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Die Türkei als Beitrittskandidat
Der Europäische Rat Helsinki hat die Türkei im Dezember 1999 formell als Beitrittskandidaten anerkannt. Die Türkei muss sich damit an den gleichen Kriterien messen lassen, die für alle Beitrittsländer gelten: Verhandlungen werden erst aufgenommen, wenn die Türkei die politischen Kriterien des Europäischen Rats von Kopenhagen vom Juni 1993 erfüllt (institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte, Achtung und Schutz von Minderheiten).
Der Europäische Rat (ER) Kopenhagen hat im Dezember 2002 beschlossen, auf der Grundlage eines Berichts und einer Empfehlung der Europäischen Kommission Ende 2004 über den Beginn von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei zu entscheiden. Sofern die politischen Kriterien erfüllt sind, können dann Beitrittsverhandlungen beginnen. Die türkische Regierung misst der Nennung des Datums besondere Bedeutung bei, ist sich aber bewusst, dass die Beitrittsverhandlungen selbst längere Zeit in Anspruch nehmen werden.
Die Europäische Kommission prüft und bewertet - wie bei allen anderen Kandidatenländern - in jährlichen Berichten die Fortschritte der Türkei. In ihrem Fortschrittsbericht 2003 bescheinigt die Kommission der Türkei erhebliche Fortschritte bei der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien, kommt jedoch zum Ergebnis, dass die Türkei die politischen Kriterien noch nicht in vollem Umfang erfüllt. Sie weist ferner darauf hin, dass die ungelöste Zypern-Frage ein ernsthaftes Hindernis für die EU-Annäherung der Türkei bedeuten könnte.


Beitrittspartnerschaft

Die erste Beitrittspartnerschaft war am 08.03.2001 vom Ministerrat der EU angenommen worden. Sie bestimmt Ziele und Prioritäten für die Erfüllung der Beitrittskriterien. Die letzte Beitrittspartnerschaft stammt vom 15.04.2003. Auf ihrer Grundlage hat die türkische Regierung ein umfangreiches \"Nationales Programm\" entwickelt, einen Katalog von Einzelmaßnahmen, die zur Übernahme des europäischen Rechtsbestands (\"acquis communautaire\") notwendig sind. In den vergangenen zwei Jahren hat das türkische Parlament in bisher insgesamt sieben Reformpaketen einen großen Teil der Vorgaben aus der Beitrittspartnerschaft gesetzgeberisch umgesetzt. Die türkische Regierung hat zugesichert, alle weiteren Unstimmigkeiten so schnell wie möglich, auf jeden Fall vor der Veröffentlichung des EU-Fortschrittsberichts 2004, zu beseitigen.


Vorbeitrittshilfen der EU

Der Beschluss des Europäischen Rates Kopenhagen wird ergänzt durch eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Vertiefung der Heranführungsstrategie. Diese umfassen einen genauen Abgleich des türkischen Rechts mit dem \"acquis communautaire\", die Ausweitung der Zollunion, sowie eine Aufstockung der finanziellen Vorbeitrittshilfen. Zur Unterstützung des Heranführungsprozesses und der notwendigen Reformmaßnahmen erhält die Türkei bereits seit dem Jahr 2000 Vorbeitrittshilfen der Europäischen Union u. a. zur Vertiefung der Zollunion mit der EU sowie zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei. Bis 2006 ist ein Gesamtbetrag von 1,050 Mrd. Euro vorgesehen.
Assoziierungsabkommen \"Abkommen von Ankara\"

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hat 1963 mit der Türkei das sog. \"Abkommen von Ankara\" zur Gründung einer Assoziation geschlossen. Das Abkommen enthält eine Beitrittsperspektive: \"Sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die Türkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt, werden die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft prüfen.\" Mit Beschluss des Assoziationsrates EG-Türkei vom Dezember 1995 wurde mit der Türkei eine Zollunion begründet. Der Europäische Rat Luxemburg vom Dezember 1997 hatte die Beitrittsperspektive des Assoziierungsabkommens bekräftigt und ausdrücklich festgestellt, dass die Türkei für einen Beitritt zur Europäischen Union in Frage kommt.

 
 

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