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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Reichs- und staatsangehörigkeit



Die Reichs- und Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 in der Fassung vom 5.11.1923
[Dieser Grundsatz ermöglicht es, die Neubürger, die unter der Geltung der von der Bundesrepublik bzw. von der DDR erlassenen Staatsangehörigkeitsgesetze die \"deutsche\" Staatsbürgerschaft erworben haben, vom Reichsvolk der Deutschen \"abzuschichten\" und in den Ausländerstatus zurückzuführen.]
mit der Maßgabe, daß Abkömmlinge deutscher Mütter, die mit einem Ausländer verheiratet sind/waren, einen auf fünf Jahre seit Inkraftsetzung dieser Reichsordnung befristeten Anspruch auf Einbürgerung haben, es sei denn, daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland hatte und ihr Abkömmling nicht als Deutscher erzogen worden ist.
[Die Modifizierung soll der allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß deutsche Männer und deutsche Frauen rechtlich gleich sind, im Bereich der Reichs- und Staatsangehörigkeit Geltung verschaffen.]

 
 

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