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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Kalkulation

Wichtige einflussfaktoren





2.1 Standort Der Standort ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg des Unternehmens, und ist deshalb von einigen Faktoren abhängig:

. Grundstückskosten
. Verkehrslage (Zufahrt, Parkplätze, Lademöglichkeiten)
. Kapazitäten der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsleistungen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, ...)

. Verfügbarkeit von Arbeitskräften
. Nähe zu Rohstoffen

...

Bei einem Produktionsbetrieb sind außerdem noch die rechtlichen Vorschriften zu beachten:


. Bebauungsplan
. Flächenwidmungsplan

. Baubewilligungen
. Betriebsanlagengenehmigung

Eine Betriebsanlage ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn von ihr keine nachteiligen Auswirkungen ausgehen können (z.B.: reine Bürobetriebe).

Darüber hinaus können auch Bewilligungen für das Wasserrecht, das Abfallrecht oder den Naturschutz erforderlich sein.



2.2 Einzellunternehmen oder Gesellschaft

Grundsätzlich gilt, dass einer Gründung mit Partnern einer Alleingründung der Vorzug zu geben ist. Die Entscheidung hängt jedoch von den Rahmenbedingungen der geplanten Unternehmensgründung und der Geschäftsidee ab.



Vorteile einer Partnerschaftsgründung:

. Gegenseitige Ergänzung in Erfahrung, Wissen und Können
. Bessere Arbeitseinteilung und Zeitersparnis

. Leichtere Kapitalaufbringung
. Dynamischeres Unternehmenswachstum

. Höhere Erfolgschancen

Dagegen spricht aber, dass die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen eingeschränkt ist, dass man auch für Fehlleistungen der Partner haftet und dass die Entscheidungsfindung meist länger dauert.

Als Alternative wäre zu prüfen, ob man als einzelner nicht eine Kooperation mit anderen Firmen eingehen will

Sollte man sich für eine Gesellschaft entscheiden, so ist es wichtig nicht nur auf emotionaler Basis sondern vor allem auf der sachlichen Ebene eine Entscheidung zu treffen.
"Gut prüfe, wer sich ewig binde"

2.2.1 Einzelunternehmer

Inhaber des Unternehmens ist eine einzige Person. Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinen privatem Vermögen. Da der Unternehmer das volle Risiko trägt steh ihm auch der Gewinn alleine zu.


Gründung
Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Tätigkeit. Ein eigener Gründungsakt ist nicht notwendig.


Firmenbuch
Je Nach Größe des Unternehmens ist eine Eintragung ins Firmenbuch möglich oder nicht. Das Firmenbuchgericht holt sich zur Klärung der Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer. Die Mindestvoraussetzung für die Protokollierung liegt derzeit in der Regel bei einem Jahresumsatz von ATS 5.Mio..

Firma
Die Führung einer Firma ist nur bei Eintragung ins Firmenbuch erlaubt. Ein nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer hat seinen Vor- und Familiennamen zu verwenden. Erhat keine "Firma" sondern tritt als Person auf.
Gewerbeberechtigung
Für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benötigt der Einzelunternehmer eine Gewerbeberechtigung, oder er bestellt sich gewerberechtlichen Geschäftsführer


Sozialversicherung
Ist der Einzelunternehmer gewerblich tätig so ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Steuer
Der Einzelunternehmer wird zur Einkommensteuer veranlagt; er ist verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen.






2.2.2 Gesellschaften
Siehe Referat "Gesellschaftsrecht"





2.3 Unternehmensbezeichnung

Für die Bezeichnung eines Unternehmens gibt es gesetzliche Mindestanforderungen.

. Einzelunternehmer: Vor- und Zuname (wenn im Firmenbuch protokolliert, dann dort eingetragener Firmenwortlaut)
. GmbH: Familienname (Personenfirma) oder Gegenstand (Sachfirma) des Unternehmens, jeweils mit Zusatz: GesmbH. oder GmbH.

Eine genaue Auflistung der Unternehmensbezeichnungen ist auf Seite 15-16 zu finden.

Bei Kapitalgesellschaften (GmbH , AG) sind zusätzlich auf den Geschäftspapieren die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht anzugeben.

Will man zur besseren Vermarktung eine zusätzliche Bezeichnung führen, so spricht man von einer Etablissementbezeichnung.

Beispiele:

Etablissementbezeichnung Firma Rechtsform
Wollstube Susi Susanne Maier Einzelunternehmen
PC-Data Sviece Müller OEG Offene Erwerbsgesellschaft
Restaurant "Zum Löwen" ABC HotelbetriebsGmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung


2.4 Gewerbliche Sozialversicherung

Pflichtversichert im Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung sind alle:

. Einzelunternehmer,

. Gesellschafter einer OHG und OEG
. Persönlich haftende Gesellschafter einer KG und KEG
. Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn sie nicht pflichtversichert sind

Dieser Personenkreis ist kranken- pensions- und unfallversichert.


2.4.1 Höhe der Sozialversicherung

Sie ist abhängig von:

. Beitragsgrundlage
Es gelten die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid. Nachdem dieser aber erst im Nachhinein bekannt wird (Sozialversicherung zahlt man pro Quartal) wird als Basis eine vorläufige Beitragsgrundlage genommen. Die Differenz wird bei feststehen des Steuerbescheids ausgeglichen.

Als Mindestbeitragsgrundlage (für 1999) gelten: 183.744,-
als Höchstbeitragsgrundlage gelten: 596.000,-

. Prozentsatz

Krankenversicherung: 9,1%
Pensionsversicherung 14,5%

Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt pauschal 1.025,-



Beispiel:
Einkommen: 400.000,-
Davon 23,6 % (S Versicherungen) = 94.400 / 4 (Quartale)
= 23.600,-/Quartal (+ einmal im Jahr 1.025,-)



2.5 Nebenberuf Unternehmer

Die Gründung eines Unternehmens schließt nicht aus, das daneben eine Unselbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer aufgenommen oder weitergeführt wird.

2.5.1 Arbeitsrecht
Der Arbeitnehmer muss über die angestrebte Selbstständigkeit informiert werden und auch seine Zustimmung geben. Ansonsten ist dies ein Kündigungsgrund.


2.5.2 Sozialversicherung
Mit der Gewerbeanmeldung entsteht Versicherungspflicht bei der gewerblichen Sozial-versicherung (GSVG). Ist allerdings Versicherungspflichtig aufgrund eines Dienst-verhältnisses nachdem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geben, so gelten Sonderregelungen:

. Bei der Krankenversicherung ist kein zusätzlicher Beitrag zu bezahlen
. Die Unfallversicherung für die gewerbliche Tätigkeit ist zur Gänze zu entrichten (ATS 1.025,- pro Jahr).
. Bei der Pensionsersicherung kommt die Mehrfachversicherung zu tragen
Nach dem GSVG Mindestbeitraggrundlage 14,5 % von 183.744,-/ Jahr
Höchstbeitraggrundlage 14,5 % von 596.400,-/ Jahr
Für die Berechnung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage wird das Einkommen aus dem Dienstverhältnis und jenes aus der gewerblichen Tätigkeit zusammengezählt


Beispiel: Einkommen aus dem Dienstverhältnis liegt unter der gewerblichen Mindestbeitragsgrundlage.
Für die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit ist die Pensionsversicherung zu bezahlen, und zwar für die Differenz zwischen dem Einkommen aus dem Dienstverhältnis und der Mindestbeitragsgrundlage von 183.744









Beispiel: Einkommen aus dem Dienstverhältnis liegt zwischen der gewerblichen Mindestbeitragsgrundlage und der Höchstbeitragsgrundlage (596.400).
Die gewerblichen Einkünfte sind insoweit pensionsversicherungspflichtig, bis die Höchstbemessungsgrundlage erreicht wird.







Beispiel: Einkommen aus dem Dienstverhältnis liegt über der Höchstbemessungs-grundlage (596.400)
Für die gewerblichen Einkünfte fallen keine Pensionsversicherungsbeiträge an.



2.5.3 Einkommensteuer

Für die Ermittlung der Einkommensteuer werden sämtliche Einkünfte zusammengerechnet. Darauf wird ein entsprechender Prozentsatz angewandt.




2.6 Steuern



Die wichtigsten Steuern


Abgabenart
Höhe Abzuführen an:

Umsatzsteuer

Seite 5 10% oder 20% des Nettobetrages Betriebsstätten-Finanzamt

Einkommensteuer
Seite14, 15 10-50% vom Einkommen Wohnsitz-Finanzamt

Körperschaftsteuer
Seite 7 34% vom Gewinn Betriebsstätten-Finanzamt

Lohnsteuer

Seite 12,13 10-50% vom Lohn/Gehalt abzgl. SV und Freibeträge Betriebsstätten-Finanzamt
Kommunalsteuer

Seite 7 3% der Bruttolohnsumme Gemeinde


Seitenangaben vom Referat "Steuerrecht"


2.7 Betriebliches Rechnungswesen

Ist das zahlenmäßige Erfassen des gesamten betrieblichen Geschehens

2.7.1 Buchhaltung (verpflichtend)
2.7.1.1 Einnahmen-Ausgaben -Rechnung
Kann bis zu einem Umsatz von ATS 5 Mio. geführt werden (wahlweise)
Es sind folgende Bücher zu führen:

. Kassa- Bankbuch

. Wareneingangsbuch
. Inventuraufzeichnungen

. USt./VSt. Aufzeichnungen
. Lohnkonten

bei Beschäftigung von Arbeitnehmern


Einnahmen
- Ausgaben

= Gewinn


2.7.1.2 Pauschalierung
Kann bis zu einem Umsatz von max. ATS 3 Mio. geführt werden (wahlweise).
Vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, mit Durchschnittsätzen,  es entfällt das Anlagenverzeichnis.

Einnahmen

- Wareneinkauf
- Personalaufwand

- 12 % Betriebsausgaben
= Gewinn



2.7.1.3 Doppelte Buchführung
Ist ab einem Umsatz von ATS 5 Mio. verpflichtend, vorher wahlweise.

Kontenführung mit Erstellung von:


. Bilanz
. Gewinn und Verlustrechnung

. Kassabuch
. Inventur





Übersicht:


Rechtsform Schillinggrenze Buchführung
Einzelunternehmen, Erwerbsgesellschaften, (OEG, KEG) Unter ATS 3 Mio. Umsatz Wahlrecht zwischen Pauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und doppelter Buchführung
Unter ATS 5 Mio. Umsatz Wahlrecht zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und doppelter Buchführung
Bei Überschreiten dieser Grenzen Doppelte Buchführung verpflichtend
Kapitalgesellschaften (z.B.: GmbH), Personengesellschaften (OHG, KG) Doppelte Buchführung verpflichtend




2.7.2 Kostenrechnung (freiwillig)

Ein wirtschaftliches Unternehmen kann ohne die Führung von genauen Kostenaufstellungen nicht existieren. Darum ist es unbedingt ratsam (aber nicht verpflichtend) eine Kostenrechnung zu führen. Ziel ist es den Wert einer innerbetrieblichen Leistungserstellung zu ermitteln.

Sie dient vor allem folgenden Zwecken:


. Ermittlung der Selbstkosten
als Grundlage der Preisfestsetzung für den Absatzmarkt

. Ermittlung von Preisuntergrenzen
Bis zu denen Aufträge angenommen werden können

. Ermittlung von Zuschlagssätzen




2.8 Mitarbeiter

2.8.1 Wie finde ich Mitarbeiter

. Zeitungsinserate

. Mundpropaganda
. Arbeitsmarktservice

. Internet- Jobbörse
. Schulen (Polytechnischer Lehrausgang)

2.8.2 Mitarbeitermotivation

. Geld (alleine reicht nicht aus)

. Lob und Anerkennung
. Selbstverwirklichung

. freiwillige Sozialleistungen
. flexible Arbeitszeit

. Vertrauen


2.8.3 Wie beschäftige ich Mitarbeiter

Bei der Einstellung von Arbeitnehmer sind einige gesetzliche und kollektivvertragliche Regelungen wie z.B.: das Arbeitszeit-, das Angestellten- oder das Arbeitnehmerschutzgesetz zu beachten. Änderungen können nur zu Gunsten des Arbeitnehmer geändert werden.
Das Arbeitsverhältnis kommt durch einen Arbeitsvertrag zustande. Diese Vereinbarung ist in einem Dienstzettel der Art, Ort, Dauer, Verdienst etc. der Beschäftigten regelt, festzuhalten.



Kollektivvertrag

Kollektivverträge sind verbindliche Vereinbarungen der Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die z.B. Regelung über Arbeitszeit oder die Entlohnung von Überstunden enthalten. Kernstück jedes Kollektivvertrags ist die Festlegung von Mindestentgelten, die nicht unterschritten werden dürfen.


Beschäftigung von Familienmitgliedern

Steuerliche Aspekte (Löhne und Gehälter reduzieren den Gewinn), aber auch sozialversicherungspolitische Überlegungen (Pensionszeiten) führen oft dazu, dass der Unternehmer z.B. Gattin als Dienstnehmer deklarieren möchten. Dies ist nur möglich wenn beim Dienstverhältnis mit Familienangehörigen dieselben Bedingungen gelten wie im Fall einer familienfremden Person.




Was ist noch zu beachten?
Übersteigt das Entgelt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze ATS 3.899.-/Monat so ist der Arbeitnehmer voll versicherungspflichtig. Jeder Mitarbeiter ist nach Beginn der Beschäftigung unverzüglich bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.



Lehrlingsausbildung

. Betriebe, die erstmals Lehrlinge aufzunehmen beabsichtigen, müssen vor der Aufnahme einen Antrag auf die Feststellung er Eignung zur Lehrlingsausbildung bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer einreichen.

. Betriebe die erstmals Lehrlinge aufnehmen, können dies auch tun, wenn kein geprüfter Ausbilder vorhanden ist. Die Ausbildungsprüfung muss aber dann vom Ausbilder innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden

. Rechtliche Einigung: Der Betrieb muss nach der Gewerbeordnung berechtigt sein, die Tätigkeit durchzuführen, in welchen der Lehrling ausgebildet werden soll

. Betriebliche Einigung: Der Betreib muss so eingerichtet sein und so fortgeführt werden, dass der Lehrling alle in den Ausbildungsvorschriften enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.


. Anmeldung des Lehrvertrags:

Schriftlicher Lehrvertrag (Alter achten, ab 19 volljährig) an die zuständige Wirtschaftskammer für Lehrlingsstellen.

Meldung innerhalb von 7 Tagen bei der Gebietskrankenkasse


Binnen 2 Wochen bei der Berufsschule.


Die ersten 2 Monate sieht der Gesetzgeber als Probezeit vor (beiderseits kündbar).


2.8.4 Sozialversicherung der Mitarbeiter

. Krankenversicherung

. Unfallversicherung
. Pensionsversicherung

. Arbeitslosenversicherung


Wobei ein Teil der Arbeitnehmer und ein Teil der Arbeitgeber zu bezahlen hat.


2.9 Gewährleistung - Garantie - Produkthaftung
2.9.1 Gewährleistung

Wird eine entgeltliche Leistung nicht in der vereinbarten Weise erbracht führt die zur Rechtsfolge der Gewährleistung.
Ein offener Mangel ist sofort bei der Übergabe geltend zu machen. Ein verdeckter Mangel muss sofort nach auffinden geltend gemacht werden. Dies ist aber nur innerhalb einer gesetzlich geregelten (oder eventuell einer vertraglich vereinbarten) Frist möglich (bewegliche Sachen: 6Monate, unbewegliche Sachen: 3 Jahre).


Gewährleistungsinhalt
Wesentliche und unbehebbare Mängel: Recht auf Rücktritt oder Preisminderung
Behebbare Mängel: Recht auf Verbesserung oder Preisminderung (bei Werkverträgen auch Rücktritt)
Unwesentliche und unbehebbare Mängel Recht auf Preisminderung



2.9.2 Garantie

Die Garantie ist eine üblicherweise zusätzlich zur Gewährleistung eingegangene vertragliche Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit Mangelfreiheit oder Funktionstüchtigkeit der Leistung zuzusichern.


2.9.3 Produkthaftgesetz

Die Bestimmungen bestehen zusätzlich zu Gewährleistung und Garantie.

. Haftung
Der Unternehmer haftet verschuldensunabhängig für Personen- und Sachschäden, die durch den Fehler eines Produktes verursacht wurden.
. Fehlerhaftigkeit eines Produktes
Ein Produkt ist dann Fehlerhaft wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die man von diesem Produkt erwarten kann.
. Ersatzpflicht



2.10 Betriebliche Versicherungen

Um die Auswirkungen eines unvorhergesehenen Schadens minimieren zu können, ist es möglich dies mithilfe von betrieblichen Versicherungen zu machen.
Bei der Vorgehensweise sollte man erst die Risiken erkennen, sie dann bewerten und manche davon eventuell durch eine Versicherung abdecken.

Es gibt die verschiedensten Typen von Versicherungen, einige davon sind:

. Sachversicherungen:
Sie schützt vor Substanzverlusten, z.B.: Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- oder Maschinenbruchversicherungen, ...


. Vermögensschadenversicherungen:
Zur Abdeckung von entgangenen Erträgen (z.B.: Maschinenstillstand) z.B.: Betriebshaftpflicht-, Betriebsrechtschutz- oder Betriebsunterbrechungsversicherung, ...

. Personenversicherungen:
Zur Versicherung von Betriebsinhaber, Gesellschafter oder Arbeitnehmer, z.B. Lebens-, Kranken-, Abfertigungs- oder Unfallversicherung.


2.11 Schritte zur Betriebsgründung
2.11.1 Die Schritte der Gründung eines nicht protokollierten Einzelunternehmens

1. Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung


2. Gewerbeanmeldung
Zur Anmeldung sind folgende Beilagen notwendig:


. Geburtsurkunde
. Staatsbürgerschaftsnachweis

. Meldebestätigung

. Strafregisterbescheinigung
. Nachweis der Befähigung (z.B.: Meisterprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse)

3. Gebietskrankenkasse
Die Anmeldung von Mitarbeitern bei der zuständigen Gebietskrankenkasse hat unverzüglich nach der Einstellung zu erfolgen.


4. Gewerbliche Sozialversicherung
Während der ersten beiden Wochen Anzeige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

5. Finanzamt
Während des ersten Monats Anzeige der gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt und Beantragung einer Steuernummer.



2.11.2 Die Schritte einer OEG - oder KEG - Gründung

1. Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung

2. Gesellschaftsvertrag
Der Vertrag zwischen den Gesellschaftern ist formlos, und kann auch mündlich abgeschlossen sein. Für Beweißzwecke ist aber ein schriftlicher Vertrag unter Einbeziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.

3. Firmenbucheingabe/Antrag auf Eintragung
Die Erwerbsgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung ins Firmenbuch. Folgende Beilagen sind für einen Antrag auf Firmenbucheintragung notwendig:

. Musterzeichnung (Notariell beglaubigt)
. Sitz der Gesellschaft

. Bezeichnung des Geschäftszweiges
. Name, Geburtsdaten und Adresse der Gesellschafter

. Vertretungsregelung
4. Gewerbeanmeldung
Zur Anmeldung sind folgende Beilagen notwendig:


. Auszug aus dem Firmenbuch

. Strafregisterbescheinigung vom gewerberechtlichen Geschäftsführer und von allen persönlich haftenden Gesellschaftern.

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer sind zudem noch erforderlich:

. Geburtsurkunde
. Staatsbürgerschaftsnachweis

. Meldebestätigung
. Nachweis der Befähigung (z.B.: Meisterprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse)

5. Gebietskrankenkasse
Die Anmeldung von Mitarbeitern bei der zuständigen Gebietskrankenkasse hat unverzüglich nach der Einstellung zu erfolgen.


6. Gewerbliche Sozialversicherung
Alle Gesellschafter der OEG sowie die vollhaftenden Gesellschafter der KEG sind pflichtversichert in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Die Versicherten müssen sich binnen zwei Wochen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft melden.

7. Finanzamt
Während des ersten Monats Anzeige der gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt und Beantragung einer Steuernummer für sich (Gesellschafter) und für die Gesellschaft.




2.11.3 Die Schritte einer GmbH - Gründung


1. Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung

2. Gesellschaftsvertrag
Die Gründer errichten einen Gesellschaftsvertrag, der von einem Notar beglaubigt werden muss.

3. Gesellschaferbeschluss
Über die Bestellung des/der Geschäftsführer(s) und Vertreterbefugnis. Diese müssen nicht Gesellschafter der GmbH sein.


4. Bankbestätigung
Über die Einzahlung des Stammkapitals (derzeit mindestens 250.000,-) auf das Gesellschaftskonto.

5. Firmenbucheingabe/Antrag auf Eintragung
Die Erwerbsgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung ins Firmenbuch. Folgende Beilagen sind für einen Antrag auf Firmenbucheintragung notwendig:


. Gesellschaftsvertrag
. Gesellschafterbeschluss

. Gesellschafterliste
. Verzeichnis der Geschäftsführer

. Bankbestätigung
. Musterzeichnung des Geschäftsführers (Notariell beglaubigt)
. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern (Einrichtung der Gesellschaftssteuer)


6. Gewerbeanmeldung
Zur Anmeldung sind folgende Beilagen notwendig:


. Auszug aus dem Firmenbuch

. Strafregisterbescheinigung vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, aber auch von allen Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluß auf die Geschäftsführung

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer sind zudem noch erforderlich:

. Geburtsurkunde
. Staatsbürgerschaftsnachweis

. Meldebestätigung
. Nachweis der Befähigung (z.B.: Meisterprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse)
. Erklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers über seine Tätigkeit im Unternehmen

7. Gebietskrankenkasse
Die Anmeldung von Mitarbeitern bei der zuständigen Gebietskrankenkasse hat unverzüglich nach der Einstellung zu erfolgen.


8. Gewerbliche Sozialversicherung
Während der ersten beiden Wochen Anzeige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der geschäftsführenden Gesellschafter, sofern sie in dieser Funktion nicht bereits nach dem ASVG versichert sind.

9. Finanzamt
Während des ersten Monats Anzeige der gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt und Beantragung einer Steuernummer für sich (Gesellschafter) und für die Gesellschaft

 
 



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