Misstrauens gegen alle gesellschaftsverändernden Positionen konnte Demokratie nicht gedeihen, woran die Politik eine, wenn auch fast unvermeidbare Mitschuld trägt.
Doch zur Gegenwehr gab es keine Alternative. Das Maß der ergriffenen Maßnahmen stellt sich jedoch in der Retrospektive als oft überzogen heraus. So wurde das wichtige Recht des Verteidigers, sogenannte präsente Beweismittel- vorher nicht benannte Zeugen- in die Verhandlung einzuführen, 1976 aufgehoben. Der Staatsanwalt darf dies weiterhin. Dieses Recht war nationalsozialistischen Ursprungs und wurde vorher bereits seit 1935 im "Dritten Reich" praktiziert. Auch die verfassungsfeindliche Befürwortung von Straftaten, das sich im "Gesetz zum Schutze des Gemeinschaftsfriedens" von 1976 wiederfindet steht im Gegensatz zum Rechtsstaat. Nur die Militärjunta in Griechenland hatte 1969 ähnliches angeordnet- und ein spanisches Ausnahmegesetz von 1975. Der RAF lieferte der Staat mit seinen Abwehrmaßnahmen freilich Munition für ihren ideologischen Kampf gegen ein System, das rechtlich gesehen faschistische und diktatorische Rechtsmittel anwandte.
Es herrschte "übergesetzlicher Ausnahmezustand". Der Rechtsstaat wurde - beinahe zu Tode geschützt - jedenfalls "bis an die Grenzen" räumte Kanzler Helmut Schmidt später ein. Es sei gut, dass "das nicht alles verfassungsrechtlich untersucht" wurde. Die Gefahr für den Rechtsstaat wird deutlich, wenn man bedenkt, welche niederen Lösungen die Bevölkerung bis hin zu hohen Politikern vorschwebten. "Aufhängen" und "Abknallen" verlangte des Volkes Stimme. Selbst in den Kreisen der politisch Verantwortlichen wurden Standrecht und Todesstrafe diskutiert - und wieder verworfen. Die Regierung, die ja mit dem Ziel angetreten war dem demokratischen Bewusstsein freiere Bahn zu verschaffen, sah sich nun mit der Erfordernis konfrontiert, die Demokratie gegen ihre Feinde zu schützen.
Abschließend bleibt hervorzuheben, dass sich ein Rechtsstaat niemals der Mittel bedienen darf, die Diktaturen verwenden. Die Gesetzeserlasse von 1976 schadeten dem Rechtsstaat und waren zugleich Wasser auf den Mühlen der Systemgegner.

 
 


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