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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Personenüberwachung in Österreich



Seit dem ersten Oktober 1997 gibt es die Rasterfahndung und seit dem ersten Jänner 1998 den Lauschangriff. Das neue Gesetz ist befristet und tritt am einunddreißigsten Dezember 2001 wieder außer Kraft.

2.1. Rasterfahndung
2.1.1. Arten der Rasterfahndung
Man unterscheidet zwischen einer positiven und einer negativen Rasterfahndung.
Bei der positiven Rasterfahndung können Tatverdächtigen positive Merkmale, wie zum Beispiel dreißig bis vierzig Jahre, roter PKW; zugewiesen werden. Durch Datenabgleich von Dateien können dann mögliche Täter herausgesucht werden.
Durch ein Täterprofil oder eine Täterprognose werden bei der negativen Rasterfahndung aus einer Datei jene Merkmalsträger, die nicht als Täter in Frage kommen, subtrahiert.
2.1.2. Formelle Voraussetzungen
Die Entscheidung über den Datenabgleich obliegt je nach Fall dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer, jeweils auf Antrag des Staatsanwaltes. Das Ergebnis des Datenabgleichs muss für weitere Ermittlungen geeignet sein, was dann nicht der Fall ist, wenn hunderte Personen nach einem Abgleich übrig bleiben. Im Normalfall wird der Beschluss des Datenabgleichs auch den "ausgeforschten" Personen zugestellt, dies kann jedoch auch unterbleiben, falls der Zweck der Untersuchung dadurch gefährdet wäre.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sind alle Daten zu löschen.

2.2. Lauschangriff
2.2.1. Allgemeines
Das neue Gesetz gestattet die heimliche Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen durch Bild- oder Tonübertragung beziehungsweise durch Bild- oder Tonaufnahme.
2.2.2. Überwachung bei gegenwärtigen schwerwiegenden Freiheitsentziehungen
Insbesondere im Fall einer Entführung oder Geiselnahme ist der Einsatz technischer Mittel immer dann zulässig, wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt.
Der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung bedarf in diesem Fall keiner gerichtlichen Anordnung.

2.2.3. Der kleine Lauschangriff
Der kleine Lauschangriff ist gestattet, wenn sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, wenn es zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich ist und wenn eine informierte Person die Überwachung zur Kenntnis nimmt. Die verdeckten Ermittler haben so die Befugnis, Gespräche, die für sie bestimmt sind, aufzuzeichnen und abzuhören.

2.2.4. Der große Lauschangriff
Der große Lauschangriff ist zulässig, bei der Aufklärung eines Verbrechen, dem mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe droht und bei der Aufklärung und Verhinderung von organisierter Kriminalität, nur dann, wenn es ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die überwachte Person dringend verdächtig ist. Dieses Verfahren kann auch angewendet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass die verdächtige Person mit der überwachten Person in Kontakt tritt.

2.2.5. Bewilligungsverfahren
Die Entscheidung über die Anordnung des großen und des kleines Lauschangriffes liegt bei der Ratskammer, darf aber bei Gefahr im Verzug auch vom Untersuchungsrichter angeordnet werden.

2.3. Vorteile der Personenüberwachung
Die Personenüberwachung führt meist zu einer schnelleren und leichteren Aufklärung von Verbrechen. Durch die Überwachung von kriminellen Organisationen können vor allem Verbrechen, die die öffentliche Sicherheit gefährden, verhindert werden. Ein Lauschangriff auf den vermeintlichen Täter kann nicht nur die Schuld des Täters beweisen, sondern kann auch zur Ausforschung von Mittätern führen.
Mit der Rasterfahndung werden die Daten der Verdächtigen schnell verglichen und so können Unschuldige ausgeschlossen werden.
2.4. Nachteile der Personenüberwachung
Der Lauschangriff ist oftmals ein Eingriff in die Privatsphäre der Personen und die Rasterfahndung könnte man als Verletzung des Datenschutzgesetzes sehen, auch wenn das nicht der Fall ist, so befürchtet man doch den Datenmissbrauch.

 
 

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