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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Grundlage des wahlsystems



Als Grundlage des Wahlsystems gelten die §1 Abs. 1 Satz 2 sowie §§4,5 und 7 des Bundeswahlgesetzes. Es regelt die Einzelheiten der Berechnung der Sitzverteilung, vor allem die Frage, nach welchen Grundsätzen die Sitze nach dem Ergebnis der Zweitstimmenwahl (§4) auf die einzelnen Landeslisten der Parteien zu verteilen und von dort den einzelnen Bewerbern zuzuweisen sind. Die in Abs. 1 näher geregelte Verhältnisverteilung der Gesamtheit aller Bundestagssitze ist eine rein rechnerische. Sie führt in Verbindung mit dem Sitzabzug des Abs. 4 Satz 1 zum realen Ergebnis der Landeslistenwahl.

Die Landeslistenwahl ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl als "Verhältnisausgleichswahl" gestaltet. Sie ergänzt die in den Wahlkreisen mit der Erststimme bewirkten Wahlergebnisse zu einer das Ganze umfassenden Verhältniswahl. Die Eigenart des Wahlsystems liegt also darin, dass trotz des Mehrheitswahlprinzips bei der Wahl in den Wahlkreisen das Gesamtwahlergebnis dennoch grundsätzlich dem Verhältnis der abgegebenen gültigen (Zweit)Stimmen entspricht. Das eigentliche Stimmengewicht liegt demnach nicht in der Erststimme, sondern in der Zweitstimme. In der Regel werden die Sitze nach der Zahl der Zweitstimmen verteilt. Die für eine Partei abgegebenen Erststimmen tragen innerhalb der der Partei zugefallenen Sitze zum konkreten personellen Wahlergebnis bei. Es ist mithin nicht ein Element der Mehrheitswahl, sondern ein Element der Personenwahl, das neben die Verhältniswahl tritt. Zur Gewährleistung der Erfolgsgleichwertigkeit der Stimmen bei der Sitzverteilung hat der Bundesgesetzgeber im 7. Gesetz zur Änderung des BWG das Hare/Niemeyersche Berechnungsverfahren eingeführt.



Vorraussetzungen

. Die Abgeordneten des Bundestages werden nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen (Wahlkreismandate) und nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) der Parteien gewählt
. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen
. Landeslisten können nur von politischen Parteien eingereicht werden
. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste
. Im Wahlkreis wird derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen bekommt
. Mehrere Landeslisten derselben Partei gelten Kraft Gesetzes als miteinander verbunden, mit der Folge, dass sie bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste gelten

 
 

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