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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das volk (mommsen 1952, 143-152; 300; 316-328)





Die Hauptsäule des römischen Staatswesens bildete das Volk, das seine politischen Rechte in Versammlungen wahrnahm, bei denen wir vier Arten unterscheiden müssen:
comitia curiata, c. centuriata, c. tributa, concilia plebis; die sog. contiones dienten im Gegensatz zu den comitia lediglich dem Informationsaustausch.
Die aus ältester Zeit stammenden, auf der Grundlage der Geschlechter aufgebauten Kuriatkomitien wurden immer weniger besucht. In ihnen erfolgte fast nur noch die zu einem formalen Akt erstarrte nochmalige Bestätigung der höheren Beamten nach ihrer Wahl in den Zenturiatkomitien.
Zugrunde lag ein timokratisches, d.h. ein auf den Besitzverhältnissen und der davon abhängigen Wehrfähigkeit beruhendes Einteilungsprinzip. Für die einzelnen Klassen
(classis »Aufgebot«, calare »zusammenrufen«) waren bestimmte Mindestgrenzen an Vermögen und zumutbarem Aufwand für Bewaffnung festgesetzt. Die Eingliederung der einzelnen Bürger erfolgte durch die Zensoren. Aus den Reihen der angesehensten Römer wurden besonders würdige in die Reiterzenturien eingeordnet. Die Kosten für Beschaffung und Unterhalt ihrer Pferde trug der Staat. Zu ihnen gesellten sich solche Reiter, die diese Kosten aus eigenen Mitteln bestritten.
Die nicht in eine Klasse eingeordneten Bürger stellten Handwerksleute sowie Horn-und Flötenbläser für die fünf Klassen der Fußsoldaten. Der zahlenmäßig große Rest wurde kaum oder gar nicht für würdig befunden, zum Kriegsdienst herangezogen zu werden.
So stellte die Zenturienordnung eine Gruppierung der Bürgerschaft nach ihrer Ver¬wendbarkeit im Kriege dar.
Gleichzeitig bestimmte sie die Zusammensetzung der politischen Volksversammlung, denn Wehrpflicht und Stimmrecht entsprachen einander.

Die Zahl der Bürger einer Klasse und damit die Stärke ihrer Zenturien war sehr ver¬schieden. Man glaubt, annehmen zu können, dass die unterste Zenturie in fra dassem fast ebenso viele Römer (mittellose) erfasste wie alle anderen Zenturien zusammen.
Die Abstimmung erfolgte derart, dass zuerst die equites und die erste Klasse der pedites ihre Stimmen abgaben. Waren sie sich einig, so hatten sie mit 98 Stimmen bereits die Mehrheit erzielt. Damit war die Wahl beendet. Andernfalls wurde sie in der Reihenfolge der Klassen nur so lange fortgesetzt, bis eine Mehrheit da war. Die unteren Schichten des Volkes kamen bei einem derart die vermögenden Klassen bevorzugenden Wahlrecht praktisch nicht zu einer politischen Mitwirkung in den Zenturiatkomitien.
Die Zenturiatkomitien waren die bedeutendsten, durch feierliche Zeremonien ein¬geleiteten Versammlungen des Volkes. Nur hohe Beamte konnten sie einberufen. Sie fanden auf dem Marsfeld statt. Anträge konnte nur der leitende Beamte stellen. Sie betrafen in erster Linie die Wahl der höheren Beamten aus der Schar der weißgekleideten (candidati) Bewerber. Weiterhin entschied die Versammlung über Kriegs¬erklärungen, ferner über Kapitalverbrechen wie Mord und Hochverrat. Insbesondere gab sie den Ausschlag über die Rechtmäßigkeit von Todesurteilen und Verurteilungen zu schweren körperlichen Züchtigungen, die von Beamten gegen römische Bürger aus¬gesprochen worden waren. Solche Strafen durften erst vollzogen werden, wenn die vom Verurteilten eingelegte Berufung an das Volk (provocatio ad populum) erfolglos geblieben war. Schließlich wurde in den Zenturiatkomitien über Gesetzesvorlagen aller Art ab¬gestimmt.

Eine andere Aufgliederung des Volkes bestand in der Tribusordnung (Tributkomitien), die
alle Bürger nach Stadtgebieten erfasste. Die Zahl der Tribus wurde öfters vermehrt und betrug schließlich 35. Vier bildeten das engere Gebiet der Stadt. Diese örtliche Ein¬teilung löste die ältere Tribusordnung ab, für welche die Adelsgeschlechter das Einteilungsprinzip abgegeben hatten. (a.a.O. 1948, 172-173)
In den Tributkomitien wurden die niederen Beamten gewählt. Daneben wurden auch hier die verschiedensten Gesetzesvorschläge eingebracht. Dass in diesen Komitien das Volk seine Stimme stärker ins Gewicht fallen lassen konnte als bei den Zenturiat¬komitien, liegt bei der besseren Stimmgewichtung auf der Hand.
Eine Sonderform der Tributkomitien scheint die nach Tribus geordnete und von Volks¬tribunen geleitete Versammlung der Plebejer (concilium plebis) gewesen zu sein. In ihr wurden die plebejischen Beamten gewählt; sie gewann auch an Bedeutung als gesetzgebende Körperschaft (plebiscita).

Unerläßliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der Rechte in den Volks-versammlungen war der Besitz des römischen Bürgerrechtes (civitas). Es besaß dies von Geburt an, wer aus gültiger Ehe eines freien Römers mit einer freien Römerin stammte und sich im Staatsgebiet Roms aufhielt. (a.a.O. 1952, 328)

 
 



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