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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Asylpolitik



Die CDU bekennt sich zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf Asyl für politisch Verfolgte; der Mißbrauch dieses Rechts muß aber verhindert werden.
Angesichts der unverkennbaren Zuspitzung der Asylproblematik hat die CDU deshalb seit Jahren eine grundlegende Neuregelung des Asylrechts und die dazu notwendige Änderung des Grundgesetzes gefordert, um dem Mißbrauch des Asylrechts wirksam begegnen zu können. Den Unionsparteien waren aber in dieser Frage die Hände gebunden, da sich FDP und SPD - ohne deren Zustimmung die für die Grundgesetzänderung notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit nicht erreicht werden kann - über Jahre hartnäckig verweigerten.
Aufgrund des beharrlichen Bemühens und nachdrücklichen Drängens der Union ist es schließlich gelungen, in außerordentlich schwierigen Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen und der SPD einen Durchbruch zu erzielen (sog. \"Asylkompromiß\" vom 6. Dezember 1992). Die Unionsparteien konnten sich mit ihrer Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzartikels 16 und einer grundlegenden Neuregelung des Asylrechts durchsetzen.
Die wesentlichen Ziele der CDU sind in den Verhandlungen erreicht worden:
* Der Schutz tatsächlich politisch Verfolgter bleibt gewährleistet.
* Die Zuwanderung nach Deutschland kann jetzt begrenzt und gesteuert werden.
* Dem Mißbrauch des Asylrechts kann wirksamer begegnet werden.
* Deutschland kann ohne Vorbehalte an europäischen Asylrechtsregelungen teilnehmen.
Der Deutsche Bundestag hat die Neuregelung des Asylrechts am 26. Mai 1993 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Sie ist zum 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Jetzt kommt es darauf an, daß die Bestimmungen des neuen Asylrechts auch zügig und konsequent in der Praxis umgesetzt werden.
Die ersten Erfahrungen mit den neuen Asylgesetzen zeigen: das neue Asylrecht wirkt. Die von der Union durchgesetzte Änderung des Asylrechts hat deutlich spürbare Entlastungen bei den Zugängen, schnellere Entscheidungen und mehr Abschiebungen gebracht und damit zum Abbau von Sorgen und Ängsten vieler Bürger geführt, die Überforderung unserer Gemeinden beendet und die Grundlagen für ein friedliches Miteinander von deutschen und ausländischen Bürgern wieder gefestigt.
1.1 Das neue Asylrecht
Angesichts der ständig steigenden Asylbewerberzahlen und der Tatsache, daß die Maßnahmen gegen die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts unterhalb der Grundgesetzänderung ohne Erfolg waren, haben sich CDU, CSU, FDP und SPD am 6. Dezember 1992 auf ein gemeinsames Konzept zu Fragen des Asyls und der Zuwanderung geeinigt. Bundestag und Bundesrat haben Ende Mai 1993 einer Neuregelung des Asylrechts zugestimmt. Am 1. Juli 1993 sind die neuen Asylgesetze in Kraft getreten.
Ziel der Neuregelungen ist es, den wirklich politisch Verfolgten auch weiterhin in Deutschland Schutz und Zuflucht zu gewähren, aber eine unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern und diejenigen, die unseres Schutzes deshalb nicht mehr bedürfen, weil sie offensichtlich nicht oder nicht mehr aktuell politisch verfolgt sind, von einem langwierigen Asylverfahren auszuschließen und rasch in ihre Heimatländer zurückzuführen. Außerdem soll das Asylverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens beschleunigt werden.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das neue Asylverfahren spürbar entlastet. Die neuen Asylgesetze versetzen Deutschland ferner erstmals in die Lage, an den europäischen Asylvereinbarungen gleichberechtigt teilzuhaben. 1992 nahm innerhalb der EG Deutschland fast 80 Prozent aller Asylsuchenden auf.
Die Neuregelung des Asylrechts war aus vielfachen Gründen unaufschiebbar:
- die Zahl der Asylbewerber in Deutschland ist dramatisch angestiegen. Im Jahre 1972 waren es 5.000, 1982 bereits 38.000; 1992 kamen fast 440.000 und im ersten Halbjahr 1993 224.000 Asylbewerber nach Deutschland;
- die Quote der tatsächlich als politisch verfolgt Anerkannten ist dagegen von 39,8 Prozent im Jahr 1972 auf 6,8 Prozent 1982 bis auf 2,1 Prozent im ersten Halbjahr 1993 gesunken;
- der jährliche Kostenaufwand der öffentlichen Hände für Asylbewerber überstieg mit ca. 9 Milliarden DM bereits die gesamte vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit im Jahr 1992 geleistete Entwicklungshilfe (8,27 Milliarden DM).
1.1.1 Notwendigkeit der Asylrechtsänderung
Unser bisher geltendes Asylrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) war 1949 unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in unsere Verfassung aufgenommen worden. Aus diesem Grunde wurde das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland sehr großzügig ausgestaltet und war weiter gefaßt als das Völkerrecht und als das Recht der anderen Staaten. Es räumte politisch Verfolgten ein subjektives Recht auf Asylgewährung ein, das keinerlei politischem Ermessen unterworfen ist. Dies bedeutete im Ergebnis, daß jeder, der sich auf politische Verfolgung berief, ein Recht auf Überprüfung seines individuellen Vorbringens in einem Verwaltungsverfahren hatte. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung schloß sich an. Dies wiederum führte dazu, daß jeder, der politische Verfolgung geltend machte, auch einen Anspruch darauf hatte, nach Deutschland einzureisen, dort sein Verfahren zu betreiben und sich solange im Land aufzuhalten, wie sein Verfahren andauerte.
Niemand konnte aber 1949 vorhersehen, daß Deutschland das Ziel Hunderttausender werden würde, die nicht aus Gründen der politischen Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen in unser Land kommen wollen. Während die Zahl der Asylbewerber ständig stieg, ging der Anteil der anerkannten Asylanten zurück. Das deutsche Asylrecht wurde zunehmend mißbräuchlich in Anspruch genommen und zum Instrument der Zuwanderung aus wirtschaftlichen Gründen umfunktioniert.
Im Jahr 1992 beantragten 438.191 Ausländer Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Dies bedeutete eine Steigerung der Asylbewerberzahlen gegenüber dem Vorjahr, als 256.112 Antragsteller zu verzeichnen waren, um 71,1 Prozent. Die Anerkennungsquote des Bundesamtes lag 1992 bei 4,3 Prozent. Im 1. Halbjahr 1993 war ein weiterer erheblicher Anstieg der Asylbewerberzahlen zu verzeichnen. 244.099 Ausländer beantragten in diesem Zeitraum Asyl. Gegenüber 187.455 Antragstellern im 1. Halbjahr 1992 stieg die Zahl damit um 19,5 Prozent. Die Anerkennungsquote des Bundesamtes lag bei 2,1 Prozent.
Die hohen Asylbewerberzugänge haben Bund, Länder und Kommunen vor kaum lösbare Aufgaben gestellt. Auch die Akzeptanz in unserer Bevölkerung hat gelitten. Die Unterbringung von Asylbewerbern in Turnhallen, Wohncontainern und Zelten hat gezeigt, daß die Grenzen der Aufnahmefähigkeit tatsächlich erreicht und vielfach überschritten sind. Die Sozialhilfeetats der Kommunen sind großen Belastungen ausgesetzt worden. Auch die Asylverfahren sind durch diesen massiven Anstieg der Zugangszahlen erheblich belastet und in die Länge gezogen worden.
Die Bundesregierung hatte in den vergangenen Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen oder initiiert, um den Zugang von Asylbewerbern zu verringern und die Anerkennungsverfahren zu verkürzen. So wurden zuletzt in den Jahren 1987, 1988, 1990, 1991 umfangreiche Änderungen des Asylverfahrensgesetzes vorgenommen, um die Verfahren zu beschleunigen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens war 1992 nochmals versucht worden, das Asylverfahren ohne Grundgesetzänderung zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Angesichts der Tatsache, daß die Maßnahmen gegen die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts unter der Schwelle einer Grundgesetzänderung ohne durchgreifenden Erfolg blieben und die Asylbewerberzahlen ständig weiter stiegen, gaben F.D.P. und schließlich auch die SPD ihren Widerstand gegen die von der Union seit langem geforderte Grundgesetzänderung endlich auf. Nach außerordentlich schwierigen Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen und der SPD, deren Zustimmung wegen der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig war, gelang es der Union schließlich, ihre Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes und einer Neuregelung des Asylrechts durchzusetzen.

1.1.2 Inhalt des neuen Asylrechts
1.1.2.1 Der neue Artikel 16 a GG
Der bisherige Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 des Grundgesetzes wurde an dieser Stelle gestrichen. Es wurde ein neuer Artikel 16 a eingefügt mit folgendem Inhalt:
Absatz 1 übernimmt unverändert den Wortlaut des bisherigen Artikels 16 Absatz 2 Satz 2 GG. Die Verbürgung des Schutzes vor politischer Verfolgung behält den Charakter eines Individualgrundrechts.
Absatz 2 schließt bei Einreise des Ausländers aus sicheren Drittstaaten eine Berufung auf das Asylrecht aus. Sichere Drittstaaten sind alle EU-Staaten und andere Staaten, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze zurückzuweisen und unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Absatz 3 eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Liste von Herkunftsländern zu erstellen, bei denen gewährleistet erscheint, daß dort keine politische Verfolgung stattfindet. Ein Ausländer aus einem solchen Staat gilt als nicht verfolgt, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen der generellen Vermutung doch politisch verfolgt wird.
Absatz 4 erleichtert die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage bei Einreise aus einem sicheren Herkunftsland und in anderen Fällen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrages.
Absatz 5 ermöglicht die volle und gleichberechtigte Teilhabe Deutschlands an den asylrechtlichen europäischen Regelungen (Schengener und Dubliner Übereinkommen) über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die wechselseitige Anerkennung von Asylentscheidungen.
1.1.2.2 Kernelemente des neuen Asylrechts
Kernelemente des neuen Asylrechts sind:
1. Prinzip des \"sicheren Drittstaates\"
Grundsätzlich vom Asylverfahren ausgeschlossen sind Ausländer, die über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen. Dies ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze zurückzuweisen oder unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen können unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit, vom sicheren Drittstaat aus ein Klageverfahren zu betreiben.
Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur Staaten, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist.
Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind und die o.g. Voraussetzungen erfüllen, werden vom Gesetzgeber festgelegt. Es wurden folgende Staaten in die Liste der \"sicheren Drittstaaten\" aufgenommen: Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik.
2. Prinzip des \"sicheren Herkunftsstaates\"
Der Asylantrag eines Ausländers aus sicheren Herkunftsstaaten ist grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, daß ihm - abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland - politische Verfolgung droht (widerlegliche Vermutung).
Die Anträge werden in einem verkürzten und beschleunigten Asylverfahren behandelt; es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 zu \"offensichtlich unbegründeten Asylanträgen\" verwiesen.
Die sicheren Herkunftsstaaten werden vom Gesetzgeber bestimmt. Es handelt sich um Länder, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Als sichere Herkunftsstaaten wurden festgelegt: Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn.
3. Offensichtlich unbegründete Asylanträge
Ein Asylantrag ist u.a. als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
- der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
- der Asylbewerber Mitwirkungspflichten im Asylverfahren gröblich verletzt, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.
Im übrigen ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen darf nach den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention auch ein anerkannter Asylbewerber in den Herkunftsstaat abgeschoben werden.
Die Anträge werden in einem verkürzten und beschleunigten Asylverfahren behandelt: Wird der Asylantrag des Ausländers vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so erläßt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung; die Ausreisefrist beträgt eine Woche. Dagegen kann der Ausländer binnen einer Woche beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen, über den in der Regel binnen einer Woche entschieden werden soll. Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Abschiebung nur dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen.

4. Flughafenregelung
Für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, die über einen Flughafen einreisen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz ausweisen. Für die Dauer des Asylverfahrens darf der Ausländer den Transitbereich nicht verlassen.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kann der Ausländer vorläufigen Rechtsschutz innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beantragen. Das Verwaltungsgericht soll innerhalb von 14 Tagen über diesen Antrag entscheiden.
5. \"Europafähigkeit\"
Mit den neuen Asylgesetzen wird unser Asylrecht auch \"europafähig\". Mit der Reform des Asylrechts gleicht Deutschland seinen Rechtsstandard an die Zielvorgaben des Völkerrechts (Genfer Flüchtlingskonvention und Europäische Menschenrechtskonvention) und damit dem nationalen Asylrecht unserer EU-Nachbarn an. Dies ist ein für die weitere europäische Integration bedeutsames Zeichen und unterstreicht, daß Antworten auf die Asylfrage und den Wanderungsdruck nur im gesamteuropäischen Rahmen gegeben werden können.
Durch das neue Asylrecht ist jetzt die volle und gleichberechtigte Teilhabe Deutschlands an den europäischen asylrechtlichen Regelungen (Schengener und Dubliner Übereinkommen) über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die wechselseitige Anerkennung von Asylentscheidungen gewährleistet. Anders als bisher müssen die deutschen Behörden künftig in den Fällen, in denen ein Ausländer bereits in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hat und dort abgelehnt wurde, bei uns kein zweites Asylverfahren durchführen.

6. Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sind in der Regel - anders als politisch Verfolgte - nur vorübergehend Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Darüber hinaus ist die Bedrohung von Kriegsflüchtlingen in dem Herkunftsgebiet offenkundig und bedarf keiner Überprüfung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Das Asylverfahren ist für die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen kein geeignetes Instrument. Deshalb wurde für diese Flüchtlinge eine eigenständige Aufnahmeregelung geschaffen. Ihnen wird vorübergehend Aufnahme gewährt. Für die Dauer der Aufnahme ist ein Asylverfahren ausgeschlossen.

7. Leistungen an Asylbewerber
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz, das zum 1. November 1993 in Kraft getreten ist, erfolgt eine deutliche Absenkung der Leistungen an Asylbewerber gegenüber der Sozialhilfe, auf die Asylbewerber bislang ungekürzt Anspruch hatten. Im übrigen sollen die Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen gewährt werden. Insofern bezweckt das Asylbewerberleistungsgesetz auch, den nicht politisch Verfolgten keinen Anreiz zu geben, zur Asylantragstellung nach Deutschland zu kommen. Außerdem sind eine Reihe von Maßnahmen zur Verhütung von Mißbrauchsfällen ergriffen worden (z.B erkennungsdienstliche Behandlung; verbesserter Informationsaustausch).

1.1.3 Umsetzung des neuen Asylrechts
In der Frage der raschen und effektiven Umsetzung der Asylgesetze sind Bund und Länder gefordert. Die Bundesregierung unternimmt alles, um die sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung zu schaffen.
- Seit dem 1. Juli 1993 sind beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (BAFl.) 4.370 Mitarbeiter tätig. Im Vergleich dazu lag der Personalstand zum 1. Januar 1992 bei 1.049 besetzten Stellen. Die weitere Personalgewinnung wird zügig vorangetrieben, damit möglichst rasch die vorgesehene Zahl von 5.549 Mitarbeitern erreicht wird.
- Parallel dazu haben 46 der insgesamt 50 in 1993 einzurichtenden Außenstellen
entsprechend den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Planungen bereits ihre Arbeit aufgenommen. Es werden zur Zeit alle Anstrengungen unternommen, damit die noch fehlenden Aufnahmeeinrichtungen der Länder und die zugehörigen Außenstellen des Bundesamtes so schnell wie möglich ihren Betrieb aufnehmen können.
- Neben dem personellen und organisatorischen Aufbau des BAFl. hat das
Bundesinnenministerium zur beschleunigten Abarbeitung der anhängigen Verfahren vorübergehend sechs Asylentscheidungszentren eingerichtet, in denen einfach gelagerte Fälle von Asylbewerbern aus Herkunftsländern mit geringerer Anerkennungsquote (z.B. Rumänien) bearbeitet und entschieden werden. Diese Maßnahmen haben bereits jetzt zu einer erheblichen Steigerung der Zahl der Entscheidungen des BAFl. geführt: seit Mai 1993 ist die Zahl der unerledigten Asylanträge erstmals rückläufig. Mit einer höheren Zahl der erledigten Fälle kann nunmehr in jedem Monat gerechnet werden.
Entscheidend für einen Erfolg der Asylgesetze wird sein, ob die Länder ihren Verpflichtungen nachkommen werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, für die die Länder nach unserer Rechtsordnung allein zuständig sind:
- Unterbringung der Asylbewerber,

- Ausbau der Verwaltungsgerichte,
- Abschiebung.
Die Bundesregierung hat mehrfach an die Länder appelliert, die Vereinbarungen des Asylkompromisses umzusetzen, also insbesondere die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der beschleunigten Asylverfahren zu schaffen. Insbesondere muß die Zahl der Richter und der Mitarbeiter der Ausländerbehörden erhöht werden. Den Ländern obliegt es auch, die entsprechenden Räumlichkeiten und die Abschiebehaftplätze bereitzustellen.
1.1.4 Wirkung des neuen Asylrechts
Die ersten Erfahrungen mit dem zum 1. Juli 1993 in Kraft getretenen neuen Asylrecht zeigen: die neuen Asylgesetze wirken. Das neue Asylrecht hat bereits zu deutlich spürbaren Erfolgen geführt:
- Die Asylbewerberzahlen sind drastisch zurückgegangen. Im Vergleich zum
1. Halbjahr 1993 (224.099) hat sich im 2. Halbjahr 1993 (98.500) die Asylbewerberzahl mehr als halbiert. Im Vergleich zum 2. Halbjahr 1992 (250.736) ist sogar ein Rückgang von mehr als 60 Prozent zu verzeichnen. Besonders stark ist der Rückgang der Asylbewerber aus den Staaten Osteuropas, insbesondere auch aus Rumänien und Bulgarien.
Im 1. Halbjahr 1994 haben insgesamt 62.802 Ausländer in der Bundesrepublik
Deutschland Asyl beantragt. Im Vergleich zum 1. Halbjahr 1993 (224.099) bedeutet dies einen Rückgang um 161.297 Personen (= 72 Prozent) und im Vergleich zum 2. Halbjahr 1993 (98.500) einen weiteren Rückgang um 35.698 Personen (= 36,2 Prozent).
Hatten in den zwölf Monaten vor der Asylrechtsneuregelung (1.7.1992 - 30.6.1993) insgesamt 474.835 Personen Asyl beantragt, stellten seither (1.7.1993 - 30.6.1994) nur noch 161.302 Personen einen Asylantrag. Dies bedeutet einen Rückgang von 313.533 Personen oder 66 Prozent.
Im gesamten Jahr 1994 haben 127.210 Ausländer beim Bundesamt Asyl beantragt. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang um 60,6 Prozent, gegenüber 1992 um mehr als 2/3.
- Die \"Bugwelle\" der unerledigten Asylanträge konnte bis Ende 1993 um
40 Prozent reduziert werden. Im April 1993 hatte sie mit fast 500.000 den Höchststand erreicht. Am 30. Juni 1994 waren nur noch Verfahren für 172.498 Personen anhängig. Das Bundesamt hat im Jahr 1993 über die Anträge von 513.561 Personen entschieden. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr (216.356 Personen) eine Steigerung um 137,4 Prozent.
Im Jahr 1994 hat das Bundesamt über die Anträge von 352.572 Personen entschieden. Die Zahl der Personen, über deren Anträge noch nicht entschieden wurde, betrug Ende 1994 107.820.
- Mehr als verdreifacht hat sich inzwischen auch die Zahl der abgelehnten
Asylbewerber, die am Ende ihres Verfahrens in ihr Heimatland abgeschoben wurden. Waren es 1992 nur ca. 10.000 Abschiebungen, wurden 1993 nach Angaben der dafür zuständigen Länder mehr als 36.000 abgelehnte Asylbewerber abgeschoben. Die rasche Rückführung abgelehnter Asylbewerber ist ein vorrangiges Ziel des neuen Asylrechts.
- Durch den Rückgang der Asylbewerberzugänge ist eine spürbare Entlastung der
Kommunen eingetreten. Viele Kommunen haben bereits eingerichtete Gemeinschaftsunterkünfte wieder geschlossen oder sind dabei, dies zu tun.

1.2 Entwicklung der Asylbewerberzahlen
1.2.1 Asylbewerberzahlen in Deutschland
Die Zahl der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland hat sich wie folgt entwickelt:
Jahr Asylbewerber

1979 51.493
1980 107.818

1981 49.391
1982 37.423

1983 19.737
1984 35.278

1985 73.832
1986 99.650

1987 57.379
1988 103.076

1989 121.318
1990 193.063

1991 256.112
1992 438.191

1993 322.842
1994 127.210

Nach der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betrug die Quote für die Anerkennung als Asylberechtigte

1979 16,5 v.H.
1980 12,0 v.H.

1981 7,7 v.H.
1982 6,8 v.H.

1983 13,7 v.H.
1984 26,6 v.H.

1985 29,2 v.H.
1986 15,9 v.H.

1987 9,4 v.H.
1988 8,6 v.H.

1989 5,0 v.H.
1990 4,4 v.H.

1991 6,9 v.H.
1992 4,3 v.H.

1993 3,2 v.H.
1994 7,3 v.H.
Hinzu kommen Anerkennungen durch Gerichtsentscheidungen in der Höhe von 1,5 bis 3,0 v.H.
1.2.2 Asylbewerberzahlen in den europäischen Nachbarstaaten
Im Jahre 1987 suchten rd. 32 v.H. aller Asylbewerber in den westeuropäischen Staaten Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1990 waren es rd. 45 v.H., im Jahre 1991 rd. 48 v.H. und im Jahre 1992 rd. 65 v.H. aller Asylsuchenden in Westeuropa. Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Asylbewerberzugang innerhalb der EU betrug 1987 rd. 43 v.H., 1990 rd. 58 v.H., 1991 rd. 59 v.H. und 1992 rd. 79 v.H.


Land 1992
Belgien 17.650 Personen

Dänemark 13.900 Personen
Frankreich 26.800 Personen

Griechenland 1.950 Personen
Großbritannien 24.600 Personen

Italien 2.500 Personen
Niederlande 17.450 Personen

Norwegen 5.250 Personen
Österreich 16.238 Personen

Schweden 83.200 Personen
Schweiz 17.960 Personen

Spanien 12.650 Personen
Der Asylbewerberzugang in Deutschland ist auch im Jahr 1993 mit 322.599, d.h. 68,4 Prozent bezogen auf die EU-Staaten bzw. 58,3 Prozent bezogen auf die westeuropäischen Staaten überproportional hoch. Mit weitem Abstand folgen Schweden (37.581), Niederlande (35.999), Großbritannien (28.500), Belgien (26.883), Frankreich (26.507) und die Schweiz (24.739).

 
 

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