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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Erwärmung

Schweiz





Schweiz (amtl. Schweizerische Eidgenossenschaft) , Staat in Europa, grenzt im N an Deutschland, im NO und O an Österreich und Liechtenstein, im SO und S an Italien, im W an Frankreich.

Fläche
41293 km2

Einwohner
6,813 Mio.

Hauptstadt
Bern

Verwaltungsgliederung
20 Vollkantone, 6 Halbkantone

Amtssprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch

Nationalfeiertag
1.)8.

Währung
1 Schweizer Franken (sfr) = 100 Rappen (Rp)/Centimes (c)

Zeitzone
MEZ

Landesnatur
Die S. hat Anteil an 3 Großlandschaften: Alpen, Schweizer Mittelland und Jura. Durch eine W-O-gerichtete Längsfurche, der das obere Rhonetal, das Urserental und das Vorderrheintal folgen, gliedern sich die schweizer. Alpen in eine südl. Zone mit den Walliser Alpen (Dufourspitze 4634 m hoch), den Tessiner Alpen, der Gotthardgruppe und der Adula sowie in eine nördl. Zone mit den Berner Alpen, den Glarner Alpen, den Thuralpen und der Finsteraarhorngruppe. Das Schweizer Mittelland, zw. Alpen und Jura gelegen, zeigt sehr unterschiedl. Oberflächengestaltung. Seinen W- und NW-Rand bildet das Mittelgebirge des Jura, dessen höchster Punkt in der S. der Mont Tendre (1679 m hoch) ist. Die S. liegt im gemäßigten, teils ozean. beeinflußten Klimabereich. Die nach S geöffneten Täler des Tessin und Graubündens sind mediterran beeinflußt. Bis zu 1200 m Höhe findet sich Berglaubwald, bis zu 1800 m Nadelwald, bis zu 2500 m zwergwüchsige Nadelhölzer.

Bevölkerung
63,6)% der Bevölkerung sprechen Deutsch, 19,2)% Französisch, 7,6)% Italienisch, 0,6)% Rätoromanisch. 46,1)% der E sind kath., 40)% protestantisch. Der Anteil der ausländ. Arbeitnehmer ist hoch. Die allgemeine Schulpflicht beträgt 8-9 Jahre. Die S. verfügt über 12 Hochschulen.

Wirtschaft, Verkehr
25)% der Gesamtfläche des Landes werden landwirtschaftl. genutzt. Hauptanbaugebiete sind das Schweizer Mittelland und die Talböden des Wallis, des Rhein- und Tessintales. Der Weinbau beschränkt sich auf die südexponierten Hänge der Kt. Wallis, Genf, Waadt, Neuenburg, Bern, Zürich und Tessin. Die Viehwirtschaft (Jura, Voralpen, Alpen) erbringt etwa 75)% des agrar. Gesamtertrages und ist Grundlage einer bed. milchverarbeitenden Industrie. Wichtig ist der Maschinenbau, gefolgt von Textil-, feinmechan. und chem. Industrie. Außerdem spielen Tabakwaren- und Schokoladenherstellung sowie die Konserven-Ind. eine Rolle. Zu den erfolgreichsten Branchen der schweizer. Volkswirtschaft zählen das Bankgewerbe und der Fremdenverkehr. Dank ihrer Lage ist die S. ein wichtiges Transitland. Die Gesamtlänge des Schienennetzes beträgt 5020)km (davon 2969)km Staatsbahnen), des Straßennetzes 70926)km. Internat. ¡ bei Zürich, Genf und Bern sowie der auf frz. Gebiet liegende ¡ Basel-Mülhausen.

Geschichte
Voreidgenöss. Zeit: 58 v.)Chr. wurde durch Cäsar der kelt. Stamm der Helvetier in der mittleren und westl. S. als Verbündeter ins Röm. Reich eingegliedert, 15 v.)Chr. folgten die östl. und alpinen Gebiete der Räter. Nach dem Rückzug der röm. Legionen (Anfang des 5. Jh.) entstanden die 4 heute noch greifbaren histor. Räume: die südl. alpinen Randgebiete, die ab 568 zum lombard. Raum gehörten, der rät. Raum (großenteils ident. mit dem Bistum Chur), das Mittelland vom Bodensee bis in die Aaregegend als Teil des Hzgt. Alemannien (später Schwaben) und der zum Kgr. Burgund gehörige Westen. 497 wurde Alemannien, 534 Burgund, 539 Rätien, 773/ 774 die Lombardei in das Fränk. Reich eingegliedert, nach dessen Reichsteilungen Burgund (888-1032) und die Lombardei (888-951) erneut eine Periode der Selbständigkeit erlebten. Das Hzgt. Schwaben wurde im 12./13. Jh. im Reich durch die Staufer bedeutsam.
Die Entstehung der Eidgenossenschaft: Im 13. Jh. kristallisierten sich 3 Bündnissysteme von Städten und Talschaften heraus: Bünde der Städte Bern und Freiburg im burgund. Raum, Bund der Waldstätte Uri, Schwyz und Unterwalden (Bundesbrief von 1291, erneuert 1315; Befreiungssage erst im 15. Jh. belegt) im Gotthardgebiet, Bünde von Zürich u. a. Städten um den Bodensee. Die Waldstätten erweiterten ab 1315 (Schlacht am Morgarten) ihr Bündnissystem mit Luzern, Zürich, Zug, Glarus und Bern zum Bund der >Acht alten Orte<. Militär. entscheidend war der Sieg von Sempach (1386) gegen die Habsburger im Rahmen des oberdt. Städtekrieges. Im 15. Jh. bildete sich ein festes Staatssystem, die Eidgenossenschaft der Schweizer; sie umfaßte die Dreizehn alten Orte: aristokrat.-zünftige Stadtrepubliken (Zürich, Bern, Luzern, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen) und >demokrat.< Länder (Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Appenzell), außerdem das halb städt., halb ländl. Zug. Dazu traten Verbündete als zugewandte Orte, v.)a. die Städte Sankt Gallen, Biel (BE), Rottweil (bis ins 17. Jh.), Mülhausen und Genf, die Abtei Sankt Gallen, das Ft. Neuenburg und das Bistum Basel (erst 1579). Schließl. hatten die beiden Alpenrepubliken, das Wallis und Graubünden mit der Eidgenossenschaft engeren Kontakt gewonnen. Die Dreizehn alten Orte und ein Teil der zugewandten Orte waren durch Zweierdelegationen an der Tagsatzung vertreten. Diese wachte als Gesandtenkongreß über die gemeinsamen Angelegenheiten, unbeschadet der Souveränität des einzelnen Orts (Kantons). Die Kantone verwalteten zus. Untertanengebiete (gemeine Herrschaften, Landvogteien). - Der Bund der Schweizer gelangte zu internat. Ansehen durch die unerwarteten Siege über Karl den Kühnen von Burgund (Grandson und Murten 1476; Nancy 1477). Der Versuch, in den großen Italienkrieg zw. den Valois und den Habsburgern selbständig einzugreifen (1511-15), mißlang jedoch nach anfängl. Erfolgen gegen Frankreich (1515 Niederlage von Marignano). Nach dem Schwabenkrieg von 1499 war die Eidgenossenschaft fakt. aus dem Hl. Röm. Reich ausgeschieden (formell erst 1648).
Die konfessionelle Spaltung: In U. Zwingli fand Zürich einen Reformator, der sowohl die theol.-kirchl. als auch die polit.-soziale Seite der Neuordnung in Angriff nahm. 1523/25 beschloß die Stadt Zürich die Reformation. Ihr folgte die Mehrzahl der Städte (1528 Bern). Die Fünf Orte (Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug) organisierten den kath. Widerstand. 1531 kam es zum konfessionellen Krieg; Zwingli fiel am 11.)10. in der Schlacht von Kappel (=Kappel am Albis, Kt. Zürich). Der 2. Landfrieden von Kappel (20.)11.) schuf eine kath. Hegemonie. Fortan gab es 2 Blöcke; die kath. S. (Fünf Orte, Freiburg und Solothurn, Wallis, Abtei Sankt Gallen, Rottweil, Ennetbergische Vogteien) und die ref. S. (Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, Stadt Sankt Gallen, Biel [BE], Mülhausen, Neuenburg, Genf). Paritätisch (meist ref. Mehrheit) entwickelten sich Glarus, Appenzell, Graubünden, Toggenburg und die meisten gemeinen Herrschaften diesseits der Alpen. In der >Confessio Helvetica posterior< (1566) schlossen sich die schweizer. Zwinglianer und Kalvinisten zu einer Glaubensgemeinschaft zusammen. Der ref. Neuorganisation folgte bald die kath. (Goldener Bund, 1586). Die Dreizehn alten Orte entwickelten während des Dreißigjährigen Krieges ihre grundsätzl. Neutralität, die sich in der Folge in allen europ. Kriegen des 17./18. Jh. bewährte. Innerhalb der S. kam es jedoch, abgesehen von i. d. R. regional beschränkten Unruhen, in den beiden Villmerger Kriegen (1656, 1712) zum gesamteidgenöss. Bürgerkrieg zw. den führenden ref. Kantonen Zürich und Bern und den kath. Fünf Orten.
Die Staatskrise (1798-1848): Nach dem Frieden von Campoformio (1797) wurde die S. in die imperialen Ziele des frz. Direktoriums einbezogen. Nach kurzer Gegenwehr kapitulierten die meisten Kt. im März 1798. Die von P. Ochs entworfene Verfassung der Helvet. Republik (1798-1803; Helvetik) machte mit dem bisherigen Föderalstaat ein Ende; die Kt. (territorial teils stark verändert) wurden bloße Verwaltungsbezirke. Die Verfassung garantierte Bürgerrechte und polit. Gleichheit. Schon im Frühling 1799 wurde die S. Kriegsschauplatz des 2. Koalitionskrieges. Bis Ende 1800 geriet sie wieder vollständig in frz. Hände. Die Helvet. Regierung zerfiel im Parteihader zw. konservativen (Föderalisten) und fortschrittl. (Unitarier) Gruppierungen (Sommer 1802 Bürgerkrieg). Frankreich vermittelte eine neue Verfassung, diesmal die konservativen Kräfte stützend (Mediationsakte, 1803-13). Äußerl. blieb es bei der Abhängigkeit im Napoleon. System; innerl. wurden die Dreizehn alten Orte wieder selbständig, ergänzt um Graubünden und 5 neue Kt. aus ehem. Untertanengebieten (Sankt Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt). Der Wiener Kongreß erkannte die S. als unabhängigen Staat an und garantierte die Fortführung der Neutralität als immerwährend, ferner die Zusammensetzung der S. aus 22 Kantonen (zu den 19 von 1803 kamen die unter Napoleon I. frz. gewordenen Kt. Genf, Neuenburg und Wallis). Das säkularisierte Bistum Basel wurde großenteils dem Kt. Bern (Berner Jura) eingegliedert. Die Verfassung von 1815 (Bundesvertrag) betonte noch mehr als die Mediationsverfassung die Unabhängigkeit der Kantone. Nach einer Phase der Restauration gelangte eine starke nat. Bewegung mit liberalen, demokrat. und zentralist. Zügen in der Mehrheit der Kt. an die Macht (Regeneration, 1830-48). Hinter dem nat. Aufbruch stand ein sozialer Umbruch infolge um sich greifender Industrialisierung, veränderter Landwirtschaft, wachsender Armut (Pauperismus). Es bildeten sich 2 Kantonsgruppen: Konservative, agrar. und kath.-klerikale Kt. einerseits, die 1845 den Sonderbund gründeten (Fünf Orte mit Freiburg und Wallis); andererseits die weit überlegene Gruppe der liberalen bzw. radikalen, industrialisierten und prot. bzw. freisinnig-kath. Kantone. Der Sieg der Majorität im Sonderbundskrieg (Nov. 1847) ermöglichte die Annahme einer neuen Bundesverfassung (1848), die im wesentl. heute noch in Kraft ist. Sie schuf bürgerl. Gleichheit, allg. und gleiches Wahlrecht (für Männer) und garantierte die liberalen Grundrechte. Bern wurde Bundeshauptstadt.
Die Vorherrschaft des Freisinns (1848-1914): Mit der Gründung des Roten Kreuzes (1863) begann eine bewußte Politik der Beteiligung an internat. Organisationen (die zunehmend die S. als Sitz ihrer Hauptbüros wählten) und der Einbindung der S. in ein größeres Netz europ. Einheiten (z. B. Münzreform von 1850 [Schweizer Franken]). In der Innenpolitik dominierten die Freisinnigen. Als Volksbewegung mit einem breiten Meinungsspektrum konnten sie allerdings die Ggs. zw. liberaler Unternehmerschaft und konservativem bäuerl.-kleingewerbl. Mittelstand oft nur schwer meistern. Der Kulturkampf fand in erster Linie auf kantonaler Ebene statt (und in den großen Städten Genf, Basel, Bern) und führte zu teilweise bis heute nicht völlig überwundenen Spaltungen zw. Altkatholiken, romorientierten Katholiken und Protestanten. Einer starken, von kleinbürgerl. Schichten getragenen Bewegung innerhalb des Freisinns gelang es seit den 1860er Jahren, die Beteiligung des Volkes an der polit. Willensbildung auf Bundesebene auszubauen und die Sozialpolitik voranzutreiben (u. a. 1877 Fabrikgesetz: Gesundheitssicherungen, Verbot der Kinderarbeit, Arbeitszeitbeschränkungen, Einsetzung von Fabrikinspektoren). Die Freisinnigen förderten konsequent eine weitere Vereinheitlichung und Zentralisation in Verwaltung und Rechtswesen; die Streitkräfte wurden vom alten Kontingentsystem zu einer einheitl. Bundesarmee umgebildet (1874/1907). Auf wirtschaftspolit. Gebiet wurde als Reaktion auf die große Depression seit dem letzten Viertel des 19. Jh. der Freihandel von protektionist. Maßnahmen abgelöst (Schutzzölle ab 1884, Gesetz zur Förderung der Landwirtschaft 1893). Im Zuge der Verschärfung der sozialen Ggs. in den 1890er Jahren und mit dem Aufstieg der Sozialdemokratie löste sich die urspr. Verbindung der frühen Arbeiterbewegung mit dem Freisinn, der seinerseits näher an die Konservativen rückte.
Die Entwicklung zur Konsensdemokratie (seit 1914): Die Neutralität der S. im 1. Weltkrieg wurde von den kriegführenden Mächten respektiert; wirtschaftl. aber stand die S. unter starkem Druck der Entente. Vorzeitige Neuwahlen zum Nationalrat (1919) nach dem im Okt. 1918 vom Volk beschlossenen Verhältniswahlrecht brachten den Freisinnigen den Verlust der absoluten Mehrheit. Die 1920er Jahre waren durch den Ggs. zw. Bürgerblock (Freisinnige, Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei, kath. Konservative) und Sozialdemokratie geprägt. Eine von der Weltwirtschaftskrise begünstigte Rechtsopposition gegen den herrschenden liberalen Staat (Frontismus) kam über Anfangserfolge nicht hinaus. Außenpolit. sicherte sich die S. 1938 durch die Rückkehr zur integralen Neutralität ab, die durch die Verpflichtung zu wirtschaftl. (nicht militär.) Völkerbundssanktionen 1920 in Frage gestellt worden war. Im 2. Weltkrieg belasteten v. a. Probleme der Asylgewährung und der Pressefreiheit Öffentlichkeit und Regierung. Nach dem Krieg schloß sich die S. zwar nicht den UN an, betätigte sich aber in deren nichtpolit. Sonderorganisationen. Auch den westeurop. Integrationsbestrebungen blieb die S. fern (Gründungs-Mgl. der EFTA, 1972 Freihandelsabkommen mit der EWG). Eine lang anhaltende Hochkonjunktur führte die S. wirtschaftl. in die Spitzengruppe der europ. Staaten. Seit 1943 stellen die Sozialdemokraten einen, seit 1959 zwei Mgl. des Bundesrates, womit die >Konsensdemokratie< erreicht ist, abgesehen von Protestbewegungen (z. B. die Nat. Aktion, eine Rechtsbewegung gegen die Überfremdung). 1971 wurde auf Bundesebene den Frauen Stimm- und Wahlrecht gewährt. Die Jurafrage wurde 1979 aufgrund einer Volksabstimmung durch Bildung eines eigenen Kt. gelöst. Seit der Finanzaffäre um die im Jan. 1989 zurückgetretene Justizministerin Elisabeth Kopp (erste Frau im Bundesrat) und v.)a. seit den Wahlen 1991 wird verstärkt Kritik an der >Zauberformel< für die Vertretung der Parteien im Bundesrat geübt; eine Regierungskrise konnte im März 1993 nach der Ablehnung Christiane Brunners (SPS) durch die bürgerl. Parteien mit der Wahl von Ruth Dreifuss (SPS) zur Bundesrätin nur mit Schwierigkeiten abgewendet werden. Im Dez. 1992 entschieden sich die Schweizer in einer Volksabstimmung gegen den Beitritt zum Europ. Wirtschaftsraum, nachdem sie im Mai dem Beitritt zum IWF und zur Weltbank zugestimmt hatten.
Politisches System
Die Schweizer. Eidgenossenschaft ist eine föderative und demokrat. Republik. Die seit der Revision 1874 bestehende Bundesverfassung, deren Totalrevision noch diskutiert wird, gesteht der Bundesverwaltung ausdrückl. nur die ihr von den Kantonen übertragenen Rechte zu; die zentralisierenden Tendenzen verstärken sich jedoch stetig. - Staatsoberhaupt ist der Bundes-Präs., der jährl. nach dem Dienstalter der Bundesräte wechselt und gegenüber seinen Regierungskollegen nur unbedeutende Vorrechte besitzt (Vorsitz in den Bundesratssitzungen, Vertretung der S. nach außen).
Die Exekutive liegt bei der Regierung, dem Bundesrat, dessen 7 Min. (Bundesräte) dem Parlament nicht verantwortl. sind und eine permanente >große Koalition< bilden, die sich jedoch auf keinen expliziten Koalitionsvertrag stützt. Sie verstehen sich in erster Linie als Chefs ihrer Ministerien (Departemente) und erst in zweiter Linie als Mgl. eines Kollegialorgans, das jedoch in allen wichtigen Angelegenheiten formelle Entscheidungsinstanz bleibt. Während der Legislaturperiode des Nationalrats ist es der Bundesversammlung formell verwehrt, einen einzelnen Bundesrat oder die ganze Regierung abzusetzen. Seit 1959 sind die 4 größten Parteien (FdP, CVP, SPS, SVP) im Bundesrat im Verhältnis 2:2:2:1 (>Zauberformel<) vertreten.
Die Legislative liegt beim Parlament, der Bundesversammlung, die aus 2 rechtl. gleichgestellten Kammern besteht: Der Nationalrat repräsentiert das Volk, der Ständerat vertritt die Kt.; die 200 Abg. des Nationalrats werden auf 4 Jahre von den über 18jährigen gewählt. Im Ständerat (46 Mgl.) entfallen auf jeden Kt. 2, auf jeden Halb-Kt. 1 Vertreter. Wahlmodus und Mandatsdauer bestimmt das kantonale Recht. Die aus den beiden Kammern bestehende Bundesversammlung ist ein Milizparlament, das i. d. R. 4mal jährl. zu je 3-4wöchigen Sessionen zusammentritt. Sie wählt den Bundesrat, den Bundes- Präs., das Bundesgericht, das Versicherungsgericht, den Bundeskanzler und den General der eidgenöss. Armee. Die dominierende Stellung des Bundesrats hat ein gewisses Gegengewicht in den direkt-demokrat. Rechten der Bürger (Referendum und Volksinitiative). (siehe Tabelle Schweiz: Eidgenössische Departemente).
Bundesweit vertretene Parteien sind ledigl. die liberale Freisinnig-demokrat. Partei der S. (FdP), die Sozialdemokrat. Partei der S. (SPS) und die bürgerl.-konservative Christlichdemokrat. Volkspartei der S. (CVP). Vierte Bundesratspartei ist die mittelständ. Schweizer. Volkspartei (SVP). Vornehmlich kantonale Bedeutung haben ferner der der Migros-Genossenschaft nahestehende Landesring der Unabhängigen (LdU) und die rechtsliberale Liberale Partei der S. (LPS, früher Liberal-demokrat. Union der S.), mit der sich die Ev. Volkspartei der S. (EVP) im Nationalrat zu einer Fraktion zusammengeschlossen hat, die Grünen bzw. die Grüne Partei der Schweiz und die Autopartei der Schweiz.
Der Bundesstaat S. wird gebildet von den 20 Kantonen Aargau, Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Sankt Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich und den 6 Halbkantonen Appenzell-Außerrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Unterwalden nid dem Wald, Unterwalden ob dem Wald. Der Charakter der S. als Bundesstaat bedingt eine weitgehende Aufteilung der Verwaltungstätigkeit auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Alle Kantone haben eine eigene Verfassung, die vom Bund genehmigt werden muß. Die kantonale Zentralverwaltung wird in Form eines Kollegialorgans vom Regierungsrat (auch: Kleiner Rat, in den roman. Kantonen Conseil d\'État bzw. Consiglio di Stato) geleitet. Die Regierungs- bzw. Staatsräte als Vorsteher der 5-9 Departemente werden vom Volk durch Urnenwahl bzw. durch die Landsgemeinde direkt gewählt. - Die Rechtspflege gehört verfassungsmäßig zur Zuständigkeit der Kantone, so daß es erhebl. Unterschiede hinsichtl. Zusammensetzung und Wahl der Gerichte wie auch der Rechtsmittelordnung gibt. Das Bundesgericht (letzte Instanz in zivil- und strafrechtl. Fällen) sorgt für die einheitl. Anwendung des Bundesrechts. (siehe Tabelle Schweiz: Verwaltungsgliederung).
Landesverteidigung: Miliz (Sollstärke: 400000 Mann); allg. Wehrpflicht vom 20. bis zum 42., für Offiziere bis zum 55. Lebensjahr. Die 21-32jährigen bilden den Auszug, die 33-42jährigen die Landwehr, die 43-52jährigen gehören dem Zivilschutz an; nur die Kommandeure der Flieger- und Flugabwehrtruppen, die der Divisionen und der 4 Armeekorps, der Generalstab sowie ein Teil der Piloten und des Ausbildungskorps sind hauptberufl. Militärs (insgesamt 6500). 1992 stimmten bei einer Volksabstimmung 82)% der Schweizer für die Einführung eines Zivildienstes.



Schweiz: Eidgenössische Departemente

Departement (D.) Hauptzuständigkeitsbereiche
D. für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Außenpolitik, internat. Beziehungen, diplomat. und konsular. Dienst
D. des Innern (EDI) Bildungswesen, Kunst und Wissenschaft, Gesundheitswesen, Umweltschutz, Sozialversicherung, Straßenbau
Justiz- und Polizei-D. (EJPD) Rechtswesen, Bundespolizei, Fremdenpolizei, Bundesanwaltschaft, Zivilschutz, Raumplanung
Militär-D. (EMD) Landesverteidigung, Landestopographie, Militärversicherung
Finanz-D. (EFD) Bundesfinanzen, Zoll- und Münzwesen, Steuerverwaltung, Personalamt
Volkswirtschafts-D. (EVD) Handel, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Kriegsvorsorge
Verkehrs- und Energiewirtschafts-D. (EVED) Verkehrs-, Post- und Fernmeldewesen, Radio und Fernsehen, Energiewirtschaft

 
 



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